Hallo Wolfgang,
der Ablauf ist folgender:
- Schritt
bei der arbeitssicherheitstechnisch vorgesehenen Untersuchung G37 „Bildschirmarbeitsplätze“ wird durch den ermächtigten Arzt eine Sehschwäche festgestellt und der Arbeitnehmer an einen (Kassen-)Augenarzt verwiesen. Dieser verordnet eine Universalbrille, die natürlich in allen Lebenslagen getragen wird. Kosten dafür übernimmt die Krankenkasse.
alternativ
bei der Untersuchung wird keine Sehschwäche festgestellt.
alternativ
eine Universalsehhilfe ist bereits vorhanden, die Sehschwächen ausgleicht.
- Schritt
Trotz der Bedingungen von 1. treten am Bildschirmarbeitsplatz Probleme auf, die eben im „normalen“ Tagesablauf nicht bestehen.
- Schritt
In Absprache mit dem Arbeitsmediziner wird eine speziell auf die Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes angepasste Brille verordnet. Diese muß eine nach den Arbeitsrichtlinien des Optikerhandwerks entsprechende Fassung, Silikatgläser und Einfachentspiegelung haben. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber. Sonderwünsche wie bessere Entspiegelung oder anderes Gestell gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
Rechtsquellen dazu:
§§3-4 ArbSchG
§33 SBG-V
§6 BildscharbG
§2 BGV A1
diverse BG-Vorschriften
Gruß
Feanor