Werkstattvertrag - Untergang der Sache

Hallo liebe Experten,

wie sieht die Rechtslage eigentlich aus, wenn sich in einer Kfz-Werkstatt ein Auto oder Motorrad befindet, was repariert werden soll und dieses abhanden gekommen ist (z. B. durch Diebstahl)? Hat die Werkstatt gegen den Kunden trotzdem einen Anspruch auf die Vergütung oder ist diese dann ausgeschlossen? Ist evtl. elevant, ob die Leistung (Reparatur) schon erfolgt ist oder noch ansteht (und jetzt nicht mehr durchgeführt werden kann)?

Gruß, Mathias

Wenn ich mich nicht täusche, hat das Fahrzeug gegenüber der Versicherung den Wert als ob es einwandfrei wäre.
Die Frage ist nur: Ist bereits repariert worden ? Es klingt nach der Beschreibung so, als ob das Fahrzeug erst repariert werden sollte.
Welche Leistung soll dann in Rechnung gestellt werden ?
Nur wenn vom Kunden die Entwendung fahrlässig oder vorsätzlich ermöglicht wurde, könnte eventuell ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Aber nur der. Der Kunde würde dann aber sicherlich nicht wiederkommen.

Die Frage ist, ob der Kunde für die Leistung zahlen muss, obwohl sein Fahrzeug nicht mehr in der Werkstatt steht. Klar, der Vergütungsanspruch der Werkstatt entsteht durch einen entsprechenden Vertrag und wird dann nach erfolgter Reparatur vom Kunden gefordert (evtl. mit Anzahlung, je nachdem). Versicherungsfragen mal ganz außen vor, darum geht’s nicht.

Wenn die Werkstatt das Fahrzeug zur Reparatur annimmt haftet es für dieses in Falle eines Diebstahls oder Beschädigung.

Der Vergütungsanspruch entsteht nicht durch den Vertrag sondern durch die Vertragserfüllung. Wurde der Vertrag nicht erfüllt, weil das Fahrzeug nicht repariert wurde, entsteht auch kein Anspruch auf Bezahlung.

Hallo!

Ich mach mal wieder den Spielverderber in diesem allgemeinen Angelspiel und habe frecherweise nachgeschaut, was denn das Gesetz so sagt. Dort steht zum Beispiel, dass die Vergütung grundsätzlich mit der Abnahme fällig wird, was bei nicht vorhandenem Werk schon mal ganz schön schwierig werden dürfte.

Dann gibt es noch den § 644 BGB, nach dem der Reparateur zwar haftet, nicht aber für zufälligen Untergang. Da müsste man im Einzelfall nachscheuen, ob der Untergang zufällig war oder nicht.

Ist evtl. elevant, ob die Leistung (Reparatur) schon erfolgt
ist oder noch ansteht (und jetzt nicht mehr durchgeführt
werden kann)?

Das ist insofern Elefant, als man grundsätzlich natürlich für nicht erbrachte Leistungen auch nichts als Gegenleistung verlangen kann.

Danke dir, das hilft mir schon mal weiter.