Zustimmung des Erklärungsempfänger bei qualifizierter elektronischer Signatur

Liebes Forum,

ich habe eine Frage zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur im Privatrecht:

Nehmen wir an, eine Person A (natürliche Person) hat mit einem Unternehmen B (Bank) seinerzeit einen Vertrag geschlossen. Nun hat sich bei Person A z.B. durch Heirat der Name geändert. Person A verfügt über alle notwendigen Vorraussetzungen um Willenserklärungen gem. §125a BGB zu erstellen. Person A ist also im Besitz einer qualifizierten Signatur (ausgestellt auf seinen neuen Namen) und er verfügt auch über die technischen Voraussetzungen (entsprechendes Lesegerät etc.) um Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach SigG zu versehen. Rechtlich ist die Person also in der Lage elektronische Willenserklärungen abzugeben, welche der Schriftform gleichgestellt sind.

Person A wollte draufhin per E-Mail (mit einem Dokument im Anhang, welches mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde) über die Namensänderung informieren. Die Bank lehnt dies allerdings mit der Begründung ab, er solle dies doch bitte auf dem Postweg machen, da dies vertraglich (durch AGB) so vereinbart sei. In den AGB steht aber lediglich, dass der Kunde bei einer Namensänderung die Bank schriftlich zu informieren hat. Person A ist der Meinung, dass er dies getan hat, da das elektronische Dokument ja der Schriftform gleichgestellt ist.

Inwieweit hat die Bank also die Möglichkeit diese abgegebene Erklärung von Person A nicht anzuerkennen? §126a Abs. 1 BGB bezieht sich lediglich auf den Aussteller einer Erklärung, nicht aber auf den Empfänger. Muss die Bank die elektronisch abgegebene Erklärung akzeptieren oder nicht?

Ich freue mich auf eure Einschätzungen
MfG
Stefan

Abend :smile:

Mit einer derart weitgehenden Formpopelei hab ich mich ehrlich gesagt noch nicht umfassend beschäftigt :smiley:

Aber spontan fällt mir § 127 Absatz 2 Satz 2 BGB ein, demnach kann nachträglich die Beurkundung in Schriftform, wie vorliegend auch durch die Bank, verlangt werden.

Schöne Grüße

Hallo,

und Danke für die Antwort.

Mir erschließt sich nicht wieso der §127 BGB hier greifen sollte. Ein Dokument, welches mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, entspricht doch der Schriftform.

Die Frage die sich mir ja stellt ist eher:

Wird durch den Passus in den AGB „Der Kunde hat die Bank schriftlich über Änderungen seines Namens zu informieren“ die elektronische Form ausgeschlossen?

Die AGBs machen keinerlei Angabe darüber, wie der Kunde die Bank zu informieren hat, nur dass er sie schriftlich zu informieren hat. Wenn davon ausgegangen werden kann, dass mit „schriftlich“ die Schriftform des BGB gemeint ist, so kann diese ja durch eigenhändige Unterschrift und z.B. Zusendung per Post oder eben auch durch die elektronische Form geschehen. Folglich stellt sich dann ja noch die Frage, kann die Bank diese Form einfach ablehnen und wenn ja wieso?

MfG
Stefan

Gern :smile:

Ich kann nur noch mal auf § 127 BGB verweisen: Demnach kann ganz klar, wenn der Vertragspartner von der vertraglich vereinbarten Schriftform abweicht, eine schriftliche Beurkundung nachverlangt werden.

Was du aufgreifst, trifft ja lediglich dann zu, wenn das Gesetz die Schriftform vorschreibt („Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden […]“) - da kann der Gesetzgeber gut und gern auch abweichende Feststellungen treffen. In die vertragliche Formvereinbarung reinzupfuschen hält er sich jedoch so weit angebracht zurück.

Ich verstehs glaube ich immer noch nicht :smile:
Vertraglich ist die Schriftform vereinbart (das ist unstrittig) und die ist nach Gesetz doch auf verschiedenen Wegen zu erreichen (§126 BGB).

  • auf klassischem Wege durch eigenhändige Unterschrift auf dem Dokument (§126 Abs. 1 BGB)
  • durch die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§126 Abs. 3 BGB)
  • und durch notarielle Beurkundung. (§126 Abs. 4 BGB)

Alle drei Verfahren sind gesetzlich der Schriftform zuzuweisen, erfüllen daher die Anforderungen an die Schriftform. Wenn Vertraglich die Schriftform vereinbart wurde, obliegt es aber doch dem Erklärenden welchem Verfahren er sich bedient, um die (durch Rechtsgeschäft bestimmte) Formvorschrift „Schriftform“ zu erreichen? Das würde ich zumindest durch den §126a Abs. 1 entnehmen, denn dieser bezieht sich nur auf den Erklärer. §126 Abs. 1 findet durch §127 Abs. 1 ja auch dann Anwendung, wenn die Form durch das Rechtsgeschäft selber bestimmt wurde.

Was ich also nicht verstehe ist, wieso kann die Bank die elektronische Form ablehnen, obwohl diese eine Unterform der Schriftform ist und damit die vertragliche vereinbarten Formvorschriften erfüllt?

Die elektronische Form ist nicht einfach so eine Unterform der Schriftform, es sind unzweifelhaft verschiedene Formen - dass das eine das andere ersetzen kann, hat der Gesetzgeber lediglich festgeschrieben, doch nur für Fälle, in denen ein Gesetz die Schriftform vorgibt.

Wo ein Vertrag die Form vorgibt, können die Vertragspartner frei bestimmen, welche Anforderungen für die Form eingehalten werden müssen. § 127 I erklärt die oben genannten Bestimmungen für anwendbar, wenn keine abweichenden Regeln getroffen sind. In dem Punkt, dass Absatz 2 Satz 2 auch bei Ausweichen auf § 126a anzuwenden ist, habe ich mich aber wohl geirrt. Ich habe dies als Abmilderung der Folgen von Absatz 1 gelesen, statt dessen bezieht sich dir Milderung wohl allein auf die noch weitergehende Erleichterung von Satz 1, wonach sogar eine E-Mail ausreichen würde.

Die Beweislast dafür, dass man sich vertraglich darauf geeinigt hat, § 127 nicht zur Anwendung kommen zu lassen, liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft, also vorliegend die Bank.