Ich grüsse Euch!
Bezüglich der Einkommensteuer 1996 wurde ein Bescheid im Juli 1998 erlassen. Er enthielt folgenden Vermerk:
„Der Bescheid ist nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert. Er ist nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig.“
Auf der Rückseite steht unter „Erläuterungen“ neben einigen Erläuterungen zu Zinsen, Kinderfreibeträgen und Arbeitnehmersparzulage folgendes bezüglich der Vorläufigkeit:
"Der Bescheid ist im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren vorläufig hinsichtlich
- der Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG)
- der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG)
Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, daß die Regelungen als Verfassungswidrig angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich."
Wenn nun über 5 Jahre später das FA einen Brief folgenden Inhaltes schreibt („Prüfung der Steuererklärung 1996“): Aufgrund „einer hier vorliegenden Mitteilung… über Entschädigungszahlung“ bitten wir um Aufgliederung der Mieteinahmen für die A-Immobilie, stellen sich dem interessierten Laien…
…folgende Fragen:
a) Kann das Finanzamt jetzt überhaupt noch Nachfragen zu der Steuererklärung stellen (und dem Steuerpflichtigen damit u. U. einen Haufen Arbeit machen)? Was passiert, wenn der Steuerpflichtige keine diesbezüglichen Unterlagen mehr hat?
b) Wenn Nachfragen aufgrund Fristablaufs nicht mehr möglich sind: Wie kann man das dem FA schonend beibringen ohne auf Konfrontationskurs zu gehen?
c) Wie lange kann das Finanzamt eigentlich noch Bescheide, die (nach Meinung von Steuerlaien) erledigt sind, auf diese Weise wieder aufrollen? D. h. wie lange müssen Steuerpflichtige eigentlich alle Belege, die in irgendeiner Form mit den Steuererklärungen zusammenhängen, aufheben?
Danke