Wer ist zuständig? (Wohnungsvermietung)

Hallo,
wie wäre es in folgendem Fall:
Person A lebt in einer Wohnung. Diese gehört ihm nicht, sondern es ist für ihn der Nießbrauch eingetragen, also er darf dort wohnen ODER erhält die Mieterträge aus der Wohnung.
Die Wohnung gehört einem minderjährigen Kind, das nicht mit A verwandt ist (aufgrund eines Vermächtnisses). A kümmert sich um alles rund um die Wohnung, Verwaltung, die Nebenkosten muss er selbst tragen.

Nun wird A pflegebedürftig, muss aus der Wohnung ausziehen und kann sich wegen geistigen Aussetzern nicht selbst um die Vermietung kümmern.

Wer muss sich nun um die Vermietung der Wohnung kümmern: Die Eltern des minderjährigen Kindes, dem die Wohnung gehört? Oder die Tochter von Person A, da ja Person A den Nießbrauch hat und die Miete erhält?

Eltern des Kindes fände ich ziemlich krass, da das bedeuten würde, dass die ganze Arbeit und der Ärger rund um die Vermietung der Wohnung an jemandem hängen bleibt, der nicht einen Cent daraus bekommt. Tochter von Person A fände ich da schon logischer.

Wer weiß es?

Danke,
Matilda

Wirre Darstellung !!!
Hallo,

Was denn nun:

wie wäre es in folgendem Fall:
Person A lebt in einer Wohnung. Diese gehört ihm nicht,
sondern es ist für ihn der Nießbrauch eingetragen, also er
darf dort wohnen ODER erhält die Mieterträge aus der Wohnung.
Die Wohnung gehört einem minderjährigen Kind, das nicht mit A
verwandt ist (aufgrund eines Vermächtnisses). A kümmert sich
um alles rund um die Wohnung, Verwaltung, die Nebenkosten muss
er selbst tragen.

Ist nun Person A gemeint oder das Kind. Alles ewtas wirr formuliert.

Christian

Hallo Matilda,

in einem solchen Fall gäbe es doch sicherlich auch schriftliches zur Übertragung des Nießbrauchrechtes. Hieraus würde dann hervorgehen, ob dieses Recht in dem geschilderten Fall endet oder an jemand anderen (evtl. eine Tochter von A) übergeht.

Erst dann könnte man diese theoretische Frage m.E. beantworten.

Gruß
Nita

So wirr find ich das gar nicht

A kümmert sich
um alles rund um die Wohnung, Verwaltung, die Nebenkosten muss
er selbst tragen.

Ist nun Person A gemeint oder das Kind. Alles ewtas wirr
formuliert.

Hallo Christian,

wieso ist „alles“ etwas wirr formuliert, kannst du bitte mal etwas konkreter werden? Was genau verstehst du nicht? Ok, den letzten Satz konkretisiere ich nochmal: A kümmert sich - bisher - um alles rund um die Wohnung und um die Verwaltung und muss die Nebenkosten selbst tragen.
Der geschilderte Fall, dass A pflegebedürftig wird, ist noch nicht eingetreten. Die Frage stellt sich jedoch, da A soeben knapp an der Pflegebedürftigkeit vorbei schrammte und es jederzeit soweit sein könnte. Für diesen Fall würde ich gerne wissen, wer dann zuständig ist.

Matilda

Schriftliches
Hallo Nita,

in einem solchen Fall gäbe es doch sicherlich auch
schriftliches zur Übertragung des Nießbrauchrechtes. Hieraus
würde dann hervorgehen, ob dieses Recht in dem geschilderten
Fall endet oder an jemand anderen (evtl. eine Tochter von A)
übergeht.

Wieso, das Nießbrauchsrecht hat immer A und es bleibt auch bei A. Schriftlich ist notariell festgelegt, dass A lebenslang (!) Wohnrecht und Nießbrauch hat. Nur die Nebenkosten muss A selbst tragen. Mehr gibt es zu diesem Thema nicht.

Hilft das nun weiter?

Matilda

Hallo Matilda,

so ein Nießbrauchsrecht kann man auf die unterschiedlichsten Arten einräumen, wie es für die Beteiligten gerade am besten ist. Es gibt deswegen sicher auch die Möglichkeit darauf einzugehen was passiert, wenn der Nutzer - wie in diesem theoretischen Fall - die Wohnung selbst nicht mehr nutzen kann und möchte.

Da - wie du sagst - das Recht erst mit dem Versterben von A endet wird A auch bestimmen müssen wie mit der Wohnung bis dahin verfahren wird.

Wie A dies regelt, ob er die Wohnung vermietet oder von jemandem aus der Familie nutzen lässt oder sie leerstehen läßt ist m.E. die Sache von A. Da A aber bei Vermietung den Mietzins einstreicht ist diese Nutzungsart der Wohnung sicherlich am besten für A.

Dann muss er sich aber auch darum kümmern (Vermietung, Erhalt der Mietsache etc.) denn er hat alle Rechte aber auch die Pflichten (normalerweise) aus den Nießbrauchsrecht.

Der Eigentümer oder dessen Rechtsvertreter (hier also die Eltern eines Kindes) haben damit m.E. bis zum Versterben des Nutzungsberechtigten nichts zu tun im Gegenteil sie haben bis dahin kein Recht an der Wohnung.

So hab ich das im Gedächtnis.

Gruß
Nita

Hallo Nita,

so ein Nießbrauchsrecht kann man auf die unterschiedlichsten
Arten einräumen, wie es für die Beteiligten gerade am besten
ist. Es gibt deswegen sicher auch die Möglichkeit darauf
einzugehen was passiert, wenn der Nutzer - wie in diesem
theoretischen Fall - die Wohnung selbst nicht mehr nutzen kann
und möchte.

In diesem Fall nicht, da das Nießbrauchsrecht ein Vermächtnis war und nach dem Tod des Vermächtnisgebers in Testamentserfüllung eingetragen wurde.

Dann muss er sich aber auch darum kümmern (Vermietung, Erhalt
der Mietsache etc.) denn er hat alle Rechte aber auch die
Pflichten (normalerweise) aus den Nießbrauchsrecht.

Würde mich erleichtern, wenn du recht hättest.

Danke und Gruß,

Matilda