danke für die Antworten. Aber so ohne Rechtsgrundlage mag ich
dort nicht vorsprechen. Die könnten ja auch sagen, dass es
jedes Handelsgeschäft so betreibt, wie es eben will oder es
für richtig hält. In dem Fall möchte ich da nicht mit denen
diskutieren. Habe mündliches Hausverbot ausgesprochen
bekommen. Hatte die Waren nicht bezahlt, sondern dann alles
liegen lassen. Mit gings einfach um das Prinzip mit der
Trompete.
Die Rechtsgrundlage: Käufe/Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die z.B. schriftlich, mündlich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen können.
Ein KLEINKIND unter 7 Jahren ist nicht rechtsgeschäftsfähig und kann daher keinerlei Willenserklärungen abgeben, auch nicht stillschweigende.
Die ELTERN bzw. ein Elternteil selbst wären vertraglich nur verpflichtet, wenn sie z.B. ausdrücklich oder stillschweigend dem Kind die freie Auswahl gelassen hätten, im geschilderten Fall also gerade nicht. Fragen der Aufsichtspflicht spielen kaufrechtlich keine Rolle.
Eine (irrig als Kaufverpflichtung bezeichnete) Zahlungspflicht könnte sich ferner unter Schadenersatzgesichtspunkten ergeben, weil ggf. die benutzte Trompete nicht mehr als neuwertig bzw. nur mit Warnhinweis verkauft werden könnte. Ob ein derartiger Schaden anzunehmen ist oder ggf. durch Reinigung und/oder Warnhinweis keine Wertminderung eintritt, sei dahingestellt.
Ein Kind unter 7 Jahren ist jedoch ebenfalls nicht deliktsfähig, d.h. für den Schaden nicht verantwortlich.
Die Eltern „haften“ nach deutschen Recht niemals für das Kind, sondern sind allenfalls für eigene Aufsichtspflichtverletzung schadenersatzpflichtig. Das ist nicht der Fall, wenn der Aufsichtspflichtige entweder seiner Aufsichtspflicht genügt oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Es spricht einiges dafür, daß hier eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Gerade in einem Spielzeugladen darf sich die Mutter nicht ablenken lassen, sondern muß auch beim Gespräch das Kind im Auge behalten. Andererseits muß sie nicht jede Eventualität bedenken, sondern darf darauf vertrauen, daß die für das Kind erreichbaren Gegenstände jedenfalls für einen kurzen Zeitraum „unverwüstlich“ bzw. schadenresistent sind. Zudem sind die losen, unverpackten Regalwaren zum „Begreifen“ plaziert. Da das Kind sich die Trompete wohl auch dann hätte greifen und schnell in den Mund führen können, wenn die Mutter es ununterbrochen beaufsichtigt hätte, scheidet eine Schadenersatzpflicht letztlich aus. Anleinen oder an der Hand führen ist regelmäßig nicht geboten, möglicherweise aber nebst entsprechenden Ermahnungen beim nächsten Besuch.
Ich würde keine Beschwerde führen, zumal offenbar noch kein Hausverbot ausgesprochen wurde und der Vorfall auf der Gegenseite erfahrungsgemäß schnell in Vergessenheit gerät bzw. die Gesichter nicht mehr zugeordnet werden können.