Zeugin muss für Fehler der Geschäftstelle aufkomme

Zeugin muss für Fehler der Geschäftstelle aufkommen

Weil die Geschäftsstelle nicht weiss, was der Richter macht und umgekehrt der Richter nicht, was seine Geschäftsstelle (weil die linke Hand nicht weiss, was die rechte Hnad macht)

Frau Niesegang ist viel beschäftigt: als alleinerziehende Mutter zweier Kinder ist sie gerade dabei, sich in einen neuen Job einzuarbeiten und bereitet einen Umzug in eine andere Wohnung vor. Viel Arbeit und Vorbereitung für den Dreipersonenhaushalt, für den sie alleine zuständig ist Einen Gerichtstermin am Dienstag als Zeugin hat sie deshalb lange im vorraus mit ihrem neuen Arbeitgeber abgesprochen und entsprechend die Betreuung der Kinder geregelt. Doch dann: Montag morgen kommt der Anruf, der Termin bei Gericht sei kurzfristig verschoben. Misstrauisch ob dieser kurzfristigen Massnahme ruft Frau Niesegang auf der Geschäftsstelle des Gerichtes zurück, um sich die Abladung bestätigen zu lassen. Dabei möchte Sie auch gern in Erfahrung bringen, ob bereits ein neuer Termin festgelegt sei, um dies rechtzeitig mit ihrem Arbeitgeber abzusprechen. Die Geschäftsstelle bei Gericht bestätigt ihr die Abladung, ein neuer Termin sei allerdings noch nicht bestimmt worden. Ein Schreiben sei an sei unterwegs, in dem die Abladung formuliert sei, ein neuer Termin werde ihr in einem nachfolgenden Schreiben mitgeteilt. Frau Niesegang informiert entsprechend ihren Arbeitgeber und die für die Kinder bereitstehende Betreuung. Ein Beteiligter in diesem Prozess, Herr Morgenroth, ruft sie gegen Mittag an, dass sie den Termin bei Gericht am nächsten Tag nicht versäumen solle. Frau Niesegang informiert auch diesen über die neue Lage. Ebenfalls überrascht ruft Herr Morgenroth ebenfalls bei der Geschäftsstelle des Gerichtes an und erhält dort die gleiche Antwort, der Termin sei kurzfristig aufgehoben, ein neuer Termin noch nicht festgelegt, ein Schreiben mit genau diesem Inhalt sei an ihn unterwegs, ein nachfolgender Termin werde in einem weiteren Schreiben bestimmt . Herr Morgenroth meldet sich bei Frau Niesegang zurück und bestätigt ihr die Verlegung als auch dass noch kein neuer Termin bestimmt sei und dass sich das zu erwartende Schreiben lediglich auf die Abladung beziehe. Er selbst findet noch am selben Nachmittag das angekündigte Schreiben in seinem Briefkasten mit einem Doppel der mehrseitigen Begründung für die kurzfristige Massnahme. Er zieht das Schreiben aus dem gelben Gerichtskuvert, legt das Deckblatt, dessen Inhalt im ja bereits vorab mitgeteilt worden war, ab und liest sich die mehrseitige Begründung der Umladung durch, zu der dann auch noch schriftlich Stellung nimmt.

2 Monate später: Frau Niesegang wohnt bereits in ihrer neuen Wohnung, noch ist nicht alles eingerichtet, noch sind die Änderungen im Alltag mit Arbeit und Kindern zu regeln, da kommt ein erneutes Schreiben vom Gericht: Frau Niesegang sei zum Gerichtstermin nicht erschienen, sie habe deshalb ein Ordnungsgeld zu zahlen. Völlig konsterniert ruft Frau Niesegang auf der Geschäftsstelle des Gerichtes zurück, wie es denn dazu kommen könne, der Termin sei doch auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Dort wird ihr erklärt, dass es sich um einen neuen Termin handelt, zu dem sie nicht erschienen sei. Dieser Termin sei ihr in dem Schreiben mit der Abladung genannt worden, dem Schreiben, das laut Auskunft der Geschäftsstelle lediglich die Abladung bestätigen sollte, ohne dass ein neuer Termin bereits bestimmt worden sei. Frau Niesegang ruft völlig aus dem Häuschen bei Herrn Morgenroth an, der auch nicht zu dem Termin erschienen war. Auch er kann sich das nicht erklären und meldet sich auf der Geschäftsstelle zurück, wo ihm die gleiche Auskunft erteilt wird. Tatsächlich findet Herr Morgenroth im unteren Absatz des dreifach gefaltenen Deckblattes des Schreibens die Nennung eines neuen Termines. Allerdings hat auch er nicht darauf geachtet, nachdem ihm noch am selben Tag von der Geschäftsstelle des Gerichtes mitgeteilt worden war, dass das Schreiben lediglich die Bestätigung der Abladung enthalten würde.

