Zurückhalten von gerichtlich zugesprochenem Schadenersatzanspruch wegen offener Rechnung möglich?

Hallo,

angenommen einem Bauherr würde vom einem Gericht aufgrund von Planungsfehlern eines Architekten Schadenersatz wegen Wertminderung am Objekt zugesprochen bekommen.

Und angenommen der Bauherr hätte zuvor von seinem Zurückhaltungsrecht Gebrauch gemacht und das Architektenhonorar nicht in voller Höhe gezahlt und würde die Zahlung des Resthonorar weiterhin verweigern weil weitere Mängel am Objekt vorhanden wären die der Architekt zu verantworten hätte.

Könnte der Architekt die Zahlung des gerichtlich festgestellten Schadenersatzanspruch verweigern, weil der Bauherr von seinem Zurückhaltungsrecht Gebraucht gemacht hätte und dessen Architektenhonorar nicht vollständig gezahlt hätte?

Gruß

Darius

Hallo,

angenommen einem Bauherr würde vom einem Gericht aufgrund von
Planungsfehlern eines Architekten Schadenersatz wegen
Wertminderung am Objekt zugesprochen bekommen.

Gibt es hier ein vollstreckbares Urteil?

Und angenommen der Bauherr hätte zuvor von seinem
Zurückhaltungsrecht Gebrauch gemacht und das
Architektenhonorar nicht in voller Höhe gezahlt und würde die
Zahlung des Resthonorar weiterhin verweigern weil weitere
Mängel am Objekt vorhanden wären die der Architekt zu
verantworten hätte.

Sind die Mängel bewiesener Maßen vom Architekten zu verantworten oder wird dies nur vom Bauherr behauptet, also kein Beweis von „neutralen Stellen“?

Könnte der Architekt die Zahlung des gerichtlich
festgestellten Schadenersatzanspruch verweigern, weil der
Bauherr von seinem Zurückhaltungsrecht Gebraucht gemacht hätte
und dessen Architektenhonorar nicht vollständig gezahlt hätte?

Denkbar wäre eine Verrechnung der Gegenforderungen, aber dazu müsste man die Inhalte der Verträge kennen, welche beide Parteien zum Beginn des Bau’s schriftlich getroffen hätten.
Bei vollstreckbarem Urteil/Titel kann der Bauherr die Zwangsvollstreckung gegen den Architekten betreiben.

Der Architekt wiederum könnte das Resthonorar einklagen, wenn sich nicht beide Parteien auf Verrechnung einigen.

Gruß

Darius