Wohngeld in einer WG

Hi,

falls ich hier absolut falsch bin, bitte nicht gleich steinigen, sondern mich ins richtige Brett verweisen/schieben.

Ich wohne in einer 2er-WG. Es gibt zwischen uns einen Mietvertrag, in dem ich einen Teil der Wohnung untervermiete. Darin ist auch die monatliche Miete festgelegt, die mein Mit-WGler zu zahlen hat, sowie der Umfang, in dem er die Wohnung nutzen darf.

Jetzt will er Wohngeld beantragen. Dazu will das Sozialamt von ihm _und_ _mir_ einen Nachweis ueber das Gehalt. Ich hielt das fuer sehr fragwuerdig und habe eben dort angerufen. Die gute Frau bestaetigte mir die Richtigkeit, da der Gesetzgeber (wenn ich den erwische) uns als ‚Wirtschaftsgemeinschaft‘ ansieht. Sie wies mich aber darauf hin, dass ich auch versuchen kann schluessig nachzuweisen, dass wir eben jenes nicht sind, was aber angeblich sehr schwer werden wuerde.

Jetzt bin ich etwas konfus: muesste mir/uns nicht das Sozialamt nachweisen, dass wir gemeinsam wirtschaften? Wenn nicht, wie kann ich das beweisen? Bis auf die gemeinsame Wohnung leben wir naemlich wirklich absolut getrennt: jeder kauft sein eigenes Essen, fuer die von ihm genutzten Gegenstaende in der Wohnung, die mir gehoeren, ist ein Betrag in der Miete vorgesehen.

Alles in allem laeuft es auf drei Punkte hinaus:

  1. Ich seh nicht ein, was das Sozialamt mein Gehalt angeht;
  2. ich seh nicht ein, was meinen Mitbewohner mein Gehalt angeht;
  3. (etwas unwichtiger) taucht mein Gehalt auf dem Wohngeldantrag auf, duerfte sich das eher negativ auf eine Bewilligung auswirken.

Wer kennt sich aus? Vielen Dank im Vorraus,
Gruss vom Frank.

Hi !

Die gute Frau bestaetigte mir die Richtigkeit, da der
Gesetzgeber (wenn ich den erwische) uns als
‚Wirtschaftsgemeinschaft‘ ansieht. Sie wies mich aber darauf
hin, dass ich auch versuchen kann schluessig nachzuweisen,
dass wir eben jenes nicht sind, was aber angeblich sehr schwer
werden wuerde.

Jetzt bin ich etwas konfus: muesste mir/uns nicht das
Sozialamt nachweisen, dass wir gemeinsam wirtschaften? Wenn
nicht, wie kann ich das beweisen? Bis auf die gemeinsame
Wohnung leben wir naemlich wirklich absolut getrennt: jeder
kauft sein eigenes Essen, fuer die von ihm genutzten
Gegenstaende in der Wohnung, die mir gehoeren, ist ein Betrag
in der Miete vorgesehen.

Alles inhaltlich richtg, ihr habt aber nicht abgeschlossene Räume für Euch. Das macht die Sache schwierig. In diesem Fall kommt es auf die baulichen Gegebenheiten an, d.h. es handelt sich um _eine_ Wohnung mit _einem_ Badezimmer und _einer_ Küche. Und da gibts für Deinen Mitbewohner auch nur das anteilige Wohngeld. Was allerdings wirklich ekelig wird, dürfte der Teil sein, dass ihr eine reine Wohngemeinschaft unter Fremden seit und nicht freundschaftlich zusammen wohnt. Das dürfte nur durch Indizien nachweisbar sein, also

  • Vorhandensein eines Mietvertrags
  • dessen Durchführung, wie sie auch unter Dritten üblich wäre!
  • Nebenkostenvorauszahlung und jährliche Abrechnung
  • Geteilte Haftplficht/Hausratversicherung.

Jens

Hi !

Hallo,

danke fuer Deine Antwort.

Alles inhaltlich richtg, ihr habt aber nicht abgeschlossene
Räume für Euch.