Immer noch völlig ratlos entschuldigt sich Frau Niesegang bei Gericht, dass ihr der neue Termin nicht bekannt gewesen sei und sie deshalb bei Gericht gar nicht habe erscheinen können. Man möge doch bitte das Ordnungsgeld aufheben, da es deutlich nicht in ihrer Absicht lag, den Termin zu verpassen. Sie habe viel um die Ohren mit Kindern, Umzug und neuer Arbeitsstelle und sei im Gegenteil selbst sehr daran interessiert, dass diese Angelegenheit zu einem Ende finde. Der Richter lässt ihre ehrliche, aber allzu naiv verfasste Entschuldigung nicht gelten. Als sie daraufhin beim Richter anruft und ihm die Umstände mit dessen Geschäftsstelle erläutert, rät er ihr zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme. Darin formuliert Frau Niesegang dann zwar die Umstände mit der Geschäftsstelle des Richters, doch nimmt der Richter in seiner weiteren Ablehnung des Einspruches darauf überhaupt keine Stellung, sondern hält ihr im Gegenteil noch die auf Verständnis bedachten Formulierungen ihrer ersten Entschuldigung vor. Auch Herr Morgenroth kommt der Aufforderung des Gerichtes nach, sich zu dem Einspruch Frau Niesegangs gegen das Ordnungsgeld zu äussern und bestätigt darin die missverständlichen Auskünfte der Geschäftsstelle. Von dort erhält er sogar eine Entschuldigung für den „unglücklichen“ Verlauf: da die Akte noch einige Tage beim Richter gelegen sei, habe man dort keinen Einblick gehabt in den eigentlichen Inhalt des Schreibens, sondern lediglich den Abladungsbeschluss erhalten und dies so weitergegeben. Dass der Richter noch am selben Tag einen neuen Termin bestimmt habe, sei auch dessen Geschäftsstelle nicht bekannt gewesen. Man habe noch einmal mit dem Richter darüber gesprochen, doch sei das für diesen nicht relevant. Entsprechend nimmt der Richter in seiner Begründung für das Ordnungsgeld dazu auch erst gar nicht Stellung.

Das Ergebnis des amtsgerichtlichen Tohuwabohu: Frau Niesegang soll nun ein Ordnungsgeld in noch zu bestimmender Höhe zahlen und für die Aufwandskosten der zur Verhandlung erschienen Prozessteilnehmer aufkommen. Die waren immerhin aus Berlin angereist, so dass ein erklecklicher Betrag von gut eintausend Euro zusammenkommt. Und das alles für nix und wieder nix.

was genau ist Deine Frage?
ob man Post vom Gericht lesen mus?

dann Ja.

GvC

Das sind viel zu wenig Informationen!
Hallo!

So kann Dir keiner antworten. Es fehlt die Information, was für ein Auto die Frau Niesegang fährt, welchem Beruf ihr Vater nachgeht, was das älteste Kind so für Noten nach Hause bringt, wie sich die Geranien auf Frau Niesegangs Balkon so machen und wie das Wetter an dem Tag war, als der erste Termin hätte stattfinden sollen.

Ach ja, und vielleicht auch nicht ganz unwichtig: Hat die Frau jetzt eine Terminsladung für den zweiten Termin erhalten oder nicht???

das gericht behauptet zumindest, dass frau niesegang in dem abladungsschreiben auch der neue termin zugegangen wäre. frau niesegang bestreitet das, findet aber das schreiben nicht wieder.

und der rest an informationsbedarf ist doch wohl nicht wirklich ernst gemeint?

