Absetzen von Bestattungskosten als Enkel

Hallo,
ich habe 2009 die Beerdigungskosten für meinen Opa übernommen.
Das Erbe ging an meinen Vater, allerdings nur 6,00 EUR und persönliche Sachen ohne Wert, da mein Opa im Pflegeheim war.
Mein Vater war zu diesem Zeitpunkt ohne Einkommen und finanziell nicht in der Lage die Beerdigungskosten zu übernehmen.
Da ich zu meinem Opa eine enge Beziehung hatte und unser Familienzusammenhalt sehr groß ist, habe ich natürlich sofort sämtliche Kosten übernommen (ca. 3500,00 EUR)
Diese Kosten wurden jedoch vom Finanzamt komplett nicht anerkannt mit Verweis auf §33 EStG.
Ist das wirklich richtig? Soll ich Einspruch einreichen und wenn ja, mit welcher Begründung?
Wie stehen die Chancen?

MfG
Susanne

ja, denn der Einspruch ist erstens kostenlos und zweitens aussichtsreich.

So wie du es darstellt, ist es Dein Opa und damit bist du in grader Linie verwandt und somit, wenn der näher verwandte Vater dies nicht kann, theoretisch zum Unterhalt verpflichtet. M.E. musst Du aus diesem Grund auch die Beerdigungskosten bezahlen. Somit IST es aussergewöhnliche Belastung!

Gruß

Wolfgang

Hallo,

zunächst einmal würde ich Einspruch einlegen mit der Bitte um schriftliche Begründung der Ablehnung. Dazu ist das Finanzamt verpflichtet. Andernfalls läge ein Ermessensnichtgebrauch vor und der Bescheid wäre schon aus formellen Gründen aufzuheben. Einen solchen Einspruch legt man übrigen so ein, dass zuerst der Einspruch erfolgt („Hiermit lege ich gegen den Bescheid über …steuer vom … Einspruch ein.“) und dann auf die fehlende Begründung hinweist („Der Bescheid ist bezüglich der Nichtanerkennung von außergewöhnlichen Belastungen durch die Beerdigung … in Höhe von … nicht ausreichend begründet.“) und sich dann die nähere sachliche Begründung vorbehält („Eine Ablehnung wäre aber auch rechtlich unbegründet. Eine ausführliche Begründung reiche ich nach.“).

Rechtlich dürfte der Betrag abzugsfähig sein, da eine sittliche Pflicht zur Zahlung bestand. Außergewöhnliche Belastungen setzen voraus, dass Aufwendungen zwangsläufig entstehen, die vergleichbaren Steuerpflichtigen nicht entstehen. Aufgrund der bestehenden sittlichen Pflicht, für die Kosten einer würdigen Bestattung eines leiblichen Angehörigen aufzukommen, dürften die Kosten zwangsläufig sein.

Da ich den Sachverhalt im Einzelnen nicht kenne, könnte Grund für die Nichtanerkennung allerdings auch die Nichtüberschreitung der sogenannten zumutbaren Belastung sein, die in § 33 EStG genannt wird. Nur Aufwendungen, die diese Grenze von maximal 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte erreichen, sind abziehbar. Dies dürfte sich aber aus der schriftlichen Begründung ergeben, die das Finanzamt nachliefern wird auf den o.g. Einspruch.

Beste Grüße und viel Erfolg!

Lars

Hallo Susanne,

es ist nicht wichtig, ob Du Enkel oder Tochter bist, die Beerdigungskosten kannst Du ansetzen:

  1. Dein Name muß auf den Rechnungen stehen und

  2. es gibt immer eine prozentual einkommensabhängige sog. „zumutbare Eigenbelastung“. Es ist möglich, dass Du mit den - niedrigen - Kosten für die Beerdigung unter Deiner Eigenbelastungsgrenze bist. So haben diese Kosten dann keine Auswirkungen. Leider. siehe § 33 EStG

Mit freundlichen Grüßen
Antje

auf jeden Fall Einspruch einlegen, Frist für Einspruch sind 4 Wochen ab Bescheidzugang. An Beerdigungskosten werden reine Beerdigungskosten wie Kosten Sarg, Blumen, Todesanzeige, Kosten Beerdigungsinsitut, Kosten Grabstätte, Grabstein abzüglich Wert des Nachlasses(Erbe) u. abzüglich Versicherungsleistungen(Lebensversicherung, Erstattung vom Arbeitgeber) anerkannt. Nicht anerkannt werden Bewirtung Trauergäste, Kosten Trauerkleidung od. eine außergewöhnliche Grabstätte.
Was die Rechnungen beinhalten, kann ich hier nicht prüfen.
Viele Grüße aus BWB
renate

Hallo,
ersteinmal mein herzliches Beileid. § 33 Estg bezieht sich auf den Eigenanteil der zumutbaren Belastung. In deinem Fall, heißt das nicht das die Kosten anerkannt werden, so wie ich es verstanden habe, sondern, dass du mit den außergewöhnlichen Kosten unter der Grenze für zumutbare Belastung liegt. Hier die Gesetzesübersicht.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html

Wenn die Kosten also unter der Summe der Prozente der Gesamteinkünfte liegen, dann kann man sie nicht anrechnen.
Ist das laut Bescheid der Fall?
Ich hoffe ich konnte ein bisschen Klarheit in unser Steuerrechtssystem bringen. :wink:

MFG
Susann

Hallo Susanne,
ich bin z. Zt. in Urlaub.
Bitte sende mir die Anfrage nochmals Mitte September.
MfG

die Kosten von sogenannten „aussergewöhnlichen Belastungen“ werden um eine „zumutbare Eigenbelastung“ gekürzt. Diese ist abhängig von Familienstand und Einkommen

Hallo

Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten, das heißt diese hat der Erbe aus dem Nachlass zu begleichen.
Reicht der Nachlass aus, so scheidet eine Steuerermäßigung aus.
Nachlass war keiner da, womit dieses Hindernis schon mal ausscheidet.

Das Problem ist, dass der Erbe (dein Vater) die Beerdigungskosten bezahlen müsste. Nur er ist gesetzlich dazu verpflichtet.
Und darauf zielt die Anlehnung des Finanzamts ab.

§ 33 EStG hat die außergewöhnlichen Belastungen zum Inhalt.
Das sind Kosten denen man sich aus tatsächlichen, sittlichen und rechtlichen Gründen nicht entziehen kann und die zwangsläufig sind sowie außergewöhnlich.

In deinem Fall würde ich mit den sittlichen, also moralischen Gründen, argumentieren.
Man müsste dem Finanzamt nachweisen, dass der tatsächliche Erbe (dein Vater) mittellos war/ist und deshalb selbst, als nächster in der Erbfolge dazu gezwungen war, de Kosten zu übernehmen.

Gruß
Lawrence
Nachlass war