Stimmt: es gibt mehrere Raeume, die wir gemeinsam Nutzen: Kueche, Bad, Wohnstube, Flur, Keller, Abstellraum.

Und da gibts für Deinen Mitbewohner auch nur das
anteilige Wohngeld. Was allerdings wirklich ekelig wird,
dürfte der Teil sein, dass ihr eine reine Wohngemeinschaft
unter Fremden seit und nicht freundschaftlich zusammen wohnt.

‚Fremd‘ wuerde mittlerweile ich nicht mehr sagen, doch die Motivation ist eine Nutzgemeinschaft. Bevor er einzog, kannte ich ihn aber nicht.

Das dürfte nur durch Indizien nachweisbar sein, also

  • Vorhandensein eines Mietvertrags

Vorhanden.

  • dessen Durchführung, wie sie auch unter Dritten üblich wäre!

Was bedeutet das genau?

  • Nebenkostenvorauszahlung und jährliche Abrechnung

Es gibt in dem Mietvertrag zwischen mir und ihm einen Punkt, was durch die von ihm gezahlte Miete alles abgedeckt wird: eben auch Nebenkosten, welche Raeume zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfuegung stehen, welche ihm alleine zustehen. Eine Vorrauszahlung ist darin nicht vorgesehen. Ist die gemeinschaftliche Nutzung schon ein Anzeichen fuer eine ‚Wirtschaftsgemeinschaft‘?

  • Geteilte Haftplficht/Hausratversicherung.

Gegeben.

Nicht nachvollziehbar ist fuer mich, wie mein Gehalt seine soziale Lage beeinflussen soll, welche ja wohl vom Sozialamt bewertet wird. Hat er keine Kohle ist das sein Problem, er wird von mir nicht unterstuetzt.

Weitere Hinweise?
Gruss vom Frank.

  • dessen Durchführung, wie sie auch unter Dritten üblich wäre!

Was bedeutet das genau?

Die vertraglichen Vereinbarungen müssen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist, also beispielsweise hinsichtliches des Preises und der Sicherheitsleistung (Kaution). Zudem müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden, d.h. er muss die Miete tatsächlich regelmäßig zu den im Vertrag benannten Terminen auf Dein Konto überweisen etc… Halt so, wie Du es (hoffentlich) mit Deinem Vermieter auch handhabst.

Es gibt in dem Mietvertrag zwischen mir und ihm einen Punkt,
was durch die von ihm gezahlte Miete alles abgedeckt wird:
eben auch Nebenkosten, welche Raeume zur gemeinschaftlichen
Nutzung zur Verfuegung stehen, welche ihm alleine zustehen.
Eine Vorrauszahlung ist darin nicht vorgesehen. Ist die
gemeinschaftliche Nutzung schon ein Anzeichen fuer eine
‚Wirtschaftsgemeinschaft‘?

Naja, Nebenkosten können ja auch pauschaliert werden. Solange sie im Vertrag benannt werden und regelmäßig gezahlt werden, ist das doch schon ok. Der Rest siehe unten.

Nicht nachvollziehbar ist fuer mich, wie mein Gehalt seine
soziale Lage beeinflussen soll, welche ja wohl vom Sozialamt
bewertet wird. Hat er keine Kohle ist das sein Problem, er
wird von mir nicht unterstuetzt.

Hier wird nicht nach Gesichtspunkten des gesunden Menschenverstands beurteilt, vergiß das nicht :smile:. Denn der Staat will ja nicht Wohngeld an Studierende zahlen - wie sollte man sonst die Vielzahl von Stolpersteinen und bürokratischen Hürden erklären? Auch die letzte Wohngeld-Reform hat daran nichts geändert. Aber keine Angst, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, gibt es auch was!

