Was kann ich machen,meine Tochter ist stark

… Alkoholabhängig und hat zusätzlich einen Partner der ihr mißhandelt und ihr Konto so lange abgeräumt bis sie jetzt im Obdachlosenheim untergekommen ist. Mein Mann und ich haben ein Berliner Testament gemacht,wo die Kinder erst erben wenn der letzte Partner verstorben ist. Ich bekomme Bauchschmerzen ,wenn ich daran denke das wenn meine Tochter ihr Erbteil bekommen würde und es in windeseile dem Typen und dem Alkohol zukommen lässt. Besteht da eine Möglichkeit diesen Erbteil entweder den Kindern meiner Tochter zukommen zu lassen oder einen Angehörigen zwecks Zuteilung zu geben. Auch Einen Pflichtteil.

Leider kann ich Ihnen nicht helfen. Ruth

Hallo,
in bestimmten Fällen kann ein Kind auch enterbt werden.Wenn Gründe dafür vorliegen.Lassen Sie sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten,ob eine solche Krankheit dafür ausreicht!

Sorry, wenn ich es so schreibe. Die ganze Situation ist ja besch…

Aber mein Tipp, fragen Sie einen Fachanwalt für Erbrecht, die ganze Sache so schildern, wie es ist.

Sonst kann ich nicht weiterhelfen.

Sorry.

In diesem Fall könnte man z.B. eine Person des Vertrauens als Testamentsvollstrecker einsetzen, der den Erbteil in der Substanz solange verwaltet bis die Tochter „trocken“ ist.
Es gibt hier einigen Möglichkeiten. Ich rate hier jedoch ausdrücklich notarielle Beratung zu suchen welcher auch das Ergänzungstestament errichtet.

ml.

hallo bollentin30.43
die möglichkeit besteht, dass sie ihr erbe den enkelkindern zukommen lassen, oder einen betreuer bestellen, der ihr erbe verwaltet. am besten sie setzten sich mit einem anwalt zusammen und überarbeiten ihr testament nocheinmal, denn dann sind sie auf der sicheren seite.
sie können ihren enkelkinde auch eine schenkung machen, die sollte allerdings 10 jahre vor dem tod gemacht worden sein.
ich hoffe, ich konnte ihnen etwas weiterhelfen.
lg sicha

Ich denke Du könntest die Kinder Deiner Tochter als Haupterben einsetzen um den Pflichteilsanspruch zu veringern. Einen Pflichteil wird sie immer bekommen. Man kann ihn nur so gering wie möglich halten. Oder Du setzt einen Treuhänder ein der das Erbe nach Deinem Tod verwaltet.
… Alkoholabhängig und hat zusätzlich einen Partner der ihr
mißhandelt und ihr Konto so lange abgeräumt bis sie jetzt im
Obdachlosenheim untergekommen ist. Mein Mann und ich haben ein
Berliner Testament gemacht,wo die Kinder erst erben wenn der
letzte Partner verstorben ist. Ich bekomme Bauchschmerzen
,wenn ich daran denke das wenn meine Tochter ihr Erbteil
bekommen würde und es in windeseile dem Typen und dem Alkohol
zukommen lässt. Besteht da eine Möglichkeit diesen Erbteil
entweder den Kindern meiner Tochter zukommen zu lassen oder
einen Angehörigen zwecks Zuteilung zu geben. Auch Einen
Pflichtteil.

Wenn der Vater noch lebt stellt sich die Frage noch nicht. Ansonsten ist Sie genauso erbberechtigt wie alle anderen, es sei denn Sie hat einen Amtsbetreuer.
Bei weiteren Fragen antworte ich gerne.

