Abschreibungen für eine Immobilie aus einer Insolv

Aus der Insolvenzmasse einer Firma (OHG)wird eine Immobilie freigegeben.
Das Finanzamt erkennt aber die nun in der Einkommenssteuer pro Jahr geltend gemachten Abschreibungen nicht an. Es soll keinen Anspruch auf Abschreibungen bestehen, obwohl in der Bilanz noch 808534 DM Bestand an Grundstückswert waren und keine Sonderabschreibungen erfolgten.
Hat das Finanzamt recht oder kann man die Abschreibungen ausgehend von der letzten bekannten Bestandsgröße entsprechend den Jahren fortsetzen.
Eine schnelle Hilfe wäre gut.
Danke

Ich versteh kein Wort!

Hallo!

Der Sachverhalt müsste präzisiert werden. Freigegeben heißt wohl, dass diese von der OHG verkauft wurde, oder? Wer hat gekauft, ein Gesellschafter? Oder wurde diese aus der Masse freigegeben gegen übernahme der grundbuchlichen Verbindlichkeiten?

Gruß

Jörg

Also, ein Grundstück wird aus der Insolvenzmasse einer OHG frei gegeben und fällt damit dem ehemaligen Inhaber der OHG zu. Der hat das Grundstück dann im Privatbesitz. Die OHG hatte immer Abschreibungen zum Grundstück. Bei der Freigabe aus der Insolvenz ist der Bestandswert des Grundstücks noch immer recht hoch. Kann der Privatmann nun ausgehend von dem aktuellen Bestandswert ebenfalls Abschreibungen zum freigegebenen Grundstück bei der Einkommenssteuer anführen oder geht das nicht

Guten Tag,
freigegeben heißt hier:
das Grundstück wird in das Eigentum des Privatmannes überführt (kein Verkauf), die Grundbucheintragungen (Grundschulden) bleiben im Grundbuch. Der Inhaber der Grundschuld kann jederzeit die Zwangsversteigerung oder Fremdverwaltung oder den Verkauf des Grundstückes betreiben.
Mit Gruß

Eine OHG bedeutet, dass mindestens zwei Personen involviert gewesen sein müssen. Wer ist der zweite?

Guten Tag,also ein zweiter existierte und ist aber notariell ausgeschieden, vor der Freigabe aus der Insolvenzmasse

Hallo,

Aus der Insolvenzmasse einer Firma (OHG)wird eine Immobilie
freigegeben.
Das Finanzamt erkennt aber die nun in der Einkommenssteuer pro
Jahr geltend gemachten Abschreibungen nicht an. Es soll keinen
Anspruch auf Abschreibungen bestehen, obwohl in der Bilanz
noch 808534 DM Bestand an Grundstückswert waren und keine
Sonderabschreibungen erfolgten.

Geht es hier nur um ein Grundstück oder auch um eine Gebäude?

Hat das Finanzamt recht oder kann man die Abschreibungen
ausgehend von der letzten bekannten Bestandsgröße entsprechend
den Jahren fortsetzen.

Womit hat denn das Finanzamt seine Ablehnung begründet? Die haben doch sich auf irgendeinen § x verwiesen.
Mit letzter bekannter Bestandsgröße ist der Buchwert von 2001 oder einem Jahr davor gemeint? Wann genau wurde denn die Immobilie freigegeben und wie wurde/wird sie genutzt??

Grüße

Hallo!

Die Freigabe eines Wirtschaftsguts durch den insolvenzverwalter begründet meiner Erfahrung nach keinen Eigentumswechsel. Es bedeutet nur, dass der „Insolvente“ mit dem Wirtschatsgut wirtschaften kann ohne dass Erträge in die Insolvenzmasse kommen, bzw. ohne dass der Insolvenzverwalter ein Mitspracherecht hat.

Aus einem anderen Post ist zu lesen, dass einer der zwei Gesellschafter aus der OHG ausgeschieden ist, dann wäre die OHG ab diesem Zeitpunkt eine Einzelfirma. Hat der ausgeschiedene Gesellschafter Geld erhalten?

Der Sachverhalt erschließt sich mir immer noch nicht so ganz, ich glaube den anderen die sich bereits versucht haben, auch nocht nicht.

Durch den Austritt des Gesellschafters könnte man auch ein zusätzliches Problem haben, ob das Grundstück Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist.