Um WGs nicht gegenüber Familien zu bevorzugen, dürfen die Wohngeldämter MitbewohnerInnen einer WG zur Berechnung heranziehen, wenn es sich um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft handelt.Bei Haushalten mit Kindern oder bei Ehepaaren ist es klar, dass die Anzahl der Familienangehörigen die Haushaltsgröße definiert. Anders ist dies, wenn in einer Wohngemeinschaft Einzelpersonen einen Antrag stellen. Einzelpersonen haben meist einen höheren Anspruch als ihr entsprechender Wohngeld-Anteil an einem Mehrpersonenhaushalt. Nicht jede WG bildet aber einen gemeinsamen Haushalt. Viele finden ausschließlich wegen der Mietkostenreduktion zusammen. Ansonsten haben sie nichts gemeinsam. Wer nicht will, dass die MitbewohnerInnen der eigenen WG wie Familienmitglieder behandelt werden, muss deutlich machen, dass ein eigenständiger Single-Haushalt innerhalb der WG vorliegt. Dabei wird nur das eigene Zimmer bewohnt und die Küche, das Bad, der Flur usw. nur mitgenutzt (!) aber nicht gemeinsam bewohnt.

Soll Dein Einkommen also unberücksichtigt bleiben, so müsst ihr nachweisen, dass ihr nur Nebenräume gemeinsam nutzt. Wohnzimmer und andere Räume, die kollektiv genutzt werden, gibt es nicht. Dass muss natürlich auch so im Mietvertrag stehen! Putzmittel etc. werden von euch immer getrennt gekauft. Ihr benutzt nichts gemeinsam! Andernfalls darf das Wohngeldamt ausrechnen, ob das Wohngeld niedriger ausfiele, wenn es sich um eine Familie handelte, und gegebenenfalls sein Wohngeld auf den so errechneten Betrag kürzen (falls dann überhaupt noch etwas übrig bliebe). Außerdem müssten dann theoretisch alle Leute in einer WG ihr Einkommen offenlegen und Anträge ausfüllen. Also beim Wohngeldantrag nicht vergessen, dass er in einer reinen Zweck-WG lebt.

Übrigens, die eigenen Zimmer dürfen nicht Durchgangszimmer für Deinen Mitbewohner sein oder umgekehrt. Die Möblierung der mitgenutzten Räume darf nicht auf gemeinsames Wohnen schließen lassen (z.B. große Sitzecke in der Küche).

Außerdem darf nicht zusammen gewirtschaftet werden, was in einer selbst formulierten Erklärung begründet werden sollte.

Wenn die Sachbearbeitern besonders hartnäckig ist, kann es sein, dass ihr einen Spezialfragebogen für Wohngemeinschaften vorgelegt bekommt. Dann solltet ihr euch beim Studienwerk oder Asta oder was ihr da so habt, beraten lassen, weil dieser Fragebogen kaum „richtig“ beantwortet werden kann. Es handelt sich um einen Stolperstein, der allzu leicht jede Wohngemeinschaft in eine quasi-familäre Gemeinschaft umdeutet.

Bei einem ablehenden Bescheid habt ihr vier Wochen Zeit ab Zugang, Einspruch einzulegen. Die Begründung kann dann auch nachgeliefert werden.

Seit einigen Jahren in Mode gekommen ist die „Ablehnung wegen Unglaubwürdigkeit“. Problem: „Glaubwürdigkeit“. Die Wohngeldstelle prüft anhand interner Berechnungen, ob das Einkommen plus dem möglicherweise bewilligten Wohngeld überhaupt zum Leben ausreicht. Da im Wohngeldgesetz keine eigene Regelung zum Existenzminimum existiert, wird hilfsweise der Sozialhilfebedarf als Orientierung herangezogen. Erreichen die Einnahmen plus Wohngeld 80% des Sozialhilfebedarfs, so kann dies glaubwürdig sein (steht in Ziffer 11.0 Abs.1 WoGVwV).

Diese Hilfskonstruktion ist aber nicht zwingend. Möglicherweise muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass das zur Verfügung stehende Einkommen ausreicht. Das selbe leidige Thema gibt es ja auch immer wieder bei der Rundfunkgebührenbefreiung.

