Ein Steinmetz ist an einem Bandscheibenschaden erkrankt und will ein Anerkennungsverfahren zur Berufskrankheit der Nr. 2108 einleiten. Er wendet sich an einen Kollegen, dem der sehr seltene Fall gelungen ist, die Anerkennung der BK 2108 in 2. Instanz (LSG) durchzusetzen. Und dies ohne anwaltliche Unterstützung!
Im SG-Verfahren ist einschließlich 2. Instanz keine Anwaltspflicht. Wie weit und in welcher Form darf nun dieser Kollege dem erkrankten Steinmetz im außergerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Sozialgericht mit seinem Wissen mit seiner Erfahrung helfen?