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Hi,

das gericht behauptet zumindest, dass frau niesegang in dem
abladungsschreiben auch der neue termin zugegangen wäre. frau
niesegang bestreitet das, findet aber das schreiben nicht
wieder.

Eine Kopie des Abladungsschreibens sollte die Sache aufklären.

GvC

das gericht bezeiht sich darauf, dass elle beteiligten das gleiche schreiben erhalten hätten, also mit termin.

tatsache bleibt allerdings, dass frau niesegang von der geschäftsstelle über den inhalt des schreibens in die irre geführt wurde, ohne dass von dort eine aufklärung stattfand. das gibt die dame von der geschäftsstelle sogar zu.

ich finde, dass sich das gericht unfair gegenüber frau niesegang verhält, wenn das gericht diesen umstand nicht würdigt.

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Die Zeugen kann gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes Rechtsmittel (Beschwerde) einlegen.

Die entstandenen Kosten der Parteien können ihr meines Erachtens nicht auferlegt werden, weil der Termin auf Grund des Nichterscheines des anderen Herrn xx sowieso verlegt werden hätte müssen.

tatsache bleibt allerdings, dass frau niesegang von der
geschäftsstelle über den inhalt des schreibens in die irre
geführt wurde, ohne dass von dort eine aufklärung stattfand.
das gibt die dame von der geschäftsstelle sogar zu.

ich finde, dass sich das gericht unfair gegenüber frau
niesegang verhält, wenn das gericht diesen umstand nicht
würdigt.

Letztlich geht es um die Frage, ob das Ausbleiben von Frau Niesegang gehörig entschuldigt ist (ist es das nämlich, kann sie weder mit etwaigen Kosten ihres Ausbleibens noch einem Ordnungsgeld behelligt werden). Das wiederum führt zu der Frage, ob sich Frau Niesegang auf die telefonische Auskunft der Geschäftsstelle verlassen durfte, oder ob man von ihr erwarten durfte, dass sie Gerichtspost - ganz gleich was die Geschäftsstelle gesagt hat - auch zur Kenntnis nimmt und (vollständig) liest. Ich neige da tendenziell zu letzterem.

Das gilt aber natürlich nur, wenn in der Gerichtspost auch tatsächlich eine ordnungsgemäße Ladung zu einem neuen Termin enthalten war und Frau Niesegang diese Ladung auch so, wie es sein muß, bekommen hat. Das muß man natürlich in Erfahrung bringen. Ist das nicht so, sind Kostentragung und etwaiges Ordnungsgeld schon aus diesem Grund nicht ok.

Und schließlich muß man sich noch fragen, welche von den Kosten, die ihr aufgebrummt wurden, tatsächlich durch ihr Ausbleiben verursacht sind. Da mag dann in der Tat eine Rolle spielen, dass der Termin aus anderen Gründen ohnehin nicht stattgefunden hätte. Dass Herr Morgenroth ebenfalls nicht erschienen ist, mag ein solcher Grund sein, muß aber nicht (wenn Herr Morgenroth z.B. Partei und durch einen Anwalt vertreten gewesen sein sollte).

das gericht behauptet zumindest, dass frau niesegang in dem
abladungsschreiben auch der neue termin zugegangen wäre. frau
niesegang bestreitet das, findet aber das schreiben nicht
wieder.

Ich frage nochmal: Hat sie es denn jetzt bekommen oder nicht? In Deiner Geschichte ist es einzig der Herr Soundso, der eine ordnungsgemäß zugestellte Ladung erhält. Von Frau N. ist keine Rede. Ich frage nur, weil da ja auch zwischendrin irgendwas von einem Umzug zu lesen war.

und der rest an informationsbedarf ist doch wohl nicht
wirklich ernst gemeint?

Wenn ich Ironie anwende, hat das immer einen ernsten Hintergrund.

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es geht nicht so sehr um die umstände, sondern allein um die tatsache, dass frau n. zuvor falsch über den inhalt und die bedeutung des schreibens informiert wurde und sich darauf verlassen hat. frau n. war auch nicht darauf hingewiesen worden, dass dem schreiben mehr bedeutung zukommt als der telefonischen aussage.

