Hallo Stefan,
ich nochmal. Bzgl. der Sache mit der Zustellung: Deshalb hatte ich (zur Vereinfachung) gleich eine Klausel mit Zustellvermerk genommen. Aber noch mal im Detail, zur Zwangsvollstreckung braucht es drei Dinge:
- Titel (Urteil, …)
- Klausel („Diese Ausfertigung wird dem Kläger zur Zwangsvollstreckung erteilt“, Siegel, Unterschrift)
- Zustellung (Der Titel muss dem Schuldner zugestellt worden sein.)
Und da kommt dann eben der Zustellvermerk ins Spiel. D.h. nachdem das Urteil gesprochen worden ist, wird es entweder dem Schuldner direkt per Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis seinem Anwalt zugestellt. Beide Verfahren gewähren also eine Empfangsbestätigung für das Gericht. Und sobald dem Gericht diese vorliegt, kann es die Zustellung eben durch den Zustellvermerk bestätigen. Und erst wenn Du jetzt den Titel mit Klausel und Zustellvermerk beim Gerichtsvollzieher vorlegst, geht der damit los (ggf. nach Zahlung eines Vorschusses) und vollstreckt tatsächlich aus dem Titel (wenn es etwas zu holen gibt, ansonsten darf man sicherheitshalber gleich Antrag auf Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung stellen, wenn gewünscht).
Rein praktisch läuft die Sache im einfachsten Fall so, dass man bereits in der Klageschrift die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (nebst Zustellvermerk) beantragt und zumindest bei mir hier in der Ecke die Gerichte auch ohne, dass man den Zustellvermerk extra erwähnt, dann gleich das passende Endergebnis liefern. D.h. einige Wochen nach dem Urteilsspruch kommt dann gleich eine vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellvermerk. Die geht dann postwendend zurück an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle mit dem Vollstreckungsauftrag. Und wenn Du Glück hast, gibt es dann einige Zeit später Post vom Gerichtsvollzieher, dass die Sache erfolgreich war.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]