Was genau ist 'Entsetzung des Täters'?

§ 859 BGB
Selbsthilfe des Besitzers
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

Der Paragraph war ja weiter gerade Thema. Meine Frage: Was muss sich der arme Nichtjurist nun genau unter „Entsetzung des Täters“ vorstellen? Ein Beispiel ist offenbar das Abschleppen eines fremden Autos auf dem eigenen Parkplatz. Aber allgemein: Darf ich - wenn ich schnell bin - alles tun, um meinen Besitz zu behalten außer den Täter totzuschlagen? Oder wo sind die juristischen Grenzen?
Vielen Dank im Vorraus!
Christian

Hallo,

§ 859 III BGB hat nichts mit dem Behalten des Besitzes zu tun, sondern mit der Wiedererlangung. Die Vorschrift gibt, ebenso wie Abs. 2 für bewegliche Sachen, ein Recht auf eine gewisse Art an „Selbstjustiz“. Das bedeutet, dass man an sich, wenn man den Besitz von einem anderen weggenommen bekommen hat, sich diesen eigentlich über den Staat, sprich durch Gerichtsurteil und Vollstreckung zurückholen muss. Die Abs. 2 (für bewegliche Sachen) und 3 (für Grundstücke) machen hiervon eine Ausnahme, wenn seit der Wegnahme wenig Zeit vergangen ist. Dann darf man sich den Besitz selbst wieder verschaffen. Bei Abs. 2 bedeutet das „wieder bemächtigen“, also einfach zurückholen. Bei Grundstücken ist das natürlich etwas anders, weil die nicht wirklich „weggenommen“ werden. Hier bemächtigt sich einfach ein anderer des Gebiets oder Teilen davon . „Entsetzung“ bedeutet daher, dass man denjenigen einfach vom Grundstück wieder „vertreibt“, undzwar eigenmächtig. Was genau hierbei nun erlaubt ist und wie man hier vorgehen darf, dazu gibt es verschiedenste Rechtsprechung (also runterschießen iss wohl nicht angesagt).
Gruß,
Dea

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Was iat verbotene Eigenmacht!
Das BGB sagt

§ 858 Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

Diebstahl zu Beispiel ist Zivilrechtlich diese verbotene Eigenmacht.

§ 859
Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

Ein Holländer will seinen Wohnwagen auf deinen Rasen Parken.

Will mit deinem Wasserschauch sein Auto waschen und solche Sachen…

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

Auf gut Deutsch her mit meinen Sachen sonst gibt es Haue…

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

Jemand grillt in deinem Garten, Du bist Mieter der Garten steht Dir zu und nicht dem Nachbarn ungefragt.

Auf gut Deutsch runter vom Grundstück sonst gibt es Haue!!!

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Dein Nachbar hat deinen Rasenmäher „geliehen“ Dieser stirbt
Sein Rechtsnachfolger (sohn) mäht mit dem bei Dir geklauten Rasenmäher
– Du hast einen Herrausgabeanspruch gegen den Sohn

Jakob

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