Als Student zwei Minijobs, Versteuerung ?

Eine leidige Frage zur Versteuerung von zwei Minijobs (400 €).

Als regulärer Student mit zwei Minijobs. Bei dem ersten (Lohnsteuerklasse 1) ist der Verdienst 309 € bei dem zweiten (Lohnsteuerklasse 6) 400 €.

Die Fragen sind: Welche Steuern sind fällig wenn man unter dem Studentenfreibetrag von 7664 €/jahr bleibt.

Welche Steuern müssen erstmal bezahlt werden und welche davon bekommt man mit der Lohnsteuererklärung zurück ?

Nach welcher Steuerklasse wird die Berechnung vorgenommen (1 oder 6) ? Die letzte Frage bezieht sich auf etlich Berechnungsprogramme im Internet.

Vielen Dank im Vorraus

Hallo!

Zunächst einmal: Man kann keine 2 Minijobs haben, wenn man mit beiden zusammen über 400 € kommt.

Die Rechtsfolge ist, dass einer ein Minijob ist und der andere ein normales Beschäftigungsverhältnis für das Sozialversicheurngsbeiträge zu entrichten sind. Als Student können da unter gewissen Usmtänden wieder Sonderregeln gelten, so dass vielleicht nur Rentenversicherung zu zahlen ist.

Das war das sozialversicherungsrechtliche Thema, nun zum steuerlichen:

Für Minijobs besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Das heißt der Arbeitgeber zahlt vom Bruttolohn 2% pauschal an die Minijob-Zentrale (neben den 28% die er eh schon zahlen muss) dann ist die Sache steuerlich vom Tisch. Prüfe mal ob das nicht eh schon gemacht wird, ist nämlich Standard, wenn nicht sollte man nachfragen ob das möglich ist.

Dann wäre die Steuerkarte mit der 1 für das richtige Beschäftigungsverhältnis noch zu haben.

Gruß

Jörg

Achtung: Kindergeldgrenze 8008 € im Jahr ist überschritten.

Kindergeldgrenze ist NICHT überschritten
Hi !

Achtung: Kindergeldgrenze 8008 € im Jahr ist überschritten.

Wenn in dem ersten Arbeitsverhältnis brutto € 309,00 und in dem zweiten Arbeitsverhältnis brutto € 400,00 verdient werden, ergibt dies einen monatlichen Betrag von € 709,00 mithin für das Gesamtjahr EINNAHMEN in Höhe von € 8.508,00. Von diesen wird aber noch mindestens die Werbungskostenpauschale von € 920,00 und die tatsächlich gezahlten SV-Beiträge abgezogen. Erst dieser Betrag muss unter dem in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html ) genannten Betrag von derzeit € 8.004,00 liegen.

Im Beispiel liegt zumindest der Betrag der hier bekanntgemachten „Einkünfte und Bezüge“ unter diesem Grenzbetrag.

BARUL76

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Mööp, nicht ganz richtig…
Hallo,

Die Rechtsfolge ist, dass einer ein Minijob ist und der
andere ein normales Beschäftigungsverhältnis für das
Sozialversicheurngsbeiträge zu entrichten sind.

Wenn es zur Zusammenrechnung von zwei geringfügigen Beschäftigungen kommt, dann werden beide Minijobs pflichtig, nicht nur einer. Und das auch noch famoser Weise in der Gleitzone, was für ein Spaß beim rechnen für die Arbeitgeber.

Greetz
S_E

Danke erstmal für die Antworten.

Also der Freibetrag von 7664 € für das Jahr 2011 wird nicht überschritten.
Vielleicht muss man die Situation klarer beschreiben.

Arbeitgeber 1:
325,49 €/Monat ; Steuklas.1; brutto
309 € Netto, da ich freiwillig 4,9% vom brutto in die Rentenversicherung einzahle

Abeitgeber 2: 400 €/mtl. ; Steuerkalsse 6;

Jetzt die Frage.
Was muß man tun um sowenig Steuern wie möglich zu zahlen ???

Hab von 2% Pauschal steuern gehört und Möglichkeiten den 2ten Job als Hinzurechnungsbetrag auf der Lohnsteuerklasse 1 anzugeben, um ihn auf der Lohnsteuerkarte 6 als Freibetrag eintragen zu lassen ?!

Aber das ist nur diffuse Information.
Ein konkrete Antwort in diesem Forum wäre natürlich hilfreicher.

Also Nachbesserung!

Wenn 2 Minijob mit Verdienst insegsamt über 400 € dann beide Sozialversicherungspflichtig, siehe Posting von @secret eyes.

Dann geht auch keine Pauschalversteuerung mehr, weil Vorraussezung für die Pauschalversteuerung ist, dass man einen Minijob hat, das hat man dann ja nicht.

Also landen wir doch wieder bei Steuerklasse 1 und 6, wie Du schon geschrieben hast, kann man bei der 1 einen Hinzurechnungsbetrag eintragen lassen um bei der 6 keine LSt zu zahlen. Oder man lässt es bleiben, zahlt die Steuer und holt sie sich wieder über die Einkommensteuererklärung.

Aber nochmal zur Verdeutlichung: Hier hat man kann Steuerproblem, da man unter Strich keine Steuern zahlt, sondern ein Sozialversicherungsproblem, da man vom Verdienst runde 20% abgezogen bekommen wird. Dafür dürfte dann aber die studentische KV entfallen.

Grüße

Jörg

Ja, sch… hast ja recht. Da fall ich immer iweder drauf rein, weil ichs einfach unlogisch finde.

Danke für die freundliche Richtigstellung.

Gruß

Jörg

Ah ok, danke für die Antwort.
Um das noch mal deutlich zumachen. Wenn man unter dem Freibetrag 7664€ bleibt, kann man sich die Lohnsteuer mit der Lohnsteuererklärung wieder zurückholen.
Muss jedoch Sozailversicherungsbeiträge zahlen ?!

Um das noch mal deutlich zumachen. Wenn man unter dem
Freibetrag 7664€ bleibt, kann man sich die Lohnsteuer mit der
Lohnsteuererklärung wieder zurückholen.

Ja, es heißt aber Einkommensteuererklärung

Muss jedoch Sozialversicherungsbeiträge zahlen ?!

In dem gegebenen Beispiel: Ja

Alles klar.
Danke für die Hilfe.