Was ist als Privatmann an Hilfestellung in einem Verfahren zulässig?

Ein Steinmetz ist an einem Bandscheibenschaden erkrankt und will ein Anerkennungsverfahren zur Berufskrankheit der Nr. 2108 einleiten. Er wendet sich an einen Kollegen, dem der sehr seltene Fall gelungen ist, die Anerkennung der BK 2108  in 2. Instanz (LSG) durchzusetzen. Und dies ohne anwaltliche Unterstützung!

Im SG-Verfahren ist einschließlich 2. Instanz keine Anwaltspflicht. Wie weit und in welcher Form darf nun dieser Kollege dem erkrankten Steinmetz im außergerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Sozialgericht mit seinem Wissen mit seiner Erfahrung helfen?

Hallo,

im außergerichtlichen Verfahren gibt es keine Einschränkung; oftmals verlangt allerdings die gegnerische Partei eine Vollmacht; diese kann jederzeit vom „Kläger“ einen Dritten gegenüber erteilt werden.

In 2. Instanz kann der Kläger sich weiterhin selber vertreten oder einen Bevollmächtigten ernennen, welcher Rechtsanwalt, Verbandsvertreter oder zugelassener Prozessagent ist.

Das schriftliche Verfahren kann individuell gestaltet werden, der „Kollege“ kann die Schriftsätze unter dem Namen des Klägers schreiben und in der mündlichen Verhandlung dem Kläger unterstützen/beaten.

lG