Ablehnung der Fahrtkosten zur Arbeit

Ich bin von der Stadt in der ich arbeite zu meinen Eltern 100 km weiter entfernt von dieser Stadt gezogen, damit ich meinen berufsunfähigen und stark geschwächten Vater bei der Erhaltung des Wohnhauses unterstützen kann.

Meine Wohnung in der Stadt in der ich arbeite habe ich aber nicht aufgegeben, weil ich sie später wieder nutzen möchte.

Kann das Finanzamt meine beantragten Werbungskosten wegen der täglichen Fahrt zur Arbeit mit der Begründung ablehnen, ich könne ja in der näher gelegenen Wohnung wohnen, so daß diese Fahrten nicht anfallen müßten?

Mit welchen Argumenten kann ich der Ablehnung begegnen?

vgl. R42 Abs.1 Lohnsteuerrichtlinien:

Problem: Es besteht zunächst die begründete Annahme, dass Du nicht täglich zum Vater fährst, weil das Beibehalten der eigenen Wohnung Geld kostet.
Du musst versuchen, den Nachweis zu führen, dass Dein „Lebensmittelpunkt“ (!!!) beim Vater ist. Wie dieser Nachweis aussehen kann, nun ja: Vielleicht hast Du ja noch viiiele andere Familienangehörige und/ oder die Ehefrau in der Nähe des Vaters. Lass’ Dir was einfallen…

Ciao!
Nemo

vgl. R42 Abs.1 Lohnsteuerrichtlinien:

hallo ralf, hallo nemo,

S. 3 und 8 des absatz 1 geben doch schon die antwort: 3Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können Fahrten von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5Die Wohnung kann aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, daß sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. http://www.rksoftware.de/service/lstr/index.htm stichwort „aufwendungen für fahrten zwischen wohnung und arbeitsstätte“.

wenn du also dem finanzamt nachweisen kannst, dass du 24 mal/jahr zu deinen eltern gefahren bist und deinen lebensmittelpunkt (wieder?) in dein elternhaus verlegt hast, sind die aufwendungen für die fahrten absetzbar. am besten, du sammelst kfz-rechnungen, auf denen der km-stand angegeben ist, um dem finanzamt nachweisen zu können, dass du tatsächlich neben den täglichen fahrten zur arbeitsstätte auch noch zwiewöchentlich oder öfter zu deinen eltern gefahren bist.

viele grüße
gunnar

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… sag ich doch
Hallo Gunnar!

Das Problem ist der Nachweis. R42LStR läßt sich theoretisch ungeheuer dehnen. Nur muss praktisch auch plausibel sein, dass der Lebensmittelpunkt vom Arbeitsort wegverlegt wird. Sicher gäb es keinen Streit, wenn der Lebensmittelpunkt schon immer am entfernten Ort geblieben wäre. Die Beweislast liegt bei Dir! Und je ungewöhnlicher im Fremdvergleich ein Sachverhalt ist, umso höher sind die Beweisanforderungen an denjenigen, der sich auf diesen Sachverhalt beruft…
Fazit: Ziehe alle Register!

Ciao!
Nemo