Liebe Experten,
im Vorfeld der Zwangsvollstreckung muss dem Schuldner in den Fällen der §§ 750 II, III ZPO nicht nur der Titel, sondern auch die Vollstreckungsklausel zugestellt werden.
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Welchen Sinn hat das? Es würde doch reichen, den Schuldner zu informieren, wieso aber bekommt er eine „richtige“ Klausel?
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Sind damit dann also zwei Klauseln in der Welt, eine beim Schuldner und eine bei dem Gläubiger?
Vielen Dank für erleuchtende Hinweise!
Levay