Zwangsvollstreckung: Zustellung der Klausel

Liebe Experten,

im Vorfeld der Zwangsvollstreckung muss dem Schuldner in den Fällen der §§ 750 II, III ZPO nicht nur der Titel, sondern auch die Vollstreckungsklausel zugestellt werden.

  1. Welchen Sinn hat das? Es würde doch reichen, den Schuldner zu informieren, wieso aber bekommt er eine „richtige“ Klausel?

  2. Sind damit dann also zwei Klauseln in der Welt, eine beim Schuldner und eine bei dem Gläubiger?

Vielen Dank für erleuchtende Hinweise!

Levay