Wichtig ist, dass zur Glaubhaftmachung des geringen Einkommens auch angegeben werden kann, dass bestehendes Vermögen verbraucht oder ein Darlehen aufgenommen werden kann, wenn das laufende Einkommen für die Glaubwürdigkeitsprüfung nicht ausreicht. Darlehen, Vermögen und Rückzahlungen von Schuldnern werden bei der konkreten Ermittlung des Wohngeldes nicht als Einkommen gerechnet(!), wodurch das anzurechnende Einkommen gering bleibt und das Wohngeld entsprechend höher ausfällt. Nur bei der Entscheidung über die „Glaubwürdigkeit“ müssen Darlehen/Vermögen als Einkommen anerkannt werden, so dass auf der anderen Seite die wirtschaftliche Eigenständigkeit sehr wohl nachgewiesen werden kann (Darlehen von den Eltern gelten allerdings als Unterhaltszahlungen und werden bei der Wohngeldermittlung berücksichtigt!).

Sollte Dein Mitbewohner noch Student sein, gibt es zwei weitere mögliche Fallen! Zum einen gibt es die Konstruktion der „vorübergehenden Abwesenheit vom Elternhaushalt“: Wer erstmalig für die Ausbildung von zu Hause auszieht, wird weiterhin als Teil des Elternhaushaltes behandelt. In diesem Fall sieht das Wohngeldgesetz vor, dass nur die Eltern im Heimatort Wohngeld für den Studierenden beantragen können, der/die Studierende am Studienort hingegen nicht.

Der Unterstellung mangelnder Eigenständigkeit kann aber entgegen getreten werden. Den Nachweis über die Unabhängigkeit vom Elternhaus zu führen, bedarf einer gesonderten Begründung (oftmals „Sonderfragebogen für Studierende“), deshalb ist auch hier eine Beratung sinnvoll.

Es gibt Anhaltspunkte, die gegen eine nur vorübergehende Abwesenheit sprechen. Nicht jeder Punkt ist allein genommen ausreichend, manchmal müssen weitere hinzutreten. Aber zur Orientierung gilt: Studierende sollten bzgl. ihres Wohnsitzes nicht mehr bei den Eltern gemeldet sein. (Mindestvoraussetzung, aber allein nicht ausreichend). Wer schon vor dem Studium von zu Hause weggezogen ist, beweist dadurch Unabhängigkeit. Auch bei einem Auszug während des Studiums, der ökonomisch betrachtet eher Mehrkosten verursacht (erhöhte Mietkosten als Unterhalt statt kostenfrei zu Hause wohnen), kann gesagt werden, dass das Motiv des Auszugs in der Unabhängigkeit und nicht in der Notwendigkeit des Studiums begründet liegt. Bei langjähriger Abwesenheit vom Elternhaushalt und einem voll etablierten eigenen Haushalt (kein Wohnheim oder Untermietvertrag, viele eigenen Möbel) liegt auch ein Anhaltspunkt für Unabhängigkeit vor. Wer bei einem möglichen Abbruch des Studiums nicht mehr in den Elternhaushalt zurückziehen kann, weil dort kein Platz mehr ist, kann ebenfalls Elternabhängigkeit widerlegen. Wer seinen Lebensunterhalt während des Studiums größtenteils selbst finanziert hat, dürfte auch als autonom gelten. (reicht allein aber nicht aus)

Zum anderen gibt es den Grundsatz, dass Studierende im allgemeinen vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, sofern sie „dem Grunde nach“ BAföG-Leistungen beziehen könnten. Studierende, die keine BAföG-Leistungen beziehen, nur weil das Elterneinkommen angerechnet wurde, sind „dem Grunde nach“ BAföG-berechtigt (auch wenn sie wegen Überschreitung der Grenzen keins bekommen). Das heißt, sie können kein Wohngeld beziehen. Es gibt aber auch hier Ausnahmen! Wohngeldbezug kommt in Frage, wenn BAföG-Leistungen prinzipiell ausgeschlossen sind. Welche Ausschlussgründe reichen, weiß ich gerade nicht mehr :smile:.

Viele Grüße

Jens

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Hallo,

vielen Dank fuer Deine wirklich hilfreiche und ausfuehrliche Antwort.

  • dessen Durchführung, wie sie auch unter Dritten üblich wäre!

Was bedeutet das genau?