Hallo,

es gibt immer Möglichkeiten, wenn auch nicht grenzenlos. Bitte lassen Sie sich hinsichtlich der Erstellung eines Testaments anwaltlich oder notariell beraten.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
das „Standard-“ Berliner-Testament ist m.E. für Deinen Fall ungeeignet. Ein Grund zur Pflichtteilsentziehung liegt nicht vor, da müsste Dich Deine Tochter massiv körperlich angegrieffen haben („Mordversuch“). Ich rate dringend, Geld in die Hand zu nehmen und zu einem Fachanwalt für Erbrecht zu gehen. M.E. wäre ein Testament zu empfehlen, in dem die Tochter in jedem Fall auf den Pflichtteil gesetzt wwitd und für diesen Pflichtteil Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Die genaue Ausgestaltung dieses Testaments sprengt den Rahmen von wer-weiss-was.

Viel Glück!
Ingeborg

Guten Tag Bollentin30.43,

vielen Dank, dass Sie mich als Experten gewählt haben.

Sie können in einem Testament verfügen, dass das Erbe auf Ihre Enkel übergehen soll.
Wenn diese jedoch minderjährig sind und Ihre Tochter das Sorgerecht hat, wovon ich ausgehe, kommt dieser aber trotzdem jederzeit an das Geld ran. Leider!
Sie können Ihre Tochter enterben, dann würde sie den Pflichtteil bekommen.

Wegen der Verteilung des Erbes können Sie einen Testamentsvollstrecker beauftragen (jemanden, dem Sie vertrauen).

Da Ihre Tochter aber stark alkoholabhängig ist und sie, solange sie sich nicht helfen lässt, als geschäftsunfähig gilt, wäre sie sowieso nicht fähig zu erben. Da müsste dann für sie ein Betreuer her.

Aber man hofft ja, dass dies mit dem Alkohol kein Dauerzustand sein wird und Ihre Tochter eines Tages wieder einen klaren Kopf behält?!

Wenn noch was ist, einfach melden.

LG aus Stuttgart

Hallo, ich kann nur empfehlen, für die Tochter einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der sich um den Vermögensanteil kümmert. Es sollte sich um eine 100%ige Vertrauensperson handeln, bei der Ihr sicher sein könnt, dass diese tatsächlich dafür sorgt, dass das Vermögen auch tatsächlich der Tochter zukommt, sie wieder eine Wohnung bekommt, vielleicht eine Entziehungskur macht und monatlich einen bestimmten Betrag für sich selbst zur Verfügung hat, entweder einen guten Freund der Familie oder ein Kind der Tochter. Ich empfehle aber, dies vorher mit den ent-
sprechenden Personen abzustimmen und vielleicht auch einen Betrag auszuhandeln, den diese Person für ihre Mühe erhalten soll, da es viel Arbeit werden könnte. Diesen Testamentsvollstrecker könnt Ihr ja jetzt schon in ein neues Berliner Testament aufnehmen, sobald die Person feststeht. MfG Löwenkind

Hallo. diese beiden Möglichkeiten bestehen, das kann aber nur durch einen Anwalt testamentarisch festgelegt werden. Beratung währe dringend erforderlich.
Viel Glück und alles Gute wünscht petit

Hallo Bollentin30.43,
vielleicht solltet Ihr ein neues Testament machen und statt der Tochter deren Kinder als Miterben einsetzen. So könnte diese nur ihren Pflichtteil verlangen.
Sonst weiss ich leider auch keinen rechten Rat.
mfg
Lara50

In diesem Falle gibt es mögliche Regelungen, die sollten Sie mit einem Notar oder RA erörtern.

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zur Nachfolgegestaltung.

In Ihrem Fall kann mein einiges machen:

  1. Maßnahmen der Vorwegerbfolge.
  2. Nachlassreglungen, wie Vor- und Nacherbfolge, Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht, Tesamentsvollstreckung, Enterbung,…

Auch hier kann ich Ihnen nur raten, die Hilfe eines Fachanwalts für Erbrechts zu beanspruchen.

Auch ich bin Ihnen gerne behilflich.

Weitere Hinweise zum Erbrecht finden sie unter:
HTTp://www.dr-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
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