Was fällt in die Erbmasse nach Erbausschlagung

Folgender Fall:
Jemand ist verstorben eine Person welche sich erst wesentlich später als Angehörige erklärt beauftragt eine Firma welche eine Dienstleistung in der Wohnung des Verstorbene ausführen soll. Dienstleistung wurde ausgeführt und danach kommt die Angehörige und sagt , dass sie das Erbe ausschlägt und die Kosten nicht übernimmt obwohl sie diese in Auftrag gegeben hat und keine Information zum Verwandschaftsverhältnis vorlag.

Wo kann man konkret nachlesen was in die Erbmasse fällt. Den lt. dieser Erfahrung dürften auch in Zukunft die Bestatter gefahr laufen auf Ihre Kosten sitzen zu bleiben.

Moin,

Wo kann man konkret nachlesen was in die Erbmasse fällt.

wozu willst Du das wissen? Die Kosten trägt der Auftraggeber, wobei es dem Bestatter völlig schnuppe sein kann, woher der Auftraggeber das Geld nimmt.

Gruß Ralf

weil ich gerade hier um mein recht kämpfe! Leider steht es wohl im gesetz dass alles was mit dem Toten und seiner Abwicklung zu tun hat in dier Eerbmasse fällt. Somit kann dem Bestatter das nicht schnuppe sein. Denn wenn das Erbe ausgeschlagen wird zahlt auch keiner!!!

Hallo!

Unglücklich, um nicht zu sagen wirr beschrieben.  Einmal Dienstleistung in der Wohnung, dann Bestatter.   Ist die Bestattung die Dienstleistung in der Wohnung ?

Wer einen Auftrag erteilt, bezahlt !  
Punkt.

Das hat doch erst einmal gar nichts mit Erbe ja oder nein zu tun.

MfG
duck313

Nein, es ist nicht wirr.

Also nochmal alle Abwicklung die in Verbindung des Verstorbenen stehen wie z.B. Bestattung, unsere Dienstleistung welche ich nicht aufführen möchte, oder sagen wir Malerarbeiten in der Wohnung des Verstorbenen(nach seinem ableben) fallen in die Erbmasse.
Die Anwälte sehen alles was im Zusammenhang mit der Abwicklung nach Tode des Angehörigen zusammen hängt als Erbmasse an und somit muss da nach Erbausschlagung nicht bezahlt werden.

Ich möchte gerne hier bis in die letzte Instanz kämpfen, es geht hier nicht um das Geld sondern um die Türen die da Leuten geöffnet werden die sich unangemessen Verhalten und mit keinen Konsequenzen rechnen müssen als auch die Unternehmen die es betrifft, den die werden nur noch gegen Vorkasse Ihre Leistung erbringen können.

ich verstehe es immer noch nicht.

Die Person, die Arbeiten in Auftrag gegeben hat, muss bezahlen ! Entweder ist diese Person Erbe und es ist genug Erbmasse da, dann geht es aus der Erbmasse.
Ist nichts da, dann zahlt die Person aus eigener Tasche.

Wer bestellt zahlt !

Was hat es mit Erbausschlagung zu tun ? Nichts.

MfG
duck313

Moin,

wenn Dir ein Herr Müller den Auftrag gibt, die Wohnung in der Bahnhofstraße 7, 3. Etage rechts zu streichen, dann muss der Herr Müller den Auftrag bezahlen, weil er ihn erteilt hat.
Wenn der Mieter, oder Eigentümer der Wohnung verstorben und nicht identisch mit Herrn Müller ist, was kümmert Dich das? Der Auftraggeber zahlt.
Was ist daran nicht eindeutig?

Gandalf

Gandalf,

leider ist das nicht so.

Duck13,

leider sieht das die deutsche Rechtssprechung anders. Darum geht es ja hier. ich will in die nächste Runde um dagegen vorzu gehen. Habe die letzten 12 jahre auch gedacht ich bin da auf der rechtssicheren Seite. Nun werde ich eines besseren belehrt ;o(

Hallo,

man sollte sich vor Gericht grundsätzlich nur mit einem Anwalt wagen.

Erstens sind Gesetze nicht immer mit normalsterblichen Verstand zu verstehen…

und aus diesem Grunde kommt es zweitens genau auf die Formulierungen bei einer Klage bzw. Klageerwiderung an.

Drittens sollte man sich von einem Rechtsanwalt auch „Klagesichere“ Verträge aufsetzen lassen,so das man gar nicht in die Problematik der Erbausschlagung kommt.

Hallo,
zunächst unterscheide bitte unbedingt die Bestattung von allen anderen Dienstleistungen! Die Bestattung erfolgt aus der Totenfürsorge und wird auf der Grundlage der Bestattungsgesetze der Länder „abgerechnet“, aber das scheint hier nicht das Problem.

