Anforderung an eine Rechnung wenn man nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist

Hallo!
Das Unternehmen bei dem ich arbeite, ist wg. Gemeinnützigkeit nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Meine Frage nun: Wenn bei uns Eingangsrechnungen ankommen von anderen steuerbefreiten Gesellschaften oder aber auch von Kleingewerbetreibenden (die ja alle keine Steuer ausweisen und erheben) muss da der Hinweis auf Steuerbefreiung draufstehen? Wir können die Vorsteuer ja eh nicht ziehen.
Danke!

Hi,

meines Wissens ist es anderes herum, auf Rechnungen bei denen MwSt. erhoben werden müssen die ausgewiesen werden. Sind diese nicht explizit ausgewiesen, ist davon auszugehen, das kein Vorsteuerabzug möglich ist und das Unternehmen keine Umsatzsteuer abführt.

Grüsse

Hallo,
ja muss er - es muss immer draufstehen, wenn was Steuerfrei ist, und natürlich warum. gibt viele Sachverhalte, die Steuerfrei sind und müssen für Außenstehende jederzeit erkennbar sein, wieso, auch für Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, weil die Sachen unterschiedlich in der Umsatzsteuererklärung zu erfassen sind.

Hallo carinah,
nicht alle Kleingewerbebetreibenden sind von der Umsatzsteuer befreit. Da muß auch nichts draufstehen. Die Gemeinnützigkeit muß aber angegeben werden.

ja, m.E. muss es drauf stehen.

Hallo,

der Rechnungsaussteller ist für sich selbst verpflichtet, alle notwendigen Rechnungsanforderungen zu erfüllen.

Gruß

finanzheini

Hallo,

jeder Unternehmer der egal aus welchem Grund, von der Umsatzsteuer befreit ist, muß das mit Hinweis auf den Paragraphen auf seiner Rechnung ausweisen.

MfG

V. Pohle

Hallo Carinah, zu Deiner Frage, ja es muß ein Hinweis auf der Rechnung stehen. Bei der Ausstellung einer Rechnung kommt es nicht auf den Empfänger an. Es ist eine Vorschrift, die sich auf das UStG § 14 und 14 a beziehen. Kommt der Aussteller hier der Verpflichtung nicht nach, könnten ihm hier erheblichen Nachteile entstehen.