Hallo,
ich habe das Thema nochmal neu gestartet, weil der erste Beitrag langsam in Richtung Archiv verschwindet. Es hat sich jetzt noch eine wichtige Frage ergeben.
Worum geht es?
Eine volljährige Person wird zu einer polizeilichen Vernehmung vorgeladen. Sie soll als Zeuge vernommen werden. Weil sie dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht traut, möchte sie selbst einen Zeugen dabei haben. Die Gründe hierfür hatte ich bereits genannt. Hier sind sie nochmal.
Die o.g. Person soll zu einer Sache als Zeuge vernommen werden, für die sie bereits als Täter verurteilt worden ist. Sie ist damals mehrfach zum Sachverhalt vernommen worden und hat dabei die Tat stets geleugnet. Einzigster Beweis für ihre Schuld war ein Schriftgutachten. Dieses Gutachten enthält eine Reihe von Fehlern und Widersprüchen. Das hat der Vater der o.g. Person festgestellt. In der Verhandlung wurde das dann auch durch die Richterin anerkannt. Trotzdem wurde die Person verurteilt. Später stellte der Vater fest, das der Staatsanwltschaft lange vor der Verhandlung Ermittlungsergebnisse vorlagen die auf die tatsächlichen Täter hinweisen und die o.g. Person entlasten. Es gibt auch ein zweites Gutachten. Diese Beweise standen bei der Verhandlung nicht zur Verfügung. Eine entsprechende Anfrage des Vater an die Staatsanwaltschaft blieb unbeantwortet. Er hat dann Anzeige gegen die offensichtlichen Täter gestellt. Daraufhin versuchte die
Staatsanwaltschaft mehrfach ein Verfahren gegen diese Täter zu verhindern. Erst eine Beschwerde bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft führte schließlich zu einem neuen Verfahren. Der Vater hatte Urkundenfälschung und Betrug in mehreren Fällen und einen Einbruch in eine Bankfiliale angezeigt und alles ausführlich begründet. Durch die Staatsanwaltschaft wurde das Ganze dann auf Betrug reduziert. Eine Anfrage des Vaters, was aus den anderen angezeigten Punkten wird, blieb unbeantwortet.
Unter diesem Stern soll nun die o.g. Person als Zeuge vernommen werden. Der zuständige Staatsanwalt hat einen Zeugen bei der Vernehmung abgelehnt und gleichzeitig mit einer Zwangsvorführung und einer Vorladung bei der Staatsanwaltschaft gedroht. Die o.g. Person will aber nur im Beisein eines Zeugen aussagen.
Dieser Teil wurde von Irubis bereits ausführlich beantwortet. Nochmals vielen Dank dafür. Vielleicht liest Du das jetzt hier auch.
Zu dem genannten Straftatbestand gibt es inzwischen wie gesagt zwei Verfahren.
Im ersten Verfahren wurde die o.g. Person rechtskräftig zu Jugendarrest und Arbeitsstunden verurteilt. Die Strafe ist bereits verbüßt. Die Vorwürfe aus dem Urteil wurden bisher von Niemandem auch nur ansatzweise korrigiert.
Im zweiten Verfahren soll nun gegen andere Personen zu genau dem selben Straftatbestand als Tatverdächtige ermittelt werden.
Da die o.g. Person noch nicht entlastet ist, gilt sie doch eigentlich weiter als Tatverdächtige bzw. wie hier sogar als Täter. Hat sie damit nicht auch das Recht, eine Aussage zu verweigern, ohne dass es Folgen für sie hat? Ich glaube Tatverdächtige dürfen das, und es ist in jedem Fall von der Staatsanwaltschaft zu respektieren. Es wird sowieso vermutet, dass die Formulierung in der Vorladung „Sie als Zeuge zu vernehmen“ nur ein Vorwand ist, um sie gegebenenfalls zu einer Aussage zu zwingen. Entsprechende Maßnahmen wurden ja bereits angedroht.
Gruß langer7