Ich nehme an, A ist verstorben, B denkt, er sei ein reicher Erbe und veranlasst gutgläubig die Wohnungsrenovierung aus dem Mietvertrag. B merkt, dass nichts zu holen ist und schlägt das Erbe aus und bezahlt den Maler nicht. Korrekt ??

Dann greifen entweder der §1959 (1) BGB (der Auftraggeber handelte im Rahmen einer GoA und kann sich beim Erben oder Vermieter das Geld wiederholen, je nachdem ob und welchen Rechtsgrund zum Streichen gab) *oder* der §1959 (3) BGB (ein Rechtsgeschäft wurde gegenüber dem Erben als Nachfolger des Mietvertrags vorgenommen und bleibt auch nach Ausschlagung wirksam).

So oder so kommt man zu seinem Geld. Dauert halt nur.

Gruß vom
Schnabel

Hi,

das ist falsch. Nahe Angehörige sind - egal ob sie das Erbe ausschlugen oder nicht - verpflichtet, die Bestattungskosten zu begleichen. Nachzulesen in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer.

Gruß
Tina

Hallo,
die Bestattungspflicht ist unabhängig von der Annahme eines Erbes.
Man kann also ruhig die Erbschaft ausschlagen, bezahlen muss man die Bestattung trotzdem. Und zwar so, wie man sie beauftragt hat.
Genau das gleiche gilt mE für die handwerklichen Arbeiten: wer bestellt der bezahlt.
Wenn also jemand die Wohnungsrenovierung in Auftrag gibt, dann hat er sie zu bezahlen - ob er anschließend erbt oder nicht.

Gruß
HaWeThie

Hallo Marie!

Nach Kürzung bleiben die für den Auftragnehmer entscheidenden Textpassagen übrig:

… eine Person … beauftragt eine Firma welche
eine Dienstleistung … ausführen soll.

Wer die Musik bestellt, bezahlt sie. Dem Auftraggeber mag irgendwas mit Erbmasse durch den Kopf gehen, interessiert aber den Auftragnehmer nicht. Der will seinen Lohn vom Auftraggeber haben.

Gruß
Wolfgang

Die Anwälte sehen alles was im Zusammenhang mit der Abwicklung
nach Tode des Angehörigen zusammen hängt als Erbmasse an und
somit muss da nach Erbausschlagung nicht bezahlt werden.

was sind denn das für Anwälte? Ahnung von Erbrecht haben die nicht - oder?
In die Erbmasse fällt das Vermögen und die Schulden zum Zeitpunkt des Todes (darum wird bei Unfällen, wo z.B. Mutter und Sohn gestorben sind darum gestritten, in welcher Reihenfolge der Tod eintrat).
Alle Ausgaben (auch die Beerdigung und und und) die nach dem Tod anfallen müssen vom Auftraggeber bezahlt werden. Dieser kann sich zwar das Geld aus der Erbmasse zurückholen, so dass das Vermögen um die Kosten der Erbmasse sinkt, aber er kann sich der Zahlung nicht durch Ausschlagung des Erbes entziehen. Ob die Renovierung der Wohnung etc. dazu gehört, sei jetzt mal dahingestellt, da fehlen mir die Kenntnisse - aber bezahlt werden muss das.

Gruß
HaWeThie

Hallo nochmal,
falls du im Bestattungsgewerbe tätig sein solltest, solltest du dich mit den Gesetzen auskennen - hier gibt es sicher Anwälte, die helfen oder einen Berufsverband (in dem man dann allerdings Mitglied sein sollte).
Empfehlenswert ist auch das Bestatterweblog…
Der schreibt gut und verständlich und lesenswert.

Gruß
HaWeThie

Sie berufen sich wie fogt:
(vgl. z.B. Urteil des BGH, 25.03.1968 - II ZR 99/65)
ich finde dass das in keinem Vergleich steht.

Also folgendes genaues hat sich zu getragen. Verstorbener nahm sich das Leben in der Badewanne. Wir wurden von einer Dame angerufen welche sich nicht zum Verwandschaftsverhältnis geäußert hat. Nach Kostenabsprache wurde der Auftrag zur Reinigung und Desinfektion des Fundortes durchgeführt. Nach Rechnungsstellung und Zahlungserinnerung als auch Mahnung wurde dann der MB beantragt. Erst dann reagierte man mit einem Schreiben vom RA mit dem Hinweis auf Erbausschlagung.

Hi,
ich würds auf nen Prozess ankommen lassen.
An das urteil komme ich leider nicht so ran, aber das, was als Einleitung so in den div. Suchmaschinen zu finden ist, lässt darauf schließen, dass es sich um etwas gänzlich anderes handelt. (Haftung des Erben für Schulden des Erblassers) - diese liegen hier nicht vor.
Also: eigenen Anwalt einschalten und notfalls klagen.
Gruß
HaWeThie