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also: frau niesegang behauptet, das schreiben nicht erhalten zu haben. es wurde lediglich als einwurfseinschreiben hinterlegt ohne persönliche unterschrift. das gericht geht allerdings davon aus, dass ihr das schreiben ordnungsgemäss zugestellt wurde und sie dessen inhalt nicht die notwendige beachtung schenkte.

desweiteren gehe ich immer noch davon aus, dass sich auf aussagen der der geschäftsstelle zu verlassen ist und dass dort nicht einfach falsche auskünfte erteilt werden können. ansonsten hätte frau niesegang auch nicht auf die abladung reagieren dürfen.

herr morgenroth war nicht zwingend zu der verhandlung geladen, sein nichterscheinen hatte keinerlei folgen für ihn. die verhandlung hätte anscheinend auch ohne ihn stattfinden können, auch wenn er der Beklagte war. einen anwalt hat herr m. nicht.

wenn sich dies anders darstellen sollte, bitte um aufklärung.

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herr xx war der beklagte. hätte ohne ihn die verhandlung stattfinden können?

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Hi,

desweiteren gehe ich immer noch davon aus, dass sich auf
aussagen der der geschäftsstelle zu verlassen ist und dass
dort nicht einfach falsche auskünfte erteilt werden können.
ansonsten hätte frau niesegang auch nicht auf die abladung
reagieren dürfen.

was sagt die Geschaeftsstelle?

" ob bereits ein neuer Termin festgelegt sei, um dies rechtzeitig mit ihrem Arbeitgeber abzusprechen. Die Geschäftsstelle bei Gericht bestätigt ihr die Abladung, ein neuer Termin sei allerdings noch nicht bestimmt worden. Ein Schreiben sei an sei unterwegs, in dem die Abladung formuliert sei, ein neuer Termin werde ihr in einem nachfolgenden Schreiben mitgeteilt."

Wenn das Schreiben nachweislich zugestellt wurde, und die Vermutung auch naheliegt, das es angekommen ist, denn Du sagst ja selber, Du kannst das Schreiben nicht mehr finden, also nicht, es ist nicht angekommen.

wenn sich dies anders darstellen sollte, bitte um aufklärung.

Fuer mich stellt sich das anders dar.

GvC

nicht ich, frau niesegang.

wie stellt sich das dar? das gericht kann sich also trotz gegenläufiger auskunft seiner geschäftsstelle auf den inhalt des schreibens beziehen? die geschäftsstelle kann also einfach auskünfte erteilen, die nicht bindend sind? obwohl sie dem richter unterwiesen ist? das ist sehr unlogisch.

und frau n. als zeugin muss die kosten tragen, auch wenn herr m. als beklagter ebenfalls nicht erschien?

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da hat Frau Weber schon was zu gesagt. owT

und warum sind sie frau n. dann dennoch aufgeladen worden?

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Also fasse ich zusammen: Frau N. bekommt ein Schreiben und liest es nicht, weil ihr vorher jemand gesagt hat, was wahrscheinlich drinstehen könnte. Das ist kein Fehler der Geschäftsstelle, sondern von Frau N.

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wenn sich dies anders darstellen sollte, bitte um aufklärung.

Hm, wie sollen wir das denn machen? Wir waren ja nicht dabei können ja nicht wissen, welchen Sachverhalt Du Dir ausgedacht hast …

frau n hat sich telefonisch explizit auf der geschäftsstelle erkundígt, ebenso herr m. das schreiben ging noch am gleichen tag raus. herr m. hatte das schreiben noch am nachmittag in seinem briefkasten.

ich halte das für fahrlässige irreführung.

Hallo,

frau n hat sich telefonisch explizit auf der geschäftsstelle
erkundígt,

Warum eigentlich? Und was genau hat sie denn daran gehindert, den erhaltenen Brief zu öffnen und zu lesen?
Btw., ist das bewusste Telefonat und sein Inhalt eigentlich beweisbar?
Gruß
loderunner (ianal)