vgl. R42 Abs.1 Lohnsteuerrichtlinien:
hallo ralf, hallo nemo,
S. 3 und 8 des absatz 1 geben doch schon die antwort: 3Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können Fahrten von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5Die Wohnung kann aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, daß sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. http://www.rksoftware.de/service/lstr/index.htm stichwort „aufwendungen für fahrten zwischen wohnung und arbeitsstätte“.
wenn du also dem finanzamt nachweisen kannst, dass du 24 mal/jahr zu deinen eltern gefahren bist und deinen lebensmittelpunkt (wieder?) in dein elternhaus verlegt hast, sind die aufwendungen für die fahrten absetzbar. am besten, du sammelst kfz-rechnungen, auf denen der km-stand angegeben ist, um dem finanzamt nachweisen zu können, dass du tatsächlich neben den täglichen fahrten zur arbeitsstätte auch noch zwiewöchentlich oder öfter zu deinen eltern gefahren bist.
viele grüße
gunnar