Vortrag nicht substantiell?

Hallo, ich würde mich über eine Hilfe sehr freuen.
Es geht die Beurteilung einer Zeugenaussage.
Firma X meldet Bewerber Y zu einer Schulung an.
Streitfall wer die Kosten später trägt.

Aussage des Zeugen vor Gericht:
„Es ist so, dass Kosten für den Kurs nicht von uns bezahlt werden sollen. Diese Kosten trägt entweder der Arbeitnehmer oder das Arbeitsamt. Normalerweise läuft es so, dass wir uns im Vorfeld einer Anmeldung aufschreiben, ob jemand selbst oder das Arbeitsamt die Kosten übernimmt. Im Vorstellungsgespräch ist eine konkrete Kursanmeldung nicht thematisiert worden“

Ohne jetzt genau die Hintergründe aufzuführen.
Ist dies eine konkrete oder eine vage eher allgemeine Zeugenaussage?

Der Klägeranwalt beschreibt die Aussage so:
„Folglich war es von vonherein auch zwischen den Teilnehmern klar, dass kein anderer entsprende Kosten übernimmt“

was ich im Internet gefunden habe: ZPO
„In einer Vertragsauslegung kann nicht gesagt werden, das typischerweise Verträge in einer bestimmten Art abgeschlossen werden“

was für mich heißt, nur weil es in der Vergangenheit so war, muß es in dem o.g. Fall nicht automatisch auch so abeglaufen sein, oder wie seht Ihr das?

Vielen Dank :smile:

Hallo,

Es geht die Beurteilung einer Zeugenaussage.

Aussage des Zeugen vor Gericht:
[…]

Ohne jetzt genau die Hintergründe aufzuführen.
Ist dies eine konkrete oder eine vage eher allgemeine
Zeugenaussage?

was ich im Internet gefunden habe: ZPO

hier ist die passende Stelle der ZPO:

http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html

Gruß

S.J.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html

hmm Danke, aber ich suche einfach eine persönliche Einschätzung keine Rechtsberatung oder oder. Das ein Gericht die freie Beweiswürdigung hat, ist mir schon klar.

Hallo,

http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html

hmm Danke, aber ich suche einfach eine persönliche
Einschätzung keine Rechtsberatung oder oder. Das ein Gericht
die freie Beweiswürdigung hat, ist mir schon klar.

wenn man sich den § 286 ZPO durchliest, kann man nur zu der Überzeugung kommen, dass eine Einschätzung nicht möglich oder zumindest lediglich spekulativ und somit unsinnig wäre.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Punkt 1: Wie Du oder ich entscheiden würden sagt genau gar nichts. Das Gericht entscheidet, und zwar nach subjektiven Maßstäben.

Punkt 2: Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme. Aufgrund einer aus dem Zusammenhang gerissenen Zeugenaussage ohne Kenntnis des gesamten Sachverhaltes, ist es unmöglich die Aussage zu bewerten.

Punkt 3: § 128 ZPO regelt : Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. So kann man auch einen persönlichen Eindruck vom Zeugen erlangen. Wie überzeugend tritt dieser auf? Wie reagiert dieser auf detaillierte Nachfragen? Kurzum: Wie glaubhaft ist dieser?

Punkt 4: In welchem Verhältnis steht der Zeuge zu den beteiligten Parteien?

Diese Liste ließe sich nahezu unendlich fortsetzen.

Und selbst wenn 100 Personen unabhängig voneinander zur selben Einschätzung kommen, kann das Gericht einer anderen Meinung sein.

Insofern denke ich, dass Du hier lediglich einen Strohhalm suchst, an den Du Dich klammern kannst, in dem irgend jemand die Aussagen in irgend einer Form kommentiert.

Gruß

S.J.