Die vertraglichen Vereinbarungen müssen dem entsprechen, was
zwischen fremden Dritten üblich ist, also beispielsweise
hinsichtliches des Preises und der Sicherheitsleistung
(Kaution). Zudem müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch
tatsächlich durchgeführt werden, d.h. er muss die Miete
tatsächlich regelmäßig zu den im Vertrag benannten Terminen
auf Dein Konto überweisen etc…

Tut er und koennte (per Kontoauszug) von mir nachgewiesen werden.

Halt so, wie Du es (hoffentlich) mit Deinem Vermieter
auch handhabst.

Na klar.

Nicht nachvollziehbar ist fuer mich, wie mein Gehalt seine
soziale Lage beeinflussen soll, welche ja wohl vom Sozialamt
bewertet wird. Hat er keine Kohle ist das sein Problem, er
wird von mir nicht unterstuetzt.

Hier wird nicht nach Gesichtspunkten des gesunden
Menschenverstands beurteilt, vergiß das nicht :smile:.

Das habe ich befuerchtet.

Denn der Staat will ja nicht Wohngeld an Studierende zahlen

Warum nicht? Mag sein, dass ich den Sinn des Wohngelds noch nicht verstanden hab. BTW handelt es sich uebrigens (ausnahmsweise) um eine WG ohne irgendwelches studentisches Volk. :wink:

[snip] Dabei wird nur das eigene Zimmer bewohnt und die
Küche, das Bad, der Flur usw. nur mitgenutzt (!) aber
nicht gemeinsam bewohnt.

Soll Dein Einkommen also unberücksichtigt bleiben, so müsst
ihr nachweisen, dass ihr nur Nebenräume gemeinsam nutzt.
Wohnzimmer und andere Räume, die kollektiv genutzt werden,
gibt es nicht.

Hm, das wird uns dann wohl den Strick drehen, da das Wohnzimmer einschliesslich diverser Einrichtungsgegenstaende darin sowie in der Kueche von beiden genutzt werden. Fuer diese Nutzung ist zwar auch ein Anteil in der Miete vorgesehen, eine Ueberschneidung des Wohnraums ist dennoch vorhanden.

Die Möblierung der mitgenutzten Räume darf nicht auf gemeinsames
Wohnen schließen lassen (z.B. große Sitzecke in der Küche).

Sofa und Fernseher im Wohnzimmer. Okay, ich seh’s ein.

[noch ein Haufen mehr ausfuehrliches und kompliziertes Zeug]

Mein Gott, woher weiss man all so Kram. Ich bin sprachlos. Okay, dann muss ich wohl, wird zwar mehr schaden als nuetzen, aber naja.

Wo ich schon mal einen Experten hier hab: er muss darueberhinaus die zu zahlende Miete nachweisen. Reicht dazu der Mietvertrag, den er mit mir hat? Er soll meinen Mietvertrag mit dem eigentlichen Vermieter anbringen.

Vielen Dank nochmal,
Gruss vom Frank.

Wo ich schon mal einen Experten hier hab: er muss
darueberhinaus die zu zahlende Miete nachweisen. Reicht dazu
der Mietvertrag, den er mit mir hat? Er soll meinen
Mietvertrag mit dem eigentlichen Vermieter anbringen.

Hallo? Ich hatte schon wunde Finger! :smile:

Naja, du bist doch sein Vermieter. Es gibt natürlich auch einen Mietvertrag, mit dem Du selbst die Wohnung mietest. Das Problem dürfte drin liegen, dass hier klammheimlich vorab versucht wird, die Anzahl der insgesamt vorhandenen Räume (Deine) zu ermitteln und dann diejenigen festzustellen, die gemeinsam bewohnt werden (Deine minus Seine). Das würde ich nicht tun. Schön minimalistisch bleiben und nur das notwendigste beibringen. Eine Kopie seines Mitevertrags, vielleicht noch belegt mit seinen Kontoauszügen für die tatsächliche Zahlung, reicht völlig aus. Weitergehende Fragen von Seiten des Amts werden dann im Einzelfall beantwortet. :smile: Übrigens, niemals hingehen und persönlich vorsprechen oder was vorbeibringen, zu leicht verspricht man sich und verwirkt Ansprüche.

Jens