Widerspruch gegen Abrechnung Wahltarif (gesetzl. Krankenkasse)

Beispiel: Ein Versicherter ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und schließt einen Wahltarif ab (wenn er nicht oder nur wenig zum Arzt geht, erhält er einen Bonus).
Nun mußte er im betreffenden Jahr zum Arzt, allerdings hat er gegen die Abrechnung dieser Behandlung sogar auf Anraten der Krankenkasse Einspruch eingelegt.
Dieser ist nach über einem Jahr immer noch in Bearbeitung und nicht abschließend geklärt.
Inzwischen bekam er einen Abrechnungsbescheid für den Wahltarif des betreffenden Jahres, aus der sich eine Nachzahlung ergibt. Dort ist nur eine Widerspruchsfrist von einem Monat vermerkt. Da die Abrechnung der für den Bescheid ursächlichen Behandlung immer noch offen ist, legt der Versicherte natürlich Widerspruch ein und bittet darum, bis zur Klärung der Arztabrechnung die Zahlungsverpflichtung auszusetzen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erstellen. So weit scheint mir der Sachverhalt logisch.

Nehmen wir nun weiter an, der Versicherte bekäme später eine Mahnung der Krankenkasse und soll die offene Summe bezahlen. Der Widerspruch würde ihn nicht von der Zahlungspflicht entbinden. Allerdings fehlt ein Verweis auf die entsprechende gesetzliche Regelung, diese ist auch nicht auf der Website der Krankenkasse und beim Wahltarif zu finden. Auf Schriftstücken vom Gericht steht ja oft, dass ein Widerspruch nicht von rechtzeitiger Zahlung entbindet. Gilt dies auch hier? Steht das evtl. im Sozialgesetzbuch?
Müsste der Versicherte tatsächlich zahlen oder könnte er abwarten? Welches Gesetz würde ihn dazu verpflichten? Wäre es sinnvoll, nur unter Vorbehalt unter Bezug auf den Widerspruch zahlen oder ist das bedeutungslos? Es könnte z.B. sein, dass nach Bezahlung und Rechtskraft der Wahltarifabrechnung festgestellt wird, daß die der Abrechnung zugrundeliegende Behandlung doch nicht bezahlt werden muss. Dann wäre eine spätere Änderung sicher schwierig.

Hallo,
ich bin kein Jurist, ich bin einer von der Krankenkasse.
Aus meiner Sicht sind das zwei verschiedene Sachverhalte.
Einmal eine Abrechnung des Arztes für eine Leistung, die schädlich ist für den Wahltarif, über deren Berechtigung aber noch gestritten wird. Wenn ich es richtig verstanden haben streitet aber nicht die Kasse selbst mit dem Arzt, richtig ?.
Zum anderen handelt es sich bei dem Wahltarif um einen gesonderten „Vertrag“ zwischen Kasse und Mitglied. Aus dieser vertraglichen Sicht liegt eben derzeit eine „schädliche“ Leistung vor.
Sollte die abgerechnete Leistung aufgehoben werden, dann dürfte es für die Kasse
kein Problem sein, die Leistungen des Vertrages nachträglich zu Gunsten des Mitglieds zu erfüllen - meine Meinung.
Gruss
Czauderna

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Der Versicherte hat sowohl gegen die Zuzahlung für das Krankenhaus als auch die Behandlung selbst Widerspruch bei der Krankenkasse eingelegt. Derzeit prüft daher der MDK im Krankenhaus. Der Versicherte streitet nicht selbst mit Arzt/KH.
Der Versicherte hat versucht, in der Satzung der Krankenkasse einen entsprechenden Passus zu finden, ob bei Widerspruch zu zahlen ist oder nicht. Dort wird zwar unter §37 und 38 aufgeführt, dass bei Inanspruchnahme der Behandlung über den Bonus hinaus ein Eigenanteil vom Versicherten zu zahlen ist und die Möglichkeit besteht, einen Widerspruchsausschuss einzuschalten, mehr jedoch nicht. Wenn tatsächlich die Möglichkeit bestünde, dass der Abrechnungsbescheid des Wahltarifes nachträglich geändert werden kann, würde das die Sache natürlich vereinfachen.

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Der Versicherte hat
sowohl gegen die Zuzahlung für das Krankenhaus als auch die
Behandlung selbst Widerspruch bei der Krankenkasse eingelegt.
Derzeit prüft daher der MDK im Krankenhaus. Der Versicherte
streitet nicht selbst mit Arzt/KH.

Also fand keine Behandlung statt ??
Die Kasse hat den MDK beauftragt ??

Der Versicherte hat versucht, in der Satzung der Krankenkasse
einen entsprechenden Passus zu finden, ob bei Widerspruch zu
zahlen ist oder nicht. Dort wird zwar unter §37 und 38
aufgeführt, dass bei Inanspruchnahme der Behandlung über den
Bonus hinaus ein Eigenanteil vom Versicherten zu zahlen ist
und die Möglichkeit besteht, einen Widerspruchsausschuss
einzuschalten, mehr jedoch nicht. Wenn tatsächlich die
Möglichkeit bestünde, dass der Abrechnungsbescheid des
Wahltarifes nachträglich geändert werden kann, würde das die
Sache natürlich vereinfachen.

Ja, sehe ich so - kann aber mit der Kasse jetzt schon abgeklärt werden

Gruss
Czauderna

Also fand keine Behandlung statt ??
Die Kasse hat den MDK beauftragt ??

Doch, die Behandlung fand statt - aber ob in dem Maße, wie abgerechnet wurde, wäre die Frage. Den MDK hat die Krankenkasse selbst von sich aus beauftragt!
Allerdings dauerte es weit über ein Jahr, bis mit der Prüfung begonnen wurde…zufällig genau in dem Moment, wo der Widerspruch gegen die Bonusabrechnung erfolgte, wurde die Kasse aktiv…daher stellt sich die Frage, ob die Angelegenheit wieder im Sande verläuft, sobald der Versicherte die Bonusrückzahlung beglichen hat?

Prinzipiell (mündlich) ist die Kasse nun bereit, den Bonus neu zu berechnen, falls sich an den Kosten für die KH-Behandlung etwas ändern sollte.