AfA-Korrektur bei einem Arbeitnehmer

Ich habe da mal eine Frage. Ein Arbeitnehmer (Außendienstmitarbeiter) benutzt für die beruflichen Fahrten seinen Privat-PKW. Er ermittelt die KFZ-Kosten nach den tatsächlichen Kosten. Der PKW hat 30000.- Euro gekostet und wurde auf 5 Jahre abgeschrieben (jährliche AfA somit 6000.- Euro). Nach 3 Jahren (Restwert zu diesem Zeitpunkt 12000.- Euro) veräußert der Arbeitnehmer den PKW für 15000.- Euro. Somit hat der Arbeitnehmer in den drei Jahren 3000.- Euro zu viel AfA bei der Berechnung der KFZ-Kosten berücksichtigt.

Wie erfolgt bei einem Arbeitnehmer die Korrektur der zu hohen AfA, wenn die Steuerbescheide der Vorjahre rechtskräftig sind? Meiner Meinung nach ist es nicht zulässig, die AfA im dritten Jahr zu kürzen (also hier im Beispielsfall auf 3000,. Euro).

Wie aber erfolgt dann die Korrektur? Gar nicht. Oder können die Anschaffungskosten eines neuen PKW um diesen Betrag gekürzt werden? Wär auch nett, wenn jemand Fundstellen zu diesem Problem hätte.

Hallo!

Wertveränderungen von Privatvermögen unterliegen mit Ausnahme der „privaten Veräußerungsgeschäfte“ i.S.d. § 23 EStG nicht der Besteuerung. Der PKW befindet sich im Privatvermögen. Damit ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen kann, darf zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Nicht-Immobilien nicht mehr als ein Jahr vergangen sein. Demzufolge ist der Verkauf des PKW hier nicht steuerpflichtig. (Nach Verwaltungsauffassung zudem PKW generell nicht).
Durch die nach amtlicher AfA-Tabelle vorgenommene „Absetzung für Abnutzung“ ist ein fiktiver Wertverlust abgegolten. Dieser muss nicht dem tatsächlichen Wertverlust entsprechen. Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist die bis zum Zeitpunkt des Verkaufs anteilig angefallene AfA abzuziehen. Ist das verbleibende AfA-Volumen (quasi „Buchwert“) niedriger als der tatsächliche Restwert, kann der Unterschied nur im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes steuerpflichtig werden. Dies gilt für etwaige Verluste ebenso wie für Gewinne.
Deshalb ist keine Korrektur vorzunehmen.

Ciao!
Nemo

Wie erfolgt bei einem Arbeitnehmer die Korrektur der zu hohen
AfA, wenn die Steuerbescheide der Vorjahre rechtskräftig sind?
Meiner Meinung nach ist es nicht zulässig, die AfA im dritten
Jahr zu kürzen (also hier im Beispielsfall auf 3000,. Euro).

Wie aber erfolgt dann die Korrektur? Gar nicht. Oder können
die Anschaffungskosten eines neuen PKW um diesen Betrag
gekürzt werden? Wär auch nett, wenn jemand Fundstellen zu
diesem Problem hätte.

Hallo,

seit wann kann ein Arbeitnehmer sein Auto steuerlich abschreiben?

Oder hab ich da etwas falsch verstanden?

Fragt sich

Friedrich

seit wann kann ein Arbeitnehmer sein Auto steuerlich
abschreiben?

hi,

bspw. wenn er für dienstfahrten nach fahrtenbuch seinen persönlichen kfz-kostensatz ermittelt, weil ihm die 30ct zu wenig sind?!

mfg vom

showbee

Hallo Showbee,

darf dann einer der z. B. einen 500er MB fährt steuerlich mehr geltend machen als einer der einen Fiesta fährt?

Ich glaube steuerlich sind beide gleich zu behandeln. Ich rede (schreibe) immer noch über einen Privatmann und keinen Selbständigen. Was der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber über die Kosten für Dienstfahrten ausmacht ist ja wieder etws Anderes.

Liege ich da falsch?

Fragt

Friedrich

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Hallo!

Liege ich da falsch?

