Wenn eine Rechnung zweimal abgebucht wird

Hallo,

ich habe folgende rechtliche Frage:

Wenn jemand als Privatperson einen Vertrag mit einer Firma hat, bei dem monatlich 5 € für eine Leistung vom dessen Bankkonto abgebucht wird, dies über mehrere Jahre wunderbar funktioniert und nun die Firma das Konto des Kunden für ein und dieselbe Rechnung 2 x belastet - hat der Kunde dann nicht das Recht, den zuviel abgezogenen Betrag zurückbuchen zu lassen? Was sollte der Kunde tun, wenn er von der Firma eine Mahnung mit Androhung des Inkassoverfahrens und Auferlegung der Kosten für die Lastschriftrückgabe erhält? Schließlch hat der Kunde ja seine Rechnung bezahlt und lediglich den zuviel abgebuchten Betrag zurückbuchen lassen.

Danke für Eure Antworten …

Gruß Fuhli.

Hallo,

ich habe folgende rechtliche Frage:

Was sollte der Kunde tun, wenn er von der Firma eine
Mahnung mit Androhung des Inkassoverfahrens und Auferlegung
der Kosten für die Lastschriftrückgabe erhält? Schließlch hat
der Kunde ja seine Rechnung bezahlt und lediglich den zuviel
abgebuchten Betrag zurückbuchen lassen.

Ganz einfach die Mahnung ignorieren: für einen Rechnungsbetrag über 5 EURO lohnt es sich ja wohl nicht, auch auch noch ein Schreiben (möglicherweise auch noch per Einschreiben mit Rückschein) an das Inkassounternehmen aufzusetzen, um es über seinen Irrtum aufzuklären, die Arbeitszeit alleine ist ja nochmal mindestens 5 EURO wert und das sowie die Einschreibegebühen erstattet dir ja nachher auch niemand!

Wenn allerdings tatsächlich über diesen lächerlichen Betrag noch ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen sollte (wovon ich allerdings nicht ausgehen würde), legst du natürlich umgehend Widerspruch dagegen ein!

Wenn du dir deiner Sache sicher bist, bleib cool!
Du musst ja nicht auf jeden Quatsch reagieren.

Gruß Gernot

Danke Gernot. Das Problem ist nur, dass die Firma die Kosten für die Rücklastschrift (10 €) natürlich auch wieder haben möchte und der Kunde nun insgesamt schon 15 € zahlen soll. Dies geht ja dann so zum Inkassounternehmen, welches die Forderung eintreiben soll.
Hinzu kommt noch die Tatsache, dass der Kunde aufgrund der Lastschriftrückgabe von der Firma von Lastschrift (Rechnung online per eMail) auf Rechnungszahler (Rechnung per Post) umgestellt wurde und nun in Zukunft noch monatl. 2,50 € Bearbeitungsgebühr zu den 5 € Grundgebühr zahlen soll.

Es ist ja auch Wochenende und man kann eh nichts machen. Der Kunde hat nun erstmal eine eMail an die Firma geschickt, in der er sie auf den Irrtum aufmerksam macht.

Kann die Firma, auch wenn sie den Fehler einsieht, denn eigentlich trotzdem die Gebühren für die Rücklastschrift zurück verlangen oder ist dies für den Kunden rechtens?

Gruß Fuhli.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Moin,

Danke Gernot. Das Problem ist nur, dass die Firma die Kosten
für die Rücklastschrift (10 €) natürlich auch wieder haben
möchte und der Kunde nun insgesamt schon 15 € zahlen soll.
Dies geht ja dann so zum Inkassounternehmen, welches die

solange die eigentliche Forderung gegenstandslos ist, sind auch alle darauf aufbauenden Forderungen gegenstandslos. Eine Vertragsänderung oder Verschlechterung der Vertragsbedingungen muß man nicht hinnehmen.

Im Zweifel hilfte in Brief, der die Einhaltung des geschlossenen Vertrags anmahnt und sonst seinerseits ggf. das Wahrnehmen eines Sonderkündigungsrechts in Aussicht stellt.

Gruß,
Ingo

Mit anderen Worten:
Der Kunde hat richtig gehandelt, indem er den zuviel abgebuchten Betrag zurückbuchen lassen hat und die Firma bleibt aus Eigenverschulden (1x zuviel abgebucht) auf diesen Rückbuchungsgebühren sitzen. Ok. Danke Euch und wünsche ein finalreiches Wochenende.

Gruß Fuhli.

Und was ist mit den AGB’s??
Hallo, zu o. g. Fall hat der Kunde nochmal in den AGB’s geblättert und folgende Clauseln gefunden:

6.7 Gebühren für durch den Nutzer zu vertretende Rücklastschriften hat der Nutzer zu tragen.

6.9 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Nutzers wegen zuviel gezahlter Beträge, Doppelzahlungen
etc. werden dem Rechnungskonto des Nutzers gutgeschrieben und mit der nächstfälligen Forderung
verrechnet.

So wie sich das darstellt, hätte der Kunde wohl doch erstmal den überzahlten Betrag bei der Firma geltend machen müssen und bleibt somit auf den Rücklastschriftkosten sitzen, oder?

Gruß Fuhli

Hi Fuhli,

ich habe viele solcher Vorfälle in meinem Leben schon gesehen und einige auch selbst erlebt.

Meine Erfahrung damit ist:

Wenn ein Betrag von 5 Euro zwei mal per Lastschrift eingezogen wurde, sollte man einfach 5 Wochen warten ob der Zahlungsempfänger das selbst korrigiert - siehe AGBs - durch Auslassen eines monatlichen Lastschriftlaufs.
Wenn nicht, dann per Email darauf hinweisen.
Das kann man natürlich auch schon früher.

Also nicht gleich Lastschrift zurückgehen lassen und per Einschreiben / Rückschein auf die „Verfehlung“ hinweisen.
Das produziert nur Ärger und Kosten auf beiden Seiten.

Etwas ganz Anderes wäre es natürlich, wenn eine einmalige Rechnung über mehrere Hundert Euro zwei mal abgebucht würde.
Da sollte man schnell und konsequent reagieren.

Gruß
BT

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Stand der Dinge und Danke an Euch!
Erstmal vielen Dank an alle, die mir so schnell und kompetent geantwortet haben!

Der aktuelle Stand ist wie folgt:
Nachdem der Kunde eine eMail an die Firma geschrieben hat, in der er sie auf das Mißverständnis hinwies und um Rücknahme der Mahnung bat, tat sich erstmal noch nichts. Ein Anruf brachte dann aber Klarheit darüber, dass die Firma wegen firmeninterner Abrechnungsfehler tatsächlich mehrere Kunden so abgerechnet hatte. Man entschudligte sich bei dem Kunden, wies ihn aber für die Zukunft darauf hin, dass er bei solch einen Fehler nicht wieder gleich eine Rücklastschrift veranlassen -, sondern erstmal auf eine Gutschrift warten solle die in jedem Fall ergeht.
Das Ganze wurde dann auch nochmal schriftlich per eMail bestätigt.

Euch allen wünsche ich noch einen schönen Tag!

Fuhli.