Abschreibung Arbeitszimmer im Einfamilienhaus

Hallo,

derzeit wohnt Unternehmer U zur Miete in einer Wohnung mit einem Arbeitszimmer. Er ist buchführungspflichtiger Gewerbetreibender und übt seine Tätigkeit ausschließlich in diesem Arbeitszimmer aus.

Bisher wurden demzufolge die anteilige Miete (+ Nebenkosten) als Betriebskosten geltend gemacht.

Nun soll der Neubau eines EFH erfolgen, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Im Beispiel kostet das Haus netto 300.000 € und das Grundstück 100.000. Das Arbeitszimmer im EFH hat 20 qm. Das Haus hat eine Wohnfläche von 100 qm und eine Nutzfläche von 120qm.

Das Verhältnis des Arbeitszimers zur Gesamtwohnfläche beträgt
20 qm / 100 qm = 0,2
Oder müssen hier die 120 qm Nutzfläche angesetzt werden?

Gesamtkosten für das Arbeitszimmer betragen dann
0,2 * 300.000 € = 60.000 €
Diese müssten dann auf 50 Jahre abgeschrieben werden, also
60.000 / 50 = 1200 € pro Jahr

Und dann besteht noch die Frage, ob das Grundstück abschreibbar ist.
Im SKR03 gibt es das Konto „0059 Grundstücksanteil des häuslichen Arbeitszimmers“. Ist die Abschreibung oder sogar Einmalzahlung für das Grundstück doch möglich (natürlich wieder anteilig für das Arbeitszimmer bezogen auf die Wohnfläche)? Oder wofür ist dieses Konto?

Hallo,

hier sollte doch mal ein Steuerberater vor Ort aufgesucht werden, denn bei dieser Höhe ( 60.000,–) wird das Arbeitszimmer Betriebsvermögen + dazu der Abteil Grund und Boden ( der nicht abschreibungsfähig ist!!) - und bei einem späteren Verkauf oder auch nur Aufgabe des Gewerbebetriebes entseht ggf. ein Veräußerungsgewinn -daher unbedingt vorher bertaen lassen!

Lia

Hallo,

derzeit wohnt Unternehmer U zur Miete in einer Wohnung mit einem Arbeitszimmer. Er ist buchführungspflichtiger Gewerbetreibender und übt seine Tätigkeit ausschließlich in diesem Arbeitszimmer aus.
Bisher wurden demzufolge die anteilige Miete (+ Nebenkosten) als Betriebskosten geltend gemacht.
Nun soll der Neubau eines EFH erfolgen, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Im Beispiel kostet das Haus netto 300.000 € und das Grundstück 100.000. Das Arbeitszimmer im EFH hat 20 qm. Das Haus hat eine Wohnfläche von 100 qm und eine Nutzfläche von 120qm.
Das Verhältnis des Arbeitszimers zur Gesamtwohnfläche beträgt 20 qm / 100 qm = 0,2
Oder müssen hier die 120 qm Nutzfläche angesetzt werden?

Das Wohnflächenverhältnis ist schon in Ordnung.

Gesamtkosten für das Arbeitszimmer betragen dann 0,2 * 300.000 € = 60.000 €.
Diese müssten dann auf 50 Jahre abgeschrieben werden, also 60.000 / 50 = 1200 € pro Jahr
Und dann besteht noch die Frage, ob das Grundstück abschreibbar ist.

Nee, sowas ist nicht vorgesehen. Bestenfalls wären Wertminderungen denkbar.

Im SKR03 gibt es das Konto „0059 Grundstücksanteil des häuslichen Arbeitszimmers“. Ist die Abschreibung oder sogar Einmalzahlung für das Grundstück doch möglich (natürlich wieder anteilig für das Arbeitszimmer bezogen auf die Wohnfläche)?

Nein.

Oder wofür ist dieses Konto?

Das ist ein Bestandskonto, damit auch Grundstücke in einer Bilanz bzw. einem Anlagenverzeichnis auftauchen können. Hier kommen dann neben dem reinen Grundstückspreis bzw. eben dem Anteil auch anteilig die Kosten für Notar, Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer usw. mit drauf.

OT: Bei solchen Arbeitszimmern gibt es gelegentlich Überraschungen, wenn das Gewerbe aufgegeben oder das Haus verkauft, da ja dann das Arbeitszimmer, welches sich zumindest im hier beschriebenen Fall im notwendigen Betriebsvermögen befindet, ins Privatvermögen übergeht, also eine Privatentnahme vorliegt. Da diese Entnahme zum Teilwert erfolgt, ergibt sich allein aus der planmäßigen Abschreibung schon fast zwangsläufig eine positive Differenz zwischen Buch- und Teilwert. Erst recht gilt das naturgmäß bei einem gestiegenen Wert. Und hier kommt dann ja auch wieder der Grundstückanteil mit ins Spiel.
Eventuell sollte sowas mal mit einem Steuerberater durchgekaspert werden.
Der hat dann vielleicht auch so einen Tipp auf Lager, dass etwa bei Ehegatten schon aus Haftungsgründen, der Nichtunternehmer der Eigentümer des Hauses wird und dieser dann das Arbeitszimmer an den Unternehmer vermietet.
Aber wie gesagt, sollten die verschiedenen Szenarien und Optionen am besten mit einem Fachman, der sowas kann und darf, durchgespielt werden.

Grüße

Gesamtkosten für das Arbeitszimmer betragen dann
0,2 * 300.000 € = 60.000 €
Diese müssten dann auf 50 Jahre abgeschrieben werden, also
60.000 / 50 = 1200 € pro Jahr

Hi,
Richtige Abschreibung wäre 3% von 60.000,00 EUR. Im Jahr der Herstellung nur zeitanteilig. (60,000,00 EUR*3%*x/12)

Gruß

Wieso 3% pro Jahr?
Laut § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG gelten die 3 % nur für Gebäude, die nicht zu Wohnzwecken dienen. Oder betrachtet man ausschließlich das Arbeitszimmer (denn das dient ja nicht zu Wohnzwecken) und nicht das gesamte Haus?

Hi,

Das Arbeitszimmer ist ein selbständiger Gebäudeteil. Deswegen ist
§ 7(4)S1 Nr.1 i.V.m Absatz 5a EStG anzuwenden.

Nachtrag:

Ich kann meinen Vorrednern nur zustimmen, dass die Hinzuziehung eines Steuerberaters nur zum Vorteil des Steuerpflichtigen ist.

Der Sachverhalt betrifft ja nicht nur die Einkommenssteuer, sondern wahrscheinlich auch die Umsatzsteuer. Damit meine ich jetzt nicht nur die Aufteilung der VSt, sondern das auch die Möglichkeit besteht, den nichtunternehmerischen genutzten Gebäudeteil dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen.Stichwort: Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Nutzungsverhältnisse.

Des Weiteren ergeben sich auch unterschiedliche steuerliche Konsequenzen, wenn sich das Grundstück (Grund u. Boden + Gebäude) im Alleineigentum oder Miteigentum (z.b. Ehefrau) befindet.