Zeuge bei polizeilicher Vernehmung II

Hallo,

ich habe das Thema nochmal neu gestartet, weil der erste Beitrag langsam in Richtung Archiv verschwindet. Es hat sich jetzt noch eine wichtige Frage ergeben.

Worum geht es?

Eine volljährige Person wird zu einer polizeilichen Vernehmung vorgeladen. Sie soll als Zeuge vernommen werden. Weil sie dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht traut, möchte sie selbst einen Zeugen dabei haben. Die Gründe hierfür hatte ich bereits genannt. Hier sind sie nochmal.

Die o.g. Person soll zu einer Sache als Zeuge vernommen werden, für die sie bereits als Täter verurteilt worden ist. Sie ist damals mehrfach zum Sachverhalt vernommen worden und hat dabei die Tat stets geleugnet. Einzigster Beweis für ihre Schuld war ein Schriftgutachten. Dieses Gutachten enthält eine Reihe von Fehlern und Widersprüchen. Das hat der Vater der o.g. Person festgestellt. In der Verhandlung wurde das dann auch durch die Richterin anerkannt. Trotzdem wurde die Person verurteilt. Später stellte der Vater fest, das der Staatsanwltschaft lange vor der Verhandlung Ermittlungsergebnisse vorlagen die auf die tatsächlichen Täter hinweisen und die o.g. Person entlasten. Es gibt auch ein zweites Gutachten. Diese Beweise standen bei der Verhandlung nicht zur Verfügung. Eine entsprechende Anfrage des Vater an die Staatsanwaltschaft blieb unbeantwortet. Er hat dann Anzeige gegen die offensichtlichen Täter gestellt. Daraufhin versuchte die
Staatsanwaltschaft mehrfach ein Verfahren gegen diese Täter zu verhindern. Erst eine Beschwerde bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft führte schließlich zu einem neuen Verfahren. Der Vater hatte Urkundenfälschung und Betrug in mehreren Fällen und einen Einbruch in eine Bankfiliale angezeigt und alles ausführlich begründet. Durch die Staatsanwaltschaft wurde das Ganze dann auf Betrug reduziert. Eine Anfrage des Vaters, was aus den anderen angezeigten Punkten wird, blieb unbeantwortet.

Unter diesem Stern soll nun die o.g. Person als Zeuge vernommen werden. Der zuständige Staatsanwalt hat einen Zeugen bei der Vernehmung abgelehnt und gleichzeitig mit einer Zwangsvorführung und einer Vorladung bei der Staatsanwaltschaft gedroht. Die o.g. Person will aber nur im Beisein eines Zeugen aussagen.

Dieser Teil wurde von Irubis bereits ausführlich beantwortet. Nochmals vielen Dank dafür. Vielleicht liest Du das jetzt hier auch.

Zu dem genannten Straftatbestand gibt es inzwischen wie gesagt zwei Verfahren.

Im ersten Verfahren wurde die o.g. Person rechtskräftig zu Jugendarrest und Arbeitsstunden verurteilt. Die Strafe ist bereits verbüßt. Die Vorwürfe aus dem Urteil wurden bisher von Niemandem auch nur ansatzweise korrigiert.

Im zweiten Verfahren soll nun gegen andere Personen zu genau dem selben Straftatbestand als Tatverdächtige ermittelt werden.

Da die o.g. Person noch nicht entlastet ist, gilt sie doch eigentlich weiter als Tatverdächtige bzw. wie hier sogar als Täter. Hat sie damit nicht auch das Recht, eine Aussage zu verweigern, ohne dass es Folgen für sie hat? Ich glaube Tatverdächtige dürfen das, und es ist in jedem Fall von der Staatsanwaltschaft zu respektieren. Es wird sowieso vermutet, dass die Formulierung in der Vorladung „Sie als Zeuge zu vernehmen“ nur ein Vorwand ist, um sie gegebenenfalls zu einer Aussage zu zwingen. Entsprechende Maßnahmen wurden ja bereits angedroht.

Gruß langer7

Dazu gibt es nur eine Antwort:
Anwalt mitnehmen!

LG
Mike

Hallo,

Im ersten Verfahren wurde die o.g. Person rechtskräftig zu
Jugendarrest und Arbeitsstunden verurteilt. Die Strafe ist
bereits verbüßt. Die Vorwürfe aus dem Urteil wurden bisher von
Niemandem auch nur ansatzweise korrigiert.

Diese Person soll also, nachdem sie die Strafe verbüßt hat, in einem anderen Verfahrens wegen exakt der gleichen Sache aber mit einem anderen Beschuldigten als Zeuge aussagen, da es mittlerweile einen neuen Tatverdächtigen gibt.

Da die o.g. Person noch nicht entlastet ist, gilt sie doch
eigentlich weiter als Tatverdächtige bzw. wie hier sogar als
Täter. Hat sie damit nicht auch das Recht, eine Aussage zu
verweigern, ohne dass es Folgen für sie hat?

Die Person gilt ja eben nicht mehr als Tatverdächtiger, sie hat ja die Strafe schon verbüßt und kann somit nicht mehr befürchten, wegen ihrer Aussage verfolgt zu werden. Von daher gibt es kein Aussage-/Zeugnisverweigerungsrecht. Anders wäre es, wenn er zwar verurteilt worden wäre, aber es immer noch offene oder bisher nicht entdeckte Taten gäbe, dann kann er den Mund halten.

Gruss

Iru

Hallo Mike,

als gegen die o.g. Person Anklage erhoben wurde, hatte der Vater einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt. Während der Verhandlung hatte er dann den Eindruck, dass der Verteidiger sich eher als Nebenkläger betätig. Was da wirklich gelaufen ist, kann der Vater nicht sagen, denn die öffentliche Verhandlung fand zum großen Teil in einem Nebenraum statt. Dort waren dann nur das Gericht, die Staatsanwältin und der Verteidiger anwesend. Der Hammer war dann die Auswertung der Verhandlung gegenüber seiner Mandantin. In seinem Schreiben bezeichnete er die Verurteilung als überaus positives Ergebnis. Das ist kein Quatsch.

Der Vater steht deshalb einem Anwalt z.Zt. skeptisch gegenüber. Der wird sich in diesem Fall sicherlich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Immerhin muss er auch danach noch mit der Staatsanwaltschaft in anderen Fällen einigermaßen auskommen.

Gruß langer7

Hallo Irubis,

erstmal Danke für Deine Antwort.

Es kann sein, dass der Vater nur Gespenster sieht, aber in diesem Fall gibt es zu viele Ungereimtheiten. Einige sind bereits genannt, etwas weiter unten steht was zum Anwalt. Völlig unklar ist, warum es keine Ermittlungen zur Urkundenfälschung gibt. Die gefälschten Dokumente sind ja zeifelsfrei vorhanden. Im Urteil gegen die o.g. Person steht auch, dass der Schreiber der Fälschungen noch zu ermitteln sei. Für die Staatsanwaltschaft hatte sich der Fall aber erledigt. Es ist danach nichts mehr passiert. Das soll wohl auch so bleiben.

Da der Vater nicht nachvollziehen kann, was der Staatsanwalt wirklich vor hat, hätte er lieber einen Zeugen bei der Vernehmung seiner Tochter. Die Behörden sind ja berechtigt, bis zu einem gewissen Punkt Druck auszuüben, um die Aussage zu bekommen, die sie haben wollen. Wer will hinterher ohne Zeugen sagen, ob sie zuweit gegangen sind oder nicht.

Gruß langer7