§ 164 Abs. 2 & 3 AO. Aufhebung Vorbeh. Nachpr

Hallo,

Es geht um das Steuerjahr 2008 und um einen angenommenen Herrn X, selbständig und hier um die Bescheide zur Einkommen- bzw Umsatzsteuer.

Herr X bekommt, nachdem er für das o.g. Steuerjahr bereits die üblichen Steuerbescheide (Einkommen- und Umsatzsteuer) erhalten hat, nochmals Bescheide für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2008, worin der „Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 bzw. Abs. 3“ aufgehoben wird und im Nachsatz „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig“.

Herr X ist mehr der Praktiker als ein Steuerfuchs und weiß nun nicht so recht, wie er diesen Bescheid zu verstehen und einzuordnen hat, denn trotz seiner mittlerweilen 10-jährigen Selbständigkeit hat er zwar regelmäßig die normalen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erhalten, jedoch noch nie diesen „zweiten“ Bescheid.

Für Euere Erläuterungen zum besseren Verständniss vorab vielen Dank.

nochmals Bescheide für die Einkommen- und
Umsatzsteuer 2008, worin der „Vorbehalt der Nachprüfung nach §
164 Abs. 2 bzw. Abs. 3“ aufgehoben wird

Hallo.

Normalerweise entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung mit Ablauf der regulären 4jährigen Festsetzungsfrist. Bis zum Wegfall kann sowohl der Steuerpflichtige Antrag auf Änderung des Bescheides stellen als auch das Finanzamt jederzeit den Bescheid in vollem Umfang ändern.

Gemäß zitiertem § kann jedoch auch vorzeitig der VdN wegfallen. Nun könnte der Stpfl. innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch dagegen einlegen und einen eventuell gewünschten Antrag auf Änderung des Bescheides nachschieben.

Tut er dies nicht, wird der Bescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unänderbar, von der Vorläufigkeit gemäß § 165 AO mal abgesehen.

und im Nachsatz „Der
Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig“.

In Bezug auf die diesbezüglichen Sachverhalte kann der Bescheid noch geändert werden, auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Die Sachverhalte stehen in der Bescheiderläuterung.

Erst wenn die jeweilige Vorläufigkeit aufgehoben wird, kann der Bescheid nicht mehr in diesem Punkt geändert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald