Anfechtung Grundsteuermessbescheid

Hallo zusammen,

demnächst erhöht eine Gemeinde den Grundsteuer-Hebesatz enorm.

Das Widerspruchsverfahren soll erst 2016 wieder eingeführt werden. Deshalb ist gegen den Grundsteuerbescheid nur eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Die Chancen stehen sehr schlecht, durch eine Klage den Grundsteuerbescheid abzuwehren.

Ist es möglich, beim Finanzamt gegen einen Grundsteuermessbescheid vorzugehen, der beim Bezug des Gebäudes erlassen wurden?

In der „Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts“ des Finanzamtes wurde vor vielen Jahren u. a. folgendes erfragt/erklärt:

– keine besonderen Einrichtungen (z. B. Schwimmbecken, Tennisplatz)
– Grundstück nicht nachhaltig für Reklamezwecke gegen Entgelt genutzt
– kein Intarsienparkett
– keine Wand- und Deckenvertäfelung
– keine Garagenheizung
Es liegen keine Umstände vor, die den Wert des Grundstücks/Gebäudes beeinflussen.

Die Gemeinde schrieb vor vielen Jahren kurz nach Bezug des Hauses, die Entscheidung des Finanzamtes zum Grundsteuermess- und Einheitswert könne ausschließlich beim Finanzamt angefochten werden. Damals wurde die Entscheidung nicht angefochten, weil Beeinträchtigungen noch nicht vorhanden waren. Das müsste aber nicht ausschließen, dass ein Bescheid angefochten werden kann, wenn inzwischen Umstände vorliegen, die den Wert des Grundstücks/Gebäudes negativ beeinflussen.

Beispiele der Beeinträchtigungen (Diese wurden in örtlichen Tageszeitungen veröffentlicht!):
– großflächig defekte und fehlende Gehwegplatten
– Abbau vieler Straßenlaternen
– Straßenreparaturen erfolgen oft gar nicht oder nach sehr langer Zeit.
– Mehrere bisherige Radwege wurden erneuert und dann für Radfahrer gesperrt. Dadurch müssen 
Radfahrer durch Schlaglöcher der nicht erneuerten Straßen fahren.
– Die neu gebaute Stadthalle ist seit mehreren Jahren wegen Sicherheitsmängeln geschlossen.
– Die kurz vor Eröffnung befindliche Bücherei mit VHS ist anscheinend zu klein. 300.000 Medien sollen 
zum Umzug entsorgt werden – das sind mehr, als am neuen Standort bleiben. Erst jetzt stellte man fest, dass ein bisheriges VHS-Gebäude weiter benötigt wird.
– Ein Atommülllager soll erst in einigen Jahren geräumt werden.
– mehrere geschlossene Hallen- und Freibäder
– Ein als Ersatz zugesagtes Naturfreibad kommt mangels Betreiber nicht.
– Nicht mehr gewünschte Politiker wurden Vorstände in Gemeinde-Gesellschaften bzw. -Betrieben (Z. B. 
3 statt eines Geschäftsführers bei einem Betrieb. Einer davon wurde bei der DRV für fast 2 Millionen Euro nachversichert.).
– Ein anscheinend auf eigenen Wunsch vorzeitig freigestellter Vorstand einer Gemeinde-Gesellschaft 
verließ diese mit einer Abfindungsvereinbarung – wohl 3 Millionen Euro.
– Ein anderer Vorstand soll im neuen 5-Jahres-Vertrag 80.000 Euro jährlich mehr bekommen. 
Das sind 400.000 Euro. Aber für Rauchmelder im örtlichen ÖPNV fehlen 450.000 Euro.
– Es wurden neue Parkbuchten gebaut, in denen kein Straßenkehrfahrzeug reinigen kann.
– Langjährige Weigerung der Nachbargemeinde des notwendigen Neubaus einer Enklave-Brücke 
(derzeit mehr als 35 Verkehrszeichen nahe und auf der ca. 100 m langen, baufälligen 
Brücke!).

– Wegen dieser Brücken-Nutzungsbeschränkung Kürzung einer Schnellbuslinie und Busumleitungen mit je 1/4 Stunde längerer Fahrzeit.
– Hauptpunkt: Bahnlärm insbesondere nachts und an Sonn- und Feiertagen nach Erweiterung und 
Wiedereröffnung einer Eisenbahnstrecke sowie schadhafter Gleis- und Unterbau; 
dadurch Schäden in Wohnhäusern. Dieser Punkt ist umfangreicher als hier genannt.

