Wann ist man im Verzug

Ab wann ist man/frau in Verzug bei einer Rechnung „zahlbar sofort ohne Abzug“ ? Erst nach einer Mahnung mit Fristsetzung ?

Ab wann ist man/frau in Verzug bei einer Rechnung „zahlbar
sofort ohne Abzug“ ? Erst nach einer Mahnung mit Fristsetzung
?

Hallo

Ist die Rechnung via Eigenzahlung oder via Kontoeinzug ?

Gruß
Blue

Ab wann ist man/frau in Verzug bei einer Rechnung „zahlbar
sofort ohne Abzug“ ? Erst nach einer Mahnung mit Fristsetzung

Die Rechnung hat der Schuldner sofort zu zahlen. Allerdings muss die Rechnung auch gerechtfertigt sein. Mit einer Mahnung kann der Gläubiger Zusatzkosten und Verzugszinsen geltend machen.

Die Rechnung hat der Schuldner sofort zu zahlen.

Nein, er hat sie bei Fälligkeit der Schuld zu bezahlen, und die ist nur im Zweifel sofort…

Levay

„zahlbar sofort ohne Abzug“

hallo,

dann versuchen wir uns mal bei einer überlegung, die bisherigen antworten waren ja recht dürftig…

zu unterscheiden ist die fälligkeit der schuld vom verzug. nach dem hier gesagten ist die fälligkeit wohl sofort. im fall der übersendung der rechnung meint dies wohl zahlbar unverzüglich (also ohne schuldhaftes zögern) nach eingang der rechnung beim empfänger.

bsp. rechnung liegt samstag im briefkasten, man hat kein onlinebanking, die bank ist zu, es liegt also noch im rahmen, wenn man den überweisungsträge montag nach feierabend bei der bank einreicht.

dann kommen wir in die prüfung des § 286 BGB:

Abs. 1 sagt, nach fälligkeit (s.o.), kommt der schuldner nach einer mahnung in verzug.

Abs. 2 sagt, wann mahnungen nicht nötig sind, also der verzug automatisch eintritt, hier könnte man an die Nr. 1 & 2. denken, da ja hier in der rechnung ein „zeitpunkt“ genannt ist (sofort). m.E. zaehlt deshalb die konstellation wie hier, nicht darunter.

Abs. 3 sagt, das verzug dann aber auch ohne mahnung spätestens nach 30 tagen nach fälligkeit eintritt, wenn die rechnung okay war.

ich hoffe jetzt habe ich adhoc keine fehler eingebaut,

gruss vom

showbee

Hi Showbee,

bsp. rechnung liegt samstag im briefkasten, man hat kein
onlinebanking, die bank ist zu, es liegt also noch im rahmen,
wenn man den überweisungsträge montag nach feierabend bei der
bank einreicht.

So sehe ich das auch.

dann kommen wir in die prüfung des § 286 BGB:

Abs. 1 sagt, nach fälligkeit (s.o.), kommt der schuldner nach
einer mahnung in verzug.

Hmm. Etwas undeutlich oder? Eine Mahnung bekommt man in der Regel ja nur wenn man bereits mit der Zahlung in Verzug ist, oder mache ich hier einen Denkfehler?

In der Regel ist eine (berechtigte) Rechnung mit dem Zugang derselben zur Zahlung fällig. Legt man jetzt eine Banklaufzeit von 7-10 Tagen zugrunde, so würde ich ab dem 11. Tag von Verzug sprechen.

Übrigens ist das Wort „adhoc“ in diesem Fall nicht richtig angewendet.
Ad hoc (lat. „für dieses“, „hierfür“)

Gruss Sebastian

Hmm. Etwas undeutlich oder? Eine Mahnung bekommt man in der
Regel ja nur wenn man bereits mit der Zahlung in Verzug ist,
oder mache ich hier einen Denkfehler?

hi,

m.E. ja, denkfehler. wir haben folgende zeitpunkte

  1. leistung
  2. rechnungsstellung
  3. fälligkeit
  4. verzug

erst bei 3. muss man zahlen und erst wenn

a) nach 3. die mahnung kommt,
b) 3. nach kalender bestimmt ist,
c) 30 tage nach 3. vergangen sind,

ist man in 4.

insoweit ist also verzug der begriff für den „schluderjahn“, nicht für den zeitraum zwischen 3. und 4.

mfg vom

showbee,

der adhoc nur von der publizitätsrichtline zum gesellschaftsrecht kennt, weil er kein latein hatte :smile:))

Hi Showbee,

m.E. ja, denkfehler. wir haben folgende zeitpunkte

  1. leistung
  2. rechnungsstellung
  3. fälligkeit
  4. verzug

Soweit klar.

erst bei 3. muss man zahlen und erst wenn

a) nach 3. die mahnung kommt,
b) 3. nach kalender bestimmt ist,
c) 30 tage nach 3. vergangen sind,

ist man in 4.

