Angabe Erstattung Umzugskosten über Jahreswechsel in Steuererklärung

Hallo zusammen,

folgende Fragestellung: Ein beruflich bedingter Umzug hat Ende 2014 stattgefunden. Der neue Arbeitgeber erstattet aufgrund einer hohen „Neueinrichtungspauschale“ mehr als die tatsächlichen Umzugskosten, allerdings erst im Folgejahr 2015.

Was ist nun in der Steuererklärung für 2014 als Erstattungsbetrag durch den Arbeitgeber anzugeben?

  • Nichts (da keine Erstattung in 2014)?
  • erstattete Umzugskosten?
  • erstattete Umzugskosten + Neueinrichtungspauschale?

Ich freue mich auf Eure Antworten!
Sherri

Servus,

der Arbeitnehmer kann nur die Kosten als Werbungskosten geltend machen, die ihm erwachsen sind. Was er vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bekommen hat, hat er nicht selbst getragen - der steuerfreie Zuschuss ist also in dem Jahr von den insgesamt dargelegten Umzugskosten abzuziehen, in dem diese geltend gemacht werden.

Die „Neueinrichtungspauschale“ ist, wenn richtig gehandhabt, steuer- und sv-pflichtiger Arbeitslohn und damit bereits im bescheinigten Steuerbrutto enthalten. Dann muss nichts mehr extra irgendwo aufgeführt oder aufgegliedert werden.

Wenn sie vom Arbeitgeber (falsch) steuerfrei behandelt wurde, ist sie auch von den Umzugskosten abzusetzen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

die Neueinrichtungspauschale wird steuerfrei ausgezahlt (ausländischer AG, Grenzgänger - vermutlich daher andere Regelung).

Die Frage ist, in welcher Steuererklärung gebe ich das an: 2014 (hier fand der Umzug statt) oder 2015 (hier fand die Erstattung statt)?

Gruß,
Sherri

Vorsicht mit grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen!
Hallo Sherri,

vermutlich handelt es sich um das französische „Gardinengeld“.

Es fällt auf, dass hier offenbar deutsche Lohnsteuer einbehalten worden ist (bei einem nach französischem Recht abgerechneten Gehalt ließe sich steuerpflichtig / steuerfrei nicht unterscheiden, weil es dort keinen Lohnsteuerabzug gibt), aber gleichzeitig nach französischem Recht abgerechnet wurde. Es kann nur eines von beiden stimmen.

Es muss also, bevor irgendwo irgendwelche Steuererklärungen eingereicht werden, geklärt werden, in welchen Ländern unbeschränkte Steuerpflicht besteht, welches als Ansässigkeitsstaat im Sinn des DBA gilt und ob bei einer eventuellen beschränkten Steuerpflicht die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag möglich ist.

Zum „Gardinengeld“: Wenn es nicht ohnehin auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist (das ist noch ein Hinweis auf eine fehlerhafte Abrechnung oder eine fehlerhafte Behandlung der Situation durch den Steuerpflichtigen), ist es völlig egal, ob es in dem Jahr, in dem die Umzugskosten dargelegt werden, von diesen abgezogen wird, oder ob es im Folgejahr als erstatteter Betrag, der die Werbungskosten übersteigt, erklärt wird. Wichtig ist, dass es erklärt wird, und einfacher ist es, wenn man es im Jahr der Umzugskosten von diesen absetzt - damit vermeidet man lästige Korrespondenz mit dem deutschen Fisc.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

es handelt sich um ein niederländisches „Gardinengeld“ :wink:

Das Problem ist, dass wir die Erstattung noch nicht haben (wird erst mit der Juni-Gehaltsabrechnung ausgezahlt). Auf dem Vorab-Bescheid, den wir dazu erhalten haben, steht aber, dass dieser Betrag steuerfrei ausgezahlt wird. Meinn Mann wird ist in NL steuerpflichtig, wir machen jedoch eine gemeinsame DE Steuererklärung, da ich hier steuerpflichtig bin.

Viele Grüße
Sherri

Servus,

dann gibt es also keine Versteuerung in D, sondern nur eine Berücksichtigung der niederländischen Einkünfte für den Progressionsvorbehalt in D (wäre übrigens interessant, ob in diesem Fall die Zusammenveranlagung überhaupt einen Vorteil bringt).

Für die Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt werden die niederländischen Einkünfte nach deutschem Recht ermittelt. D.h. Vergütungen, die nach niederländischem Recht steuerfrei ausbezahlt werden, aber nach deutschem Recht steuerpflichtig wären, werden bei der Veranlagung in D als Teil der steuerpflichtigen Einkünfte angesetzt. Da nach deutschem Recht kein Zusammenhang mit Umzugskosten besteht, wird der Betrag in dem Jahr angesetzt, in dem er abgerechnet und bezahlt worden ist.

Schöne Grüße

MM

Hey,
soweit ich weiß rechnet das Finanzamt immer mit den Werten die im betreffenden Jahr anfallen. Genauso wie bei der Anrechnung der Krankenkassenrückerstattung im Jahr darauf.
Gruß

Servus,

im vorliegenden Fall rechnet das FA genau mit den Werten, die in der Steuererklärung vorgelegt werden. Woher sollten denn andere Werte kommen?

Schöne Grüße

MM