Werksvertrag gültig?

Hallo,

nehmen wir an die Person A hat für einen Auftrag im Bereich Metallbau ein Angebot angefordert. Der Kostenvoranschlag wäre eingetroffen und die Person A hat einen Auftrag erteilt mit der Einschränkung, dass ein Mass durch ihn selbst nochmals vor Herstellung geprüft werden müsse und es nachgereicht würde. Das Angebot läuft also über ein ganz anderes Mass.
Person A reicht das Mass nach und bittet um eine Art Auftragsbestätigung, weil die Fertigungsdauer mit 4-5 Wochen unverhältnismäßig lange dauert und weil er sich sicher sein will, dass alle bei der Auftragsvergabe schriftlich wiederholten „Verlangen an das hergestellte Produkt“ auch zur Kenntnis genommen werden und eingehalten werden. Diese wurden nämlich weitestgehend im Angebot nicht erwähnt.  Seit zwei Tagen keine Reaktion durch den Auftragnehmer trotz Erinnerungsschreiben.
Inzwischen hat sich ganz unerwartet doch noch ein weiterer Betrieb mit einem Kostenvoranschlag gemeldet, der zwar preisgleich ist, aber der wesentlich schneller liefern kann. Noch dazu hat die Person A von diesem Betrieb schriftlich die Bestätigung in welcher Form das Produkt für ihn hergestellt wird.
Die Person A würde jetzt natürlich von seinem Werkvertrag zurücktreten wollen und einen neuen Vertrag mit dem hoffentlich zuverlässigeren anderen Betrieb schließen.

Person A hat sich erst jetzt im Internet informiert und erfahren, dass ein Werkvertrag sowieso erst dann zustande kommt, wenn der Auftraggeber das Angebot vollständig annimmt. Sollte etwas „verändert“ werden, so bedarf es einem neuen Angebot (z.B. das Mass) und ein Werkvertrag würde nicht zustande kommen. Person A wusste bei Auftragsvergabe allerdings nicht, dass es keiner Auftragsbestätigung bedarf. Diese war rein als Sicherheit und Kenntnisnahme über die zusätzlich vereinbarte „Qualität der auszuführenden Arbeit“ zu sehen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wie gesagt bisher ohne Reaktion.

Person A fragt sich nun, ob er nun trotzdem einen Vertrag geschlossen hat, wenn er quasi das ursprüngliche Angebot masslich verändert hat und diese Bedingungen aufgeführt hat, die bisher nicht bestätigt wurden?

Person A schreibt sinngemäß, dass er sich auf das Angebot vom xx.xx.xxxx berufen würde und folgenden Auftrag erteilen möchte. Dann hat Person A mit seinen Worten aufgeführt wie das Produkt aussehen soll. Person A weist noch auf das nachzuliefernde Mass hin, erwähnt den verhandelten Preis und bittet um Antwort.

Ich freue mich auf Antwort.

Hallo,

die Person A hat einen Auftrag erteilt mit
der Einschränkung, dass ein Mass durch ihn selbst nochmals vor
Herstellung geprüft werden müsse und es nachgereicht würde.

Wenn keine weiteren Vorbehalte vorgenommen wurden, sollte A davon ausgehen, dass der Vertrag wirksam ist.

pasquino

Hallo,

„seit zwei Tagen keine Reaktion“, sagt doch schon alles. Es geht hier dem Auftraggeber nicht ansatzweise darum, ein echtes Problem mit seinem Auftragnehmer zu haben, sondern nur darum, möglichst billig aus einem Vertrag heraus zu kommen, weil sich da zufälligerweise noch eine günstigere und schnellere Variante ergeben hat.

Dies ist aber keine Rechtsposition, die irgendwelchen Schutz verdienen würde.

Und die Nachreichung von Maßen ist eine vollkommen normale und regelmäßig vorkommende Geschichte, auf die man sich hier ja offenbar sogar ausdrücklich verständigt hat.

Gruß vom Wiz

Die Interessen des Auftraggebers
Hallo,

„seit zwei Tagen keine Reaktion“, sagt doch schon alles. Es
geht hier dem Auftraggeber nicht ansatzweise darum, ein echtes
Problem mit seinem Auftragnehmer zu haben, sondern nur darum,
möglichst billig aus einem Vertrag heraus zu kommen, weil sich
da zufälligerweise noch eine günstigere und schnellere
Variante ergeben hat.

Das könnte man annehmen, ist aber rechtlich irrelevant.

Dies ist aber keine Rechtsposition, die irgendwelchen Schutz
verdienen würde.

Um nicht zu sagen, dass die Rechtsposition des Auftraggebers so oder so eine unsichere ist. Und sie grundsätzlich ebenso schutzwürdig ist wie die des Auftragnehmers.

Und die Nachreichung von Maßen ist eine vollkommen normale und
regelmäßig vorkommende Geschichte, auf die man sich hier ja
offenbar sogar ausdrücklich verständigt hat.

Zu den Interessen des Auftraggebers:

Obgleich der Auftrag erst einmal gültig und wirksam ist, bestehen wegen der (einseitigen) Abweichung gegenüber dem ursprünglichen Angebot auf Seiten des Auftragnehmers durchaus Möglichkeiten:

  1. Den Auftrag wegen der Änderung ohne Begründung abzulehnen. Das Thema „Maß muss noch geprüft werden“ wurde mit Auftragserteilung vertraglich (einseitig) fixiert.
  2. Den Auftrag wegen Unmöglichkeit (das Produkt ist in den gewünschten Maßen vom Auftragnehmer nicht herstellbar) abzulehnen.
  3. Einen anderen (meist höheren) Preis zu verlangen.
  4. Neue längere Lieferzeiten anzukündigen.

Es macht durchaus Sinn, in diesem Fall eine Auftragsbestätigung anzufordern, um eventuelle Abweichungen festzustellen. Und dass dies nicht innerhalb von zwei Tagen erfolgt ist, kann für den Auftraggeber (es könnten nachfolgende Arbeiten terminlich davon abhängen) durchaus eine Grund sein, „Druck“ auszuüben.

pasquino