Folgendes hab ich von http://www.olgbezirk-celle.niedersachsen.de/d1/zv/
--------------------snip--------------
Die wichtigste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel. Darunter versteht man eine gerichtliche Entscheidung oder eine Erklärung einer oder mehrerer Parteien, die einen vollstreckbaren Inhalt enthalten.
zB Vollstreckungsbescheide (Ergebnis eines Mahnverfahrens)
Diese Titel müssen abgesehen von den Vollstreckungsbescheiden und anderen wenigen Ausnahmen in der Regel eine Vollstreckungsklausel enthalten. Diese Klausel gestattet der obsiegenden Partei die Zwangsvollstreckung gegen ihren Gegner. Je nach dem, wie die Parteien im Erkenntnisverfahren hießen, könnte die Vollstreckungsklausel, die auf dem Titel meist am Ende oder auf der Rückseite steht, folgenden Wortlaut haben:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem Antragsteller/Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner/Beklagten erteilt.“
Sofern der Titel eine solche Klausel enthält, kann man von einer vollstreckbaren Ausfertigung sprechen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass man aus anderen Unterlagen, die keine vollstreckbaren Ausfertigungen sind, die Zwangsvollstreckung nicht betreiben kann. Eine einfache oder beglaubigte Kopie des Titels reicht also nicht aus. Selbst aus einer Ausfertigung, die keine Vollstreckungsklausel enthält, kann in der Regel nicht die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Sofern diese Klausel fehlt, kann bei der Stelle, die den Titel geschaffen hat, die Erteilung der Klausel auf dem Titel beantragt werden.
--------------snip------------
soweit so gut. In meinem Vollstreckungsbescheid fehlt eben diese Klausel. Meine Frage ist, wie beantrage ich diesen. Formlos oder mit Formular? Wie müsste eine formlose Beantragung in etwa lauten?
Grusss Fritz