Vorherige Zustimmung anderer Wohnungseigentümer

Hallo liebe Gemeinschaft !

Ist ein Miteigentümer, der die Mehrheit an einer Wohnanlage hat, verpflichtet v o r Instandsetzung / Trockenlegung der Tiefgarage bei Kosten von über 200.000,-€ die Einwilligung der restlichen Eigentümer schriftlich einzuholen oder kann er nachträglich via Hausverwaltung ohne vorherige Zustimmung Kostenerstattung verlangen ?

Weitere Frage : Gilt nach der Novelle des WEG die notarielle Teilungserklärung aus 1993 unverändert weiter hinsichtlich der Stimmrechtsanteile, wenn es darin heißt : In der Versammlung entfällt auf jede Einheit eine Stimme.

Hallo,

grundsätzlich bleiben die Stimmrechtsanteile aus der Teilungserklärung auch nach der WEG-Novelle von 2007 erhalten.

So, zur Trockenlegung der Tiefgarage.
Der Eigentümer kann doch gar nicht allein tätig werden. Die Sanierung bzw. Instandhaltung / INstandsetzung muss durch die Eigentümergemeinschaft im Vorfeld beraten und beschlossen werden und zwar durch den Verwalter. Dafür ist der ja da. Eine Wirtschaftsplan aufzustellen und einen Sanierungsplan in solchen Fällen.

WEnn der Eigentümer auf eigene Faust das Saniert, ist dies keine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des WEG.

Hier sollte man überlegen, ob man wenn es zum Beschluss über die Zahlung kommt eine Beschlussanfechtung durchzuführen und wenn der Verwalter soetwas mitmacht, den Verwalter austauschen und zwar schnellstens.

Gruß
P.