Wohnungsrenovierung

In wie weit muss man eine Mietwohnung beim Auszug renovieren (Tapete, Teppich), wenn im Mietvertrag dieses nicht geregelt ist.

Beim Einzug war kein Teppich, jedoch in einigen Räumen waren an den Wänden Tapeten vorhanden.

Für die Beantwortung bedanke ich mich im voraus.

In wie weit muss man eine Mietwohnung beim Auszug renovieren
(Tapete, Teppich), wenn im Mietvertrag dieses nicht geregelt
ist.

Hallo Jens-Oliver,

der Teppichboden gehört nicht zu Schönheitsreparaturen oder der sogenannten Renovierung.

Hier gilt: Hat der Vermieter dem Mieter erlaubt, einen Teppichboden zu verlegen kommt es darauf an, ob vereinbart wurde, ob der Teppichboden nach Auszug des Mieters in der Wohnung verbleibt. Ist dies nicht vereinbart, kann der Vermieter die Entfernung des Teppichboden verlangen. Verlangt der Vermieter, dass der Teppichboden beim Auszug in der Wohnung bleiben muss, hat er dem Mieter eine entsprechende Entschädigung zu zahlen. Diese richtet sich nach dem Zustand und der Abnutzung.

Hat der Mieter ohner Erlaubnis verlegt, kann der Vermieter die Entfernung verlangen oder verlangen, dass der Teppichboden verbleibt und hat dann entsprechende Entschädigung zu leisten.

Oder der Vermieter hat nachträglich den Teppichboden auf seine Kosten verlegt. Dann sollte der Mieter, auch wenn dies nicht vereinbart wurde, eine Nassreinigung des Teppichboden vornehmen. Auf jeden Fall hat der Mieter aber einen verlegten Teppichboden zu staubsaugen.

Beim Einzug war kein Teppich, jedoch in einigen Räumen waren
an den Wänden Tapeten vorhanden.

Wenn an den Wänden Tapeten waren, sind solche bei Auszug wieder anzubringen. Auch wenn nichts vereinbart ist. Der Mieter muss zumindest die Wohnung dann so zurückgeben, wie er diese bei Einzug erhalten hat. Wobei, wenn nichts besonderes vereinbart wurde, sind Rauhfasertapeten anzubringen. Die Wände und Decken sind weiss zu streichen.

Nun aber eine Frage: Handelt es sich um einen Mustermietvertrag, wenn ja, dann ist dort zumindest geregelt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Diese sind 3 Jahre für Nassräume (Küche, Bad, WC) alle anderen Räume 5 Jahre.

Wurde der Mietvertrag privat zusammengeschrieben und nichts über die Schönheitsreparaturen ausgewiesen, sind keine zu entrichten, aber, es kann trotzdem sein, dass solche geschuldet sind und zwar als Schadneersatz, wenn z.B. Tapeten eingerissen sind, der Mieter während der Mietzeit die Wände farblich gestrichen hat, oder durch Nikotin mehr als üblicherweise durch Abwohnen hinzunehmende Schäden an den Tapeten entstanden sind.

Bitte nochmals genau den Mietvertrag prüfen, ob nmicht irgendwo steht. Der Mieter trägt die Schönheitsreparturen.

Achtung zu Schönheitsreparaturen gehören : Kalken, Tapezieren und Weissen der Decken und Wände, Streichen der Innentüre und Innenfensterrahmen, Streichen bauseitiger Einrichtungen in der Wohnung und das Streichen der Heizkörper.

Gruss Günter