Also irgendwie brauchen wir noch nähere infos zur Nutzung des Grundstücks und dem gesamten Rest-Sachverhalt. Das ist so ein typischer Fall, der in einem Forum schlecht abzuhandeln ist.

Gruß

Jörg

Guten Tag,

die letzte bekannte Bestandsgröße stammt aus der Bilanz 31.12.1999. Die Freigabe erfolgte 2003. Finanzamt begründet mit der Formulierung:Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Buchwertfortführung sind abgeschrieben.

Guten Tag,
also, der andere hat kein Geld erhalten.
Das Grundstück ist 2005 von der ohg auf den Eigentümer umgeschrieben. Das Finanzamt verlangt jetzt (2009)eine Abrechnung als Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung. Vorher wurde es als Einzelunternehmen abgerechnet, aber nur mit Vermietung.
Es ist wirklich schwierig.

Hallo!

Wenn es vorher Betriebsvermögen war und jetzt Privatvermögen, dann muss es aus dem Betrieb entnommen worden sein. Ein Entnahme erfolgt zum Teilwert §6(1)Nr.4 EStG.

Die Abschreibung bemisst sich dann nach dem Entnahmewert EStR 7.3 (3):„Bei Wirtschaftsgütern, die der Stpfl. aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt hat, ist die weitere AfA nach dem Teilwert ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG ) oder gemeinen Wert ( § 16 Abs. 3 Satz 6 bis 8 EStG ) zu bemessen, mit dem das Wirtschaftsgut bei der Überführung steuerlich erfasst worden ist. Dagegen bleiben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert des Wirtschaftsgutes…“

Wurde die Entnahme vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen vollzogen? Evtl. wäre da ja auch was zu versteuern gewesen wenn der Entnahmewert (teilwert) > Buchwert.

Gruß

Jörg

Naja, dann müsste eine Entnahme aus dem BV vorliegen, und die Anschaffungskosten müssten abschreibbar sein
Was sagt das FA, mit welcher Begründung wurde die Abschreibung nicht anerkannt?

Hallo,

die letzte bekannte Bestandsgröße stammt aus der Bilanz
31.12.1999. Die Freigabe erfolgte 2003. Finanzamt begründet
mit der Formulierung:Anschaffungs- und Herstellungskosten bei
Buchwertfortführung sind abgeschrieben.

Es ist wirklich schade, dass solche nicht ganz unwichtigen Details so aus der Nase gezogen werden und dann sehe ich bei einem Anderen hier wieder neue Angaben.
Aber die Begründung des Finanzamtes ist zunächst mal plausibel. Wenn das Gebäude nun schon vollständig abgeschrieben ist, gibts natürlich keine weitere AfA. Die Tatsache, dass die Freigabe 2003 war, hat schließlich nicht die Nutzungsdauer unterbrochen. Und wenn meinetwegen 2008 die (steuerliche) Nutzungsdauer abgelaufen war, dann kann man 2009 keine AfA mehr geltend machen.

Grüße

Guten Tag,
also, es st folgende Reihenfolge:
2003 Freigabe aus OHG, keiner änderte was am Grundbuch, keiner erklärte eventuelle Konsequenzen,
2004 Kaufantrag für ein Teilstück (nur Grund und Boden), dazu kam die Notaraussage, das umgeschrieben werden muß auf Privatperson damit verkauft werden kann, 2005 auf Privatperson umgeschrieben und Teilstück verkauft. Eine „Entnahme“ ist das doch nicht, da die OHG nicht mehr existiert.
Ein Entnahmewert wäre auch nicht größer als der Buchwert, ausgehend vom 1999 und 2% Abschreibung.
Der Zustand des Objektes ist auf Grund der schleppenden Insolvenz auch nicht besser geworden.

Guten Tag Clematis,
die Frage wurde schon mal beantwortet, aber wie man eine Antwort ins Forum stellt, dass alle Texte des Problems lesbar sind, muß noch geübt werden.
Also, das FA teilte mit, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Buchwertfortführung abgegolten sind. Per 31.12.1999 waren es nachweislich 808534 DM. Bei 2% kann das noch nicht fertig abgeschrieben sein.

Hallo ElBuffo
Soll das heißen, das FA geht davon aus, dass das Objekt auf 0 abgeschrieben ist?
Bei einer 2% Abschreibung ist der Buchwert jetzt immer noch nicht abgeschrieben. Nach den alten Unterlagen betrug die Abschreibungsrate 1999 sogar nur 1,6%.