Wann verjähren Nebenkostenforderungen bei Miete

Heizkostenablesung für 2001 erfolgte im März 2002. Bis heute habe ich noch keine Nebenkostenabrechnung des Vermieters meiner Wohnung. Abrechnungszeitraum ist der 01.01.2001 bis 31.12.2001. Muss ich Nebenkostennachforderungen akzeptieren oder kann ich Nachzahlung verweigern? Oder gilt die gesetzliche Jahresfrist ab Zeitpunkt der Ablesung?

Hi,

Die Nebenkostenabrechnung muss innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode. Beispiel: Abrechnungsperiode 01/2001 bis 12/2001 = bis 31. 12. 2002 muss die Abrechnung vorliegen. Hast Du bis heute für diese Periode also keine Abrechnung erhalten, brauchst Du nichts mehr an Deinen Vermieter zu zahlen.

Sollte es Ärger geben, wende Dich (vielleicht sogar schon vorsorglich) an den Mieterverein. Da wird Dir garantiert geholfen.

Viele Grüße
Jana

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Jana,

Die Nebenkostenabrechnung muss innerhalb eines Jahres nach
Ende der Abrechnungsperiode. Beispiel: Abrechnungsperiode
01/2001 bis 12/2001 = bis 31. 12. 2002 muss die Abrechnung
vorliegen. Hast Du bis heute für diese Periode also keine
Abrechnung erhalten, brauchst Du nichts mehr an Deinen
Vermieter zu zahlen.

So weit, so gut. Aber was ist, wenn er noch Geld zu bekommen hat ? Verjähren Ansprüche des Mieters auch ? Dann wäre die Frist nur dann „brauchbar“ (aus Sicht des Mieters), wenn man sich 100%ig sicher sein kann, dass eine Nach- und keine Rückzahlung erfolgt, denn andernfalls müsste der Mieter am 31.12. die Abrechnung anfordern, wodurch vielleicht auch die Frist des Vermieters verlängert würde.

Gruß
Jürgen

Hallo Jürgen,

davon weiß ich nichts. Also am besten wirklich zum örtlichen Mieterverein gehen und sich eingehend beraten lassen.

Grüße
Jana

Hallo Jürgen,

die Nachforderung verjährt, das Guthaben nicht. So ist es vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages gewollt.

Grüsse Günter