Der Fall:
Das Grundsicherungsamt verweigrt Leistungen mit der Begründung, es läge eine Bedarfsgemainschaft vor.
Nach einem Jahr wird diese Annahme von einem Sozialgericht als unrichtig erklärt.
Somit ist die Leistung nachzuzahlen.
Frage: Ist die rechtswidrig einbehaltene Leistung zinspflichtig?