Wohnungseigentum, jeder Eigentümer hat eine

… Stimme, pro Wohnung ??
§ 25 Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Wenn er zwei Wohnungen hat, hat er dann eine oder zwei Stimmen ?

Hallo,
Absätze an den richtigen Stellen helfen den Sinn zu verdeutlichen.
Vermutlich daraus: http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR0017509…

§ 25 Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.

Das ist doch eindeutig. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, stünde da etwas anderes, z.B. ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen (z.B. in einem Geschäftshaus mit großem Laden und Lager und wenigen, kleinen Wohnungen unter dem Dach hätte der Eigentümer des Ladens dann das sagen - das ist ausdrücklich nicht so gewollt).

Cu Rene

Gegenbeispiel: 10 Wohnungen, einer hat 8 davon, nach deiner Rechnung können die beiden Anderen dann über den bestimmen, der 8 Wohnungen hat. Ist bestimmt so auch nicht gewollt.

Hallo,

in der Teilungserklärung könnte evtl. etwas anderes vereinbart worden sein. Schau mal nach Wertprinzip und Objektprinzip. Ist aber nicht die Regel.

LG
sine

Hallo,
wenn er nicht da ist, ist die Versammlung nicht beschlußfähig (sofern alle Einheiten etwa gleich groß sind), daher hat er in dem Fall schon Mittel an der Hand nicht überstimmt zu werden.
„Machtspiele“ sind in der Eigentümerversammlung aber eher unüblich, die meisten Beschlüsse fallen eh einstimmig und bei kritischen Punkten sichert man sich vorab eine deutliche (!) Mehrheit.

Cu Rene

Hallo,
hier sehe ich einen Widerspruch:

( Autor: Der René (Mitglied seit: 28.10.1997) / Datum: 23.9.2011 12:59
Absätze an den richtigen Stellen helfen den Sinn zu verdeutlichen.


Vermutlich daraus: http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR0017509...
§ 25 Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.

Das ist doch eindeutig. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt,
stünde da etwas anderes, z.B. ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen
(z.B. in einem Geschäftshaus mit großem Laden und Lager und wenigen,
kleinen Wohnungen unter dem Dach hätte der Eigentümer des Ladens
dann das sagen - das ist ausdrücklich nicht so gewollt).

Hier hat jeder Eigentümer also nur eine Stimme, egal wie groß der Anteil ist.

wenn er nicht da ist, ist die Versammlung nicht beschlußfähig

es kann aber sofort eine neue einberufen werden, die dann trotz Minderbesetzung beschlußfähig ist.

(sofern alle Einheiten etwa gleich groß sind),

Da kommt schon eine Einschränkung

daher hat er in dem Fall schon Mittel an der Hand nicht überstimmt zu werden.

Das passt jetzt schon gar nicht mehr


“Machtspiele“ sind in der Eigentümerversammlung aber eher unüblich,
die meisten Beschlüsse fallen eh einstimmig

Schöne neue Welt

und bei kritischen Punkten
sichert man sich vorab eine deutliche (!) Mehrheit.
Ist doch - wegen alles tutti Sonenschein - gar nicht notwendig :wink:) ?

Also ich interpretiere das Gesetz anders. Mit Stimme pro Eigentümer ist Stimme pro Einheit dargestellt. Kommt auch im § deutlich zutage. Denn wenn eine Einheit mehrere Eigentümer hat, können die nur mit einer Stimme abstimmen.
Jede WEG hat in der Regel eine tausendstel-Berechnung in der Teilungserklärung.
Jede Einheit hat eine bestimmte Größe, die in x/tausendsteln angegeben ist und damit wird auch abgestimmt.
Hier liegen die großen Gefahren, wenn ein Eigentümer über 50 % Anteile hat.

Finger davon, ist existenzgefährdend!
Hasta la vista, R