Guten Tag an die Fachleute,
in unserem Bekanntenkreis ist ein Disput darüber ausgebrochen, wann ein Beschluss aus einer Eigentümer-Versammlung rechtskräftig wird: sofort oder erst nach Vorlage des schriftlichen Protokolls?
Der Vorgang:
Am 6. Dezember 2014 fand die Eigentümer-Versammlung (zwei Parteien) statt, auf der ein wichtiger Beschluss X gefasst wurde. Eine der Parteien hat mit Schreiben vom 06.01.2015 der anderen Partei mitgeteilt, dass sie aus bestimmten (fadenscheinigen) Gründen den Beschluss X nicht genehmigt.
Auf Rückfrage hat diese erste Partei darauf hingewiesen, das Protokoll der Hausverwaltung sei ihr erst am 07.01.2015 zugegangen (das ist korrekt), also sei ihr Einspruch vom 06.01.2015 gerechtfertigt, der Beschluss sei noch nicht rechtskräftig gewesen.
Ich wurde dazu um meine Ansicht gefragt, konnte aber in §23 des Wohneigentumsgesetzes keinerlei Einschränkung wegen der Protokoll-Erstellung finden.
Kennt jemand eine entsprechende Einschränkung – ein entsprechendes Urteil – einen entsprechenden Kommentar?
Im Voraus besten Dank für einen sachdienlichen Hinweis.
Gruß Walter VB