Absetzbarkeit des Studiums des Kindes über 25 J

Liebe/-r Experte/-in,

meine Tochter ist über 25 Jahre und studiert auswärts (mit dortigem Hauptwohnsitz). Da ich bis letztes Jahr (bis sie 25 wurde) Kindergeld erhielt, konnte ich auch den steuerlichen Ausbildungsfreibetrag bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Das geht jetzt wohl nicht mehr.
Wenn ich es recht verstehe, kann ich die Kosten nun als ‚aussergewöhnliche Belastung‘ geltend machen, wenn ich die ‚Zumutbarkeitsgrenze‘ überschreite.
Ist das so richtig? Was kann ich denn konkret geltend machen? (?Studiengebühr, Miete, Bücher, Arbeitsmittel - Belege haben wir leider nicht mehr).
Es wäre sehr nett, wenn Sie mir helfen könnten, denn ich blicke nun echt nicht mehr durch.
Vielen Dank
Jürgen

Es ist richtig: ab 25 Jahren zählt ein Kind nicht mehr als Kind im Sinne des Steuergesetzes.

Man kann die Aufwendungen dann nur noch als Außergewöhnliche Belastungen (§33,33a EStG) absetzen.
Um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden gebe ich dir/Ihnen den Rat lediglich Geld auf das Konto der Tochter zu überweisen.
Wenn man Belege vorlegt dass man doch das und das bezahlt habe kann eine andere rechtliche Bewertung eintreten. (so ist das leider in Deutschland)

Deshalb: Geld überweisen und Tochter selbst bezahlen lassen.

Die Überweisungsnachweise werden dann mit der Steuererklärung eingereicht.

Wichtig ist auch, dass man unbedingt nachweisen muss (das Finanzamt wird auf jeden Fall nachfragen) was die Tochter an eigenem Geld verdient. Hierzu zählt auch Bafög, Nebenjobs usw. (Bescheißen bringt eher nix - das FA kommt an elektronische Belege ran)
Aus der ganzen Sache wird eine (relativ) komplizierte Rechnung mit Freibeträgen und Pauschbeträgen gemacht.

Maximal abziehbar sind jedoch 7.680 (Jahr 2009).

Für Interesse kann man auch im Gesetz § 33 und 33a nachlesen.

Guten Tag, Sie können die finanzielle Unterstützung als Unterhaltsaufwenungen geltend machen. Sie können auch gezahlte Krankenversicherungsbeiträge für die Tochter geltend machen.
Es sollte möglichst Überweisungsbeträge an die Tochter oder für die Tochter geben. Eigene Einkünfte werden aber angerechnet. Die Tochter selbst kann nach den neuesten Urteilen eine Steuererklärung abgeben, die einen Verlustvortrag bewirkt.
Das sind alles nur kurze Hinweise, lassen sie sich doch dazu bei einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten.
Viele Grüße
P.D.

Vielen Dank für Deine Hilfe!

Jürgen

Hallo,
echt… vielen Dank für Deine Hilfe!

Jürgen