Wirksamkeit des Ausschlußes der Sachmängelhaftung

Liebe Rechtsexpertin, lieber Rechtsexperte
In einem KFZ Kaufvertrag (Vordruck) wird der Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs festgelegt. Der Kaufvertrag hat jeweils Felder für die unterschrift von Verkäufer und Käufer. Im oberen Teil des Formulars wird das Fahrzeug beschrieben. Im mittleren deutlich kleiner gedruckten Teil wird die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Danach folgen die ersten beiden Unterschriftsfelder für käufer und Verkäufer.
Im unteren Teil bestätigen der private Käufer und der private Verkäufer den Austausch von Fahrzeug, Papieren sowie der vereinbarten Kaufsumme. Darunter sind wieder Felder für die Unterschriften.

Gesetzte den Fall, die Unterschriften werden nicht im mittleren Teil (unmittelbar unterhalb des Ausschlusses der Sachmängelhaftung sondern nur im unteren Teil, bei der Bestätigung des gegenseitigenErhalts des Fahrzeugs und des Geldes unterschrieben,
Ist der Kaufvertrag wirksam zustandegekommen?
Ist die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen?
Ist der Vertrag anfechtbar?

Hallo!

sehe ich schon so,das ist ein wirksamer Kaufvertrag.

Ersatzweise könnte man es ja wie einen mündlichen Vertrag werten,denn das verhandelt wurde und das man sich über den Preis einig war,steht doch fest.
Das wurde ja mindestens bestätigt,Übergabe und Geld.

Und dann sollten alle sonstigen Eintragungen nicht gewertet werden ?

Das Formular ist schon so aufgebaut,oben Vertrag und Sachmängelausschluss,dann die Unterschriften.
Und unten nochmals eine Art Quittung für die Übergabe und Bezahlung.

Aber kann man sich darauf zurückziehen ?
Man quittiert Übergabe und Bezahlung aber alles andere soll nicht gelten ?
Man muss doch davon ausgehen,alles was im Text steht,hat man auch mündlich besprochen. Sonst wäre das lebensfremd. Das ist 1 Blatt Papier,da kann man kaum sagen,man hätte das oben nicht gelesen und anerkannt,aber unten so getan als ob doch.

mfG
duck313

Wenn der Verkauf von Privat erfolgt ist, dann muß der Verkäufer keine Garantie bzw. nicht für Sachmängel haften.

Moin,

Wenn der Verkauf von Privat erfolgt ist, dann muß der
Verkäufer keine Garantie bzw. nicht für Sachmängel haften.

Das ist so pauschal einfach falsch. Eine Garantie muss sowieso niemand geben, auch ein Hersteller nicht. Und wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde haftet auch ein privater Verkäufer für Sachmängel.
Falls ein Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde haftet der Verkäufer evtl. sogar selbst wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

Gruss Jakob

Hallo,

vielleicht bin ich ja zu blond und drücke mich falsch aus! Da ein privater Verkäufer für Mängel (gekauft wie besehen) nicht haften muß,verkaufen z.B. einige gewerbliche Gebrauchtwagenhändler Pkw’s auf Kommission um so die Garantie umgehen zu können.

Zur arglistigen Täuschung: Wie bitte schön kann sie außer beim Tachostand bewiesen werden?

Hallo BlondyHH,

vielleicht bin ich ja zu blond

da wir dich nicht kennen, kann das hier keiner bestätigen oder bestreiten.

und drücke mich falsch aus

viele deiner Beiträge lassen zumindest die starke Vermutung aufkommen dass du dich mit dieser Aussage richtig einschätzt.

Da ein privater Verkäufer für Mängel (gekauft wie besehen) nicht haften muß,

Dieser „früher“ meistens in KFZ Kaufverträgen zu findende Passus wird heutzutage immer seltener benutzt, da ein Großteil der Verkäufer mittlerweile mitbekommen hat dass dadurch die „Sachmangelhaftung“ nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

verkaufen z.B. einige gewerbliche Gebrauchtwagenhändler Pkw’s auf Kommission um so die Garantie umgehen zu können.

Eine „Garantie“ brauchen Gebrauchtwagenhändler nicht zu umgehen, da keiner verpflichtet ist eine „Garantie“ zu geben, Garantie ist immer eine freiwillige Sache. Was du meinst dürfte wahrscheinlich die „Gewährleistung bei Sachmängel“ sein. Das sind aber vollkommen unterschiedliche Dinge die man nicht miteinander verwechseln sollte.

Aber selbst wenn ein Gebrauchtwagenhändler versucht mit dem Verkauf auf Kommission die „Gewährleistung bei Sachmängel“ zu umgehen, heißt das noch lange nicht dass er mit diesem Versuch vor Gericht unbedingt Erfolg hat.

Zur arglistigen Täuschung: Wie bitte schön kann sie außer beim Tachostand bewiesen werden?

Z.B. wenn ein Fahrzeug als Unfallfrei verkauft wird, und sich hinterher herausstellt dass dem Verkäufer ein Unfall sehr wohl bekannt war.

Oder wenn der Verkäufer nachweislich z.B. durchrostete Stellen mit Unterbodenschutz überdeckt.

Auch eine Fälschung von „Wartungsnachweisen“ (Scheckheft) lässt sich unter Umständen beweisen.

Solche und ähnliche „arglistige Täuschungen“ lassen sich mehrere aufzählen, so dass nicht nur Manipulationen am Tachostand zu beweisen wären.

Gruß
N.N

Moin,

vielleicht bin ich ja zu blond und drücke mich falsch aus!

Nö, Du hast es einfach nicht verstanden.

Da ein privater Verkäufer für Mängel (gekauft wie besehen) nicht
haften muß,verkaufen z.B. einige gewerbliche
Gebrauchtwagenhändler Pkw’s auf Kommission um so die Garantie
umgehen zu können.

Egal wie Du es ausdrückst, es bleibt falsch. „Gekauft wie besehen“ ist eine Feststellung ohne rechtliche Relevanz im Bezug auf die Sachmängelhaftung.
Informier Dich doch bitte einfach mal über die Begrifflichkeiten. Dann erkennst Du schnell das zwischen Gewährleistung und Garantie ein weiter Unterschied liegt.

Zur arglistigen Täuschung: Wie bitte schön kann sie außer beim
Tachostand bewiesen werden?

Du verstehst nicht viel von Fahrzeugen, oder? Da gibt es jede Menge Möglichkeiten. Bei einigen Mängeln hilft ein Anruf bei der Werkstatt.
Arglistige Täuschung nachzuweisen ist sicher oft schwierig, manchmal auch unmöglich. Aber Möglichkeiten wurden Dir ja auch schon genannt.

Gruss Jakob