6b-Rücklage

Hallo,

ich habe mal ne Frage an die Experten:

Folgender Sachverhalt:
Eine OHG, bestehend aus A (nat. Pers.) und X-GmbH, veräußert eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. A bildet für den auf ihn entfallenden Teil der aufgedeckten still. Reserven eine Rücklage § 6b(10) EStG. Muss diese Rücklage in der Gesamthandsbilanz ausgewiesen und durch entsprechende Ergänzungsbilanzen dem A zugerechnet werden oder ist die Rücklage in der Sonderbilanz des A auszuweisen??

Gruß

Ich würde hier mit einer positiven Ergänzungsbilanz für A arbeiten. Eine Sonderbilanz käme für mich nur in Frage, wenn die Beteiligung dem A zuzurechnen wäre, es sich also um Sonderbetriebsvermögen A handelt und nicht Gesamthandvermögen OHG. Die Rücklage selbst würde ich nicht als WG auffassen, sondern als Kapital, sie wird ja auch bei Übertragung alsdann auf das WG umgebucht. Im Ergebnis würde ich nur für A in der EB eine Rücklage ausweisen und in der SB/OHG Kapital.

Vielen Dank für Deine Meinung zu dem Thema.

Die Rücklage wird wohl wie ein WG behandelt. Ich tendiere trotzdem ebenfalls zu der Lösung mit der Ergänzungsbilanz, da es mir nicht klar ist warum es sich um SBV handeln sollte.

Ups, da hatte sich wohl der Fehlerteufel eingeschlichen: Die EB sollte besser negativ für A sein - schließlich soll die Rücklage ja das Kapital von A, bzw. seinen Anteil am Veräußerungsgewinn mindern!

Ups, da hatte sich wohl der Fehlerteufel eingeschlichen: Die
EB sollte besser negativ für A sein - schließlich soll die
Rücklage ja das Kapital von A, bzw. seinen Anteil am
Veräußerungsgewinn mindern!

Kein Problem. Geht ja auch nur um den prinzipiellen Ansatz.
Ich konnte im Unterricht nur nicht nachvollziehen warum das ins SBV soll. Da bin ich wohl nicht der Einzigste. Das beruhigt.

Kein Problem. Geht ja auch nur um den prinzipiellen Ansatz.
Ich konnte im Unterricht nur nicht nachvollziehen warum das
ins SBV soll. Da bin ich wohl nicht der Einzigste. Das
beruhigt.

Da kann ich der Lehrkraft nur empfehlen den Artikel von U. Cremer zu diesem thema zu lesen: Steuer und Studium 2002, Heft 12, S. 671-677. Pflichtlektüre für jeden Steuerinteressierten, liegt trotz seines Alters nach wie vor griffbereit in meinen Unterlagen (und das soll was heissen).