Kurze Antwort: Ja!
Begründung: §9 Abs.1 S.1 EStG iVm. R 38 Abs.1 S.3,4 LStR

Ciao!
Nemo

Hallo Nemo,

vielen Dank für diese „lehrreiche“ Antwort. Hab mal nach dem § gegoogelt und da tauchten die nächsten Fragen auf:

Seit wann ist eine Privatperson ein Kleinunternehmen?

Wieso muß eine Privatperson ein Einnahmenüberschussrechnungsformular ausfüllen?

Wenn man betriebliche Fahrten mit dem privaten Auto abrechnet wird man dann automatisch zum Kleinunternehmer?

Muß man dann nicht ein Gewerbe anmelden?

Fragt

Friedrich

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Begründung: §9 Abs.1 S.1 EStG iVm. R 38 Abs.1 S.3,4 LStR

rehi friedrich,

also du solltest das mal lesen, ich zweifle ob du die richtige richtlinie (wo verdammt hast du nur nachgelesen…) erwischt hast. deshalb mal hier der absatz:

(1) Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, so ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen. Für den Ansatz der Absetzungen für Abnutzung ist R 44 Satz 3 sinngemäß anzuwenden. 6Abweichend von Satz 3 können die Fahrtkosten auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festsetzt.

so, aus absatz 3+4 ergibt sich das die tatsächlichen kosten angesetzt werden, also muss rein theoretisch jeder arbeitnehmer der dienstreisen ansetzen will eine gesamte kostenliste parat haben und ein fahrtenbuch um nachweisen zu können, wieviel kosten auf den gefahrenen kilometer entfallen.

nach satz 5 wird dem steuerpflichtigen (ich rede immernoch vom privaten arbeitnehmer) die möglichkeit gegeben, auch pauschal abzurechnen. hierzu ab und an ein neues BMF schreiben veröffentlich, wo pauschalierende sätze stehen (hier die 30ct / km mit pkw).

finde gerade nur das BMF schreiben für die 2001er sätze (58pf), aber das andere gibt es definitiv auch!

mfg vom

showbee

@Friedrich
Hallo Friedrich!

Was war an meiner Begründung denn bitte mißverständlich formuliert???
Immerhin hast Du den Eindruck erweckt, ein gewisses Grundverständnis von der Thematik zu haben. Was sollen dann viele Worte…

Ciao!
Nemo

Hallo Ihr Zwei,

hier entsteht ja eine richtige angenehme Diskussion :wink:)

Begründung: §9 Abs.1 S.1 EStG iVm. R 38 Abs.1 S.3,4 LStR

rehi friedrich,

also du solltest das mal lesen, ich zweifle ob du die richtige
richtlinie (wo verdammt hast du nur nachgelesen…) erwischt
hast.

Die hat Nemo gepostet nicht ich (Dies nur zu meiner Entschuldigung).

so, aus absatz 3+4 ergibt sich das die tatsächlichen kosten
angesetzt werden, also muss rein theoretisch jeder
arbeitnehmer der dienstreisen ansetzen will eine gesamte
kostenliste parat haben und ein fahrtenbuch um nachweisen zu
können, wieviel kosten auf den gefahrenen kilometer entfallen.

Jau, da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt. Ich meinte das ein Privatmann sein Auto in seiner Steuererklärung nicht abschreiben kann wie ein Gewerbetreibender. So wie ich Dich hier verstehe ist das auch richtig so.

Zur tatsächlichen Kostenermittlung darf er aber die AfA hinzu ziehen oder den pauschalen km-Satz ansetzen. Ist das jetzt so richtig?

nach satz 5 wird dem steuerpflichtigen (ich rede immernoch vom
privaten arbeitnehmer) die möglichkeit gegeben, auch pauschal
abzurechnen. hierzu ab und an ein neues BMF schreiben
veröffentlich, wo pauschalierende sätze stehen (hier die 30ct
/ km mit pkw).

finde gerade nur das BMF schreiben für die 2001er sätze
(58pf), aber das andere gibt es definitiv auch!

mfg vom

showbee

Dank an Euch Beide sagt

Friedrich

genau!

Zur tatsächlichen Kostenermittlung darf er aber die AfA hinzu
ziehen ODER den pauschalen km-Satz ansetzen. Ist das jetzt so
richtig?

rehi,

genau so ist es! die betonung liegt auf dem ODER!

mfg vom

showbee