Zeitraum Zeugenvernehmung - Urteil

Hallo liebe Experten,

gibt es im Zivilrecht einen Zeitrahmen, den der Richter zwischen der Zeugenvernehmung und dem Urteil nicht verstreichen lassen darf?

Beispiel: Vor 5 Jahren vernimmt der Zivilrichter A einen Zeuge, es folgt über 5 Jahre kein Urteil, die Richter wechseln im Jahresturnus. Dann, nach 5 Jahren kommt Richter B und verkündet das Urteil, basierend auf einer Zeugenaussage, die vor 5 Jahren bei einem anderen Richter erfolgte. Problem: Wie will er die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen beurteilen? Muss ein Urteil nicht zeitnah nach einer Zeugenvernehmung erfolgen?

Gibt es hierzu gesetzliche Regelungen?

Für mich verstößt das gegen das Recht auf ein faires Verfahren, was in der Europäische Menschenrechtskonvention in Artikel 6 festgeschrieben ist.
Die Wahrung einer „angemessenen Frist“ sehe ich nicht erfüllt.
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

Das hat aber mit der Frage nichts zu tun. Die Kritik wendete sich ja nicht per se gegen die überlange Verfahrfensdauer. Hier ging es um eine Frage zulässiger Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und ob der Richter die Zeugen selbst gehört haben muss, bzw. ob zwischen der Vernehmung und der Bewertung ein so langer Zeitraum vergehen darf.

M.E. ist jedenfalls im Zivilecht beides mit Ja zu beantworten, allein deshalb, weil die Beweiswürdigung schon in der Berufung ohne erneute Anhöhrung der Zeugen und ggf. nach Jahren überprüft werden kann. Ich habe jetzt hier aber nicht recherchiert.

Gruß
Dea

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