Vollstreckungsklausel

Hallo Allerseits,

Man lernt ja im Untericht das kaufmännische sowie gesetzliche Mahnverfahren. Um zu Pfänden braucht man einen Titel, der Titel muss zustellbar sein und die Vollstreckungsklausel muss drin stehen. Was steht da nun drin?

Mit freundlichen Grüßen Stefan

Hallo, Stefan,

die Klausel ist einfach nur ein zusätzlicher Vermerk auf bzw. angeheftet an den Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid) in der Form: „Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt, der Titel wurde dem Beklagten am ttmmjj zugestellt.“

D.h. aus der Klausel ergibt sich der Nachweis der Zustellung. Außerdem sorgt sie dafür, dass nur genau eine Ausfertigung des Titels zur Zwangsvollstreckung verwendet werden kann.

Gruß vom Wiz

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Sorry, aber …

D.h. aus der Klausel ergibt sich der Nachweis der Zustellung.

… das gilt nur, wenn die Klausel auch den Zustellungsvermerk hat, den sie bei Deiner Darstellung zwar aufweist, so aber im Gesetz nicht vorgesehen ist: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__725.html

Außerdem sorgt sie dafür, dass nur genau eine Ausfertigung des
Titels zur Zwangsvollstreckung verwendet werden kann.

Yeah!

Um zu Pfänden braucht man einen Titel, der
Titel muss zustellbar sein und die Vollstreckungsklausel muss
drin stehen.

Das ist auch nur die halbe Wahrheit, denn die Zustellbarkeit allein berechtigt noch nicht zur Pfändung, die Zustellung muss auch schon bewirkt werden. Das kann natürlich in einem Aufwasch geschehen, aber schön nacheinander…

Hallo Allerseits,
was heißt das jetzt konkret? Heißt das man braucht einen Grichtsvollzieher? Ich wollte das auch nur für die Schule wissen. Ganz schön kompliziert diese Fragestellung hier…Ich hoffe ich habe alles richtig gemacht!

Das ist auch nur die halbe Wahrheit, denn die Zustellbarkeit
allein berechtigt noch nicht zur Pfändung, die Zustellung muss
auch schon bewirkt werden. Das kann natürlich in einem
Aufwasch geschehen, aber schön nacheinander…

Mit freundlichen Grüßen Stefan

Hallo Allerseits,
was heißt das jetzt konkret? Heißt das man braucht einen
Grichtsvollzieher?

Zum Pfänden braucht man den, das ist ja der Witz an der Sache mit dem Rechtsstaat, dass man das nicht selber machen darf.

Hallo Allerseits,

es tut mir sehr Leid wenn ich den „schlauen Juristen“ zu dumme Fragen stelle, aber ich will es gerne verstehen. Das man zur Pfändung einen Gerichtsvollzieher braucht ist mir auch klar! Ich würde nur gerne wissen was heißt der Satz: „Die Zustellung muss auch schon bewirkt werden“ Meine Vermutung war das es heißt das man einen Gerichtsvollzieher braucht. Es tut mir sehr Leid wenn ich hier falsch verstanden worden bin. Aber manche Gesetze sind ja auch nicht so einfach zu verstehen. Hierunter steht der Abschnitt den ich nicht verstanden hab noch einmal:

Das ist auch nur die halbe Wahrheit, denn die Zustellbarkeit
allein berechtigt noch nicht zur Pfändung, die Zustellung muss
auch schon bewirkt werden. Das kann natürlich in einem
Aufwasch geschehen, aber schön nacheinander…

Vielen Dank für eure Hilfe! Ich bin leider kein Jurist sondern nur ein Schüler. Ich bitte das zu Entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen Stefan

Hallo Stefan,

ich nochmal. Bzgl. der Sache mit der Zustellung: Deshalb hatte ich (zur Vereinfachung) gleich eine Klausel mit Zustellvermerk genommen. Aber noch mal im Detail, zur Zwangsvollstreckung braucht es drei Dinge:

  1. Titel (Urteil, …)
  2. Klausel („Diese Ausfertigung wird dem Kläger zur Zwangsvollstreckung erteilt“, Siegel, Unterschrift)
  3. Zustellung (Der Titel muss dem Schuldner zugestellt worden sein.)

Und da kommt dann eben der Zustellvermerk ins Spiel. D.h. nachdem das Urteil gesprochen worden ist, wird es entweder dem Schuldner direkt per Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis seinem Anwalt zugestellt. Beide Verfahren gewähren also eine Empfangsbestätigung für das Gericht. Und sobald dem Gericht diese vorliegt, kann es die Zustellung eben durch den Zustellvermerk bestätigen. Und erst wenn Du jetzt den Titel mit Klausel und Zustellvermerk beim Gerichtsvollzieher vorlegst, geht der damit los (ggf. nach Zahlung eines Vorschusses) und vollstreckt tatsächlich aus dem Titel (wenn es etwas zu holen gibt, ansonsten darf man sicherheitshalber gleich Antrag auf Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung stellen, wenn gewünscht).

Rein praktisch läuft die Sache im einfachsten Fall so, dass man bereits in der Klageschrift die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (nebst Zustellvermerk) beantragt und zumindest bei mir hier in der Ecke die Gerichte auch ohne, dass man den Zustellvermerk extra erwähnt, dann gleich das passende Endergebnis liefern. D.h. einige Wochen nach dem Urteilsspruch kommt dann gleich eine vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellvermerk. Die geht dann postwendend zurück an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle mit dem Vollstreckungsauftrag. Und wenn Du Glück hast, gibt es dann einige Zeit später Post vom Gerichtsvollzieher, dass die Sache erfolgreich war.

Gruß vom Wiz

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2 Like

Yeah!
Es ist übrigens keine Schande, bei der Zwangsvollstreckung nicht alles genau zu wissen. Ich hatte genau dort in beiden Examina meinen „Mut zur Lücke“ bewiesen. Dass ich’s jetzt einigermaßen drauf habe, verdanke ich der gesamtwirtschaftlichen Lage … man muss die Arbeit halt nehmen, wie sie anfällt …