Beim Verkauf einer Eigentumswohnung wird im Verkaufsvertrag vom Makler festgehalten:
§ 6 Weitere Bestimmungen
Dem Erwerber ist bekannt, dass in der Wohnung noch das Balkongeländer repariert und die Balkontür von außen gestrichen wird.
Laut Auskunft der Hausverwaltung werden diese Arbeiten vom Verwalter für die Eigentümergesellschaft veranlasst, die Kosten werden aus den gemeinsamen Rücklagen entnommen.
Nach dem Verkauf und erfolgter Renovierung von Balkon und Balkontür (beauftragt durch die Verwaltung) revidiert die Hausverwaltung die Aussage und bezieht sich dabei auf Protokolle der ETG-Versammlung von 2004, in denen steht, dass die Renovierung von Balkongeländer und Balkontüre außen zu Lasten des Eigentümers geht.
Wer muss nun die Kosten für die Renovierung tragen?
Käufer? Verkäufer? Rücklagenkonto? oder die Hausverwaltung?