Was ist ein Rechtsmangel - Notarvertrag beim Hauskauf!

Es wurde ein Haus gekauft! Hier wohnt noch ein Familienmitglied - das eine Wohnung
sucht!!! Ferner sollen einige Sachen in dem Haus bleiben - andere sollen entsorgt
werden (von einem Entrümpler-in Regie des Verkaüfers).
Nun soll innerhalb einer Woche der Kaufpreis fällig sein - obwohl das Haus noch
nicht übergeben ist. Lt. Notarvertrag ist die Zahlung bei Übergabe fällig!!!
Was bedeutet hier "Rechtsmangel nach §§ 566,581 Abs. 2 - werde aus diesem Text
nicht schlau.

Kann mir dies jemand verständlich übersetzen.
Vielen Dank
Hasoph

Servus,

wenn Du nicht beschreibst, worum es geht, kann man weder „übersetzen“ noch erklären.

Steht tatsächlich in dem Kaufvertrag „der Kaufpreis ist zahlbar am 20. August 2014“? Das glaube ich nicht.

Wenn die Zahlung bei Übergabe fällig ist, kann sie nicht gleichzeitig innerhalb einer Woche ab heute fällig sein, unabhängig davon, ob eine Übergabe erfolgt oder nicht.

Was bedeutet hier "Rechtsmangel nach §§ 566,581 Abs. 2 - werde aus diesem Text nicht schlau.

Ähnlich wie bei einer Übersetzung kann man anhand dieser Aufzählung von zwei Paragraphen überhaupt nichts erklären. Falls das BGB gemeint sein sollte (vermutlich ist es so, das steht aber im Text und Du solltest das auch abschreiben) geht es hier darum, dass ein bestehender Mietvertrag nicht durch Verkauf aufgehoben oder aufgelöst wird, sondern lediglich der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters eintritt, und um das Verhältnis zwischen Pacht und Miete. Wenn Du den Text, aus dem Du nicht schlau wirst, nicht zum Rätselraten stelltest, sondern hier hinschriebest, ließe sich da helfen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

werde
aus diesem Text
nicht schlau.

Kann mir dies jemand verständlich übersetzen.

Da gibt es einen notaiellen Vertrag. Dafür bekommt der Notar Geld.
Und jetzt ist nicht klar, „was gemeint ist“.

Was liegt näher als den Notar mal zu fragen, wie es im speziellen Fall weitergehen soll. Warum soll der Notar das nicht genauer erklären können? Möglicherweise kann das telefonisch erledigt werden.

Gruß
Jörg Zabel

Was bedeutet hier "Rechtsmangel nach §§ 566,581 Abs. 2 - werde
aus diesem Text nicht schlau.

Kann mir dies jemand verständlich übersetzen.

Das habe ich auch gerade beim Lesen deiner Sachverhaltsdarstellung gedacht.

ml.

Ich darf allerdings auf die Rechtslage hinweisen:
>
> Ein Rechtsmangel kann sich auch aus lediglich schuldrechtlichen Positionen Dritter ergeben, die gegenüber dem Käufer wirken. Hauptfall ist der Eintritt des Erwerbers in den Miet- oder Pachtvertrag nach §§ 566, 581 Abs 2. Ein Rechtsmangel liegt dabei auch vor, wenn die Laufzeit des Miet- oder Pachtvertrags länger ist als angegeben (BGH NJW 1991, 2700; NJW 2001, 2875 betr Verlängerungsoption). Das gilt auch dann, wenn die Mietzeit länger dauert, als im Kaufvertrag angegeben worden war, und auch ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich der Verkäufer zur Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet hatte. Wenn die Miete niedriger ist oder nur in geringerem Ausmaß erhöht werden kann als angegeben, begründet dies gleichfalls einen Rechtsmangel, da die schuldrechtliche Position des Dritten dadurch inhaltlich ausgestaltet wird (Staudinger/Matusche-Beckmann Rn 14; aA Erman/Grunewald Rn 7). Auch wenn die Kaufsache im Besitz eines Dritten ist und diesem ein Recht zum Besitz oder ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist ein Rechtsmangel gegeben (Erman/Grunewald Rn 7; MK/Westermann Rn 7; Palandt/Weidenkaff Rn 10; Staudinger/Matusche-Beckmann Rn 14).
>
>
>
>Der Text lt.  wie oben!
Der Notar wurde gefragt und das war die Antwort.
Nochmal - das Haus wurde gekauft  „Als frei und Gerümpelfrei - sprich alte Möbel“

Freue mich auf weitere Infos.

Danke

Hallo,
ich rate mal:
das Haus sollte geräumt und ohne Schulden und Lasten übergeben werden. Das löst die Fälligkeit (nicht das Zahlungsziel!) des Kaufpreises aus. Das geht nun nicht, weil offenbar ein Mieter oder anderweitig Nutzungsberechtigter noch im Haus ist und einen Anspruch gegenüber dem Eigentümer auf Verbleib hat (zB durch einen - ggf. mündlichen - Mietvertrag). Der Verkäufer kann also den Vertrag nicht vollständig erfüllen, weil er den Mieter nicht rausbekommt, kann da aber eigentlich „nix für“, weil der Mietvertrag durch Gesetz auf den Käufer übergeht.

Mit anderen Worten: man könnte ein vermietetes Einfamilienhaus an der Backe bzw. gekauft haben.

Der Notar darf hier nicht einseitig rechtsberatend tätig werden. Wenn er einem mündlich nicht deutlich verständlich sagen mag, was los ist, sollte man sich möglicherweise mal von einem Anwalt eine Rechtsberatung holen und/oder mal mit dem Bewohner reden.

Aber das ist alles wie geschrieben geraten :wink:

Gruß vom
Schnabel