Nach §268 BGB richtig. Nun wissen wir nicht ob und welche AGBs im Ursprungsposting zugrundegelegt wurden.
Nun war aber bei den Zahlungsbedingungen „Sofort ohne Abzug“ genannt.
Nach Deiner Definition hiesse „sofort“ 30 Tage.
Möglichkeit B fällt bei „zahlbar sofort“ aus.
Zu a: Wir versenden Mahnungen eben erst wenn der Schuldner bereits in Verzug ist, wäre sonst ja auch unhöflich.
Ich definiere Verzug so, das die Zahlung der Rechnung nicht im vereinbarten Zeitraum stattfand.
Im Fall der Zahlungsbedingung „sofort ohne Abzug“ mahnen wir nach 10-14 Tagen, je nachdem wann die Buchhaltung einen Mahnlauf vornimmt.

insoweit ist also verzug der begriff für den „schluderjahn“,
nicht für den zeitraum zwischen 3. und 4.

Nun ja, 4. tritt eine bestimmte Zeitspanne nach 3. ein, je nach Zahlungsbedingung. Ich definiere den Verzug eben nicht als fehlenden Zahlungseingang nach einer Mahnung sondern nach Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist.
Ist also z.B. die Zahlungsbedingung „innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tage netto“ vereinbart, befindet sich der Schuldner ab dem 31. Tag mit der Zahlung in Verzug, auch ohne Mahnung.
Denn die Zahlungsbedingung lautete ja " innerhalb" dieses Zeitraums.
Oder reden wir aneinander vorbei?

Gruss Sebastian

Übrigens ist das Wort „adhoc“ in diesem Fall nicht richtig
angewendet.
Ad hoc (lat. „für dieses“, „hierfür“)

Zwei Bedeutungen für einen Begriff, und Showbee hat ihn völlig korrekt verwendet.

Levay

Zwei Bedeutungen für einen Begriff, und Showbee hat ihn völlig
korrekt verwendet.

Falsch.
AD HOC
Eigens zu diesem, zu diesem Zweck. Wird oftmals ungenau verwendet, und zwar im Sinne von: aus dem Stegreif, plötzlich.
(Latein im Alltag, VMA-Verlag Wiesbaden)

Aber ist mir eigentlich auch egal.
Sebastian

Nach Deiner Definition hiesse „sofort“ 30 Tage.
Möglichkeit B fällt bei „zahlbar sofort“ aus.
Zu a: Wir versenden Mahnungen eben erst wenn der Schuldner
bereits in Verzug ist, wäre sonst ja auch unhöflich.
Ich definiere Verzug so, das die Zahlung der Rechnung nicht im
vereinbarten Zeitraum stattfand.
Im Fall der Zahlungsbedingung „sofort ohne Abzug“ mahnen wir
nach 10-14 Tagen, je nachdem wann die Buchhaltung einen
Mahnlauf vornimmt.

hallo,

nööö… verzug tritt ein nach mahnung (die kann auch 2 tage nach fälligkeit kommen) spätestens nach 30 tagen (dann von gesetz und auch ohne mahnung). das problem hat man allerdings auch nur, wenn man ungenaue zahlungsfristen angibt. am einfachsten ist es nach § 286 II Nr. 1 zu verfahren und einfach anzugeben: „Zahlbar auf unser Girokonto bis zum 30.11.2005“. dann ist der nicht-zahler ab 1.12. in verzug und ab dem tag können zinsen verlangt werden etc.

macht man nur eine ungenaue fälligkeit „zahlbar sofort nach 3. frost nach lieferung“, dann muss man eine mahnung schreiben oder 30 tage warten bis man zinsen etc. berechnen kann.

es ist also zu unterscheiden: „der schuldner zahlt nicht nach fälligkeit“ und „der schuldner ist in verzug“!

gruss vom

showbee