Beispiel: Ein Versicherter ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und schließt einen Wahltarif ab (wenn er nicht oder nur wenig zum Arzt geht, erhält er einen Bonus).
Nun mußte er im betreffenden Jahr zum Arzt, allerdings hat er gegen die Abrechnung dieser Behandlung sogar auf Anraten der Krankenkasse Einspruch eingelegt.
Dieser ist nach über einem Jahr immer noch in Bearbeitung und nicht abschließend geklärt.
Inzwischen bekam er einen Abrechnungsbescheid für den Wahltarif des betreffenden Jahres, aus der sich eine Nachzahlung ergibt. Dort ist nur eine Widerspruchsfrist von einem Monat vermerkt. Da die Abrechnung der für den Bescheid ursächlichen Behandlung immer noch offen ist, legt der Versicherte natürlich Widerspruch ein und bittet darum, bis zur Klärung der Arztabrechnung die Zahlungsverpflichtung auszusetzen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erstellen. So weit scheint mir der Sachverhalt logisch.
Nehmen wir nun weiter an, der Versicherte bekäme später eine Mahnung der Krankenkasse und soll die offene Summe bezahlen. Der Widerspruch würde ihn nicht von der Zahlungspflicht entbinden. Allerdings fehlt ein Verweis auf die entsprechende gesetzliche Regelung, diese ist auch nicht auf der Website der Krankenkasse und beim Wahltarif zu finden. Auf Schriftstücken vom Gericht steht ja oft, dass ein Widerspruch nicht von rechtzeitiger Zahlung entbindet. Gilt dies auch hier? Steht das evtl. im Sozialgesetzbuch?
Müsste der Versicherte tatsächlich zahlen oder könnte er abwarten? Welches Gesetz würde ihn dazu verpflichten? Wäre es sinnvoll, nur unter Vorbehalt unter Bezug auf den Widerspruch zahlen oder ist das bedeutungslos? Es könnte z.B. sein, dass nach Bezahlung und Rechtskraft der Wahltarifabrechnung festgestellt wird, daß die der Abrechnung zugrundeliegende Behandlung doch nicht bezahlt werden muss. Dann wäre eine spätere Änderung sicher schwierig.