Kann man beim Finanzamt wegen dieser Beeinträchtigungen den Grundsteuermessbescheid anfechten? (––> „Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts“: Damals erklärt: Es liegen keine Umstände vor, die den Wert des Grundstücks/Gebäudes beeinflussen.“ ––> „Folgende Umstände liegen jetzt vor: …“)

Gruß
Black Eddy

Guten Abend!

Beispiele der Beeinträchtigungen (Diese wurden in örtlichen
Tageszeitungen veröffentlicht!):

In der Liste fehlt nur noch:

  • Neuer Kalter Krieg mit Russland. Demnächst könnte alles platt gemacht werden.

Kann man beim Finanzamt wegen dieser Beeinträchtigungen den
Grundsteuermessbescheid anfechten?

Ja natürlich. Niemand ist gehindert, aussichtslosen Unsinn zu verzapfen. Und zu Zeiten der früheren Festlegung des Grundsteuermessbetrags wurden keine Gf irgendwelcher Gesellschaften mit Abfindung nach Hause geschickt (was den Wert der Immobilie bitte genau wie beeinträchtigt?) und gab es kein Atommülllager?

Vorschlag: Baustellen mit höherer Erfolgsaussicht suchen, also höher als genau Null.

Gruß
Wolfgang

Wenn der Grundsteuermeßbescheid bestandskräftig ist, kann er nicht mehr angefochten werden.
Wenn sich der Wert des Grundstücks geändert haben sollte, muß evtl eine Neubewertung
beim Finanzamt beantragt werden.

Hallo,

wie bereits schon beschrieben kann nur der Einheitswert-Bescheid überprüft werden. Die weiteren Bescheide (Grundsteuer-Messbescheid und Grundsteuer-Bescheid) sind „Folgebescheide“ die automatisch verändert werden, sollte sich der erste Bescheid verändern (nach oben oder nach unten).

Kommen wir zu den genannten Mängeln: es geht um Mängel, die im direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, nicht mehr und nicht weniger. Ob Parkbuchten da sind, Straßenlaternen abgebaut werden oder die VHS keinen Platz mehr hat ist unrelevant für das Grundstück.
Verwertbar wären z. B. Leitungsrechte, eine geruchsintensive Fabrik (oder Tierzucht) würde in der Nähe aufmachen und das Gebäude in Windrichtung liegen, übermäßiger Verkehrslärm (z. B. wurde nach Bezug des Hauses eine Autobahn gebaut; war die Autobahn schon da wusste der zukünftige Eigentümer auf was er sich einlässt und „normaler, üblicher Verkehrslärm“ zählt nicht dazu), Starkstrommasten über dem Grundstück, Hochwassergebiet …

Bedenken sollte man aber immer:
* eine Überprüfung des Einheitswertes kann nur zukünftig zum 1.1. eines Jahres geschehen (also nicht rückwirkend für 2008 oder so. Ob die Mitarbeiter jetzt noch den 1.1.2015 akzeptieren würden … man kann es versuchen).
* bei einer Überprüfung des Einheitswertes wird das komplette Grundstück bewertet. Hatte der Eigentümer z. B. das Grundstück erworben und das Haus gebaut und erst ein Jahr später die Garage, blieb die Garage „außen vor“, da die Wertfortschreibungsgrenzen „nach oben“ nicht erreicht wurden. Jetzt wäre der Bestand: Wohnhaus + Garage (und weitere Gebäude) - käme alles mit rein (ob es damit auch zu einer Erhöhung käme ist fraglich, aber möglich).
* bei „alten DDR-Bewertungen“ sollte man vorsichtig sein da der Wert oft (noch) so gering ist dass eine Erhöhung trotz Abschläge wahrscheinlich ist :smile:
* dass die Abschläge oft nicht mehr als 10% ausmachen. Somit kann es auch wiederum zu keiner Verringerung des Einheitswertes kommen, wenn diese 10% weniger als 500 DM ausmachen („Wertfortschreibungsgrenze nach unten“).

LG Tobi@s