Anwaltskosten als Werbungskosten absetzen,

Hallo,
Zunächst der Sachverhalt:

  • im Rahmen einer Änderungskündigung gab es 2007-2009 eine rechtliche Auseinandersetzung mit meinem ehemaligen Arbeitgeber
  • die Rechnungen des Anwalts erhielt ich 2009 und habe sie in 2009 bezahlt
  • ich bin seit 2009 arbeitslos ohne Einkommen aus Nichtselbständiger Arbeit. Ich erziele Einkommen aus Kapitalerträgen. Meine Ehefrau ist Angestellt und erzielt ein eigenes Einkommen.
  • Wir machen eine gemeinsame Veranlagung für 2010

Meine Frage:
Kann ich die Anwaltskosten als Werbungskosten für mich erfassen, auch wenn ich kein Einkommen aus nichtselbst. Arbeit erziele?

Wie kann ich die Anwaltskosten steuerlich geltend machen?

Mein Steuerprogramm WISO akzeptiert die Anwaltskosten und errechnet negative Einkünft für mich, die dann mit den positven Einkommen meiner Frau verrechnet werden.

Vielen Dank im voraus an alle!

Volker

Hallo,
ich denke Du kannst Deine Anwaltskosten als Sonderausgaben, das sie im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit stehen. Deine negativen Einkünfte werden mit den positiven deiner Frau verrechnet.

viele Grüße

Maria

HALLO, ES GEHT HIER NUR UM 2009. WENN DU IN 2009 MIT DEINER FRAU EINE GEMEINSAME STEUERERKLÄRUNG ABGEGEBEN HAST ----… UND DER BESCHEID VORLIEGT, ABER N’OCH NICHT RECHTSKRÄFTIG IST (nach 1 Monat bereits) ODER FÜR 2009 NOCH ABGIBST DANN MACHE DIESE KOSTEN IM STEUERFORMULAR GELTEND.

WARTE AB WIE DAS FA REAGIERT-hängt auch wieder vom sachbearbeienden Mitarbeiter ab–und melde dich ggf. danach noch mal bei mir. Ich antworte dann auf die
Beurteilung des Finanzamtes. ALSO zweierlei müssen vorhanden sein: Der Steuerbescheid für 2009 liegt noch nicht vor und ist noch nicht rechtskräftig und… du musst die Kosten nachreichen oder in der Steurerklärung die noch zu erstellen ist, angeben.

VIEL ERFOLG.
Gruss Helmut

Hallo Helmut,

zunächst Vielen Dank für die schnelle Antwort. Auf Dein Angebot komme ich gerne zurück.

Ich habe die Steuererklärung noch nicht abgegeben.

Ist es richtig, daß ich die Anwaltskosten dann in der Rubrik Werbungskosten erfasse? Oder gebe ich Sie besser als Sonderausgaben an?

Viele Grüße aus München
Volker

HALLO, ES GEHT HIER NUR UM 2009. WENN DU IN 2009 MIT DEINER
FRAU EINE GEMEINSAME STEUERERKLÄRUNG ABGEGEBEN HAST ----…
UND DER BESCHEID VORLIEGT, ABER N’OCH NICHT RECHTSKRÄFTIG IST
(nach 1 Monat bereits) ODER FÜR 2009 NOCH ABGIBST DANN MACHE
DIESE KOSTEN IM STEUERFORMULAR GELTEND.

WARTE AB WIE DAS FA REAGIERT-hängt auch wieder vom
sachbearbeienden Mitarbeiter ab–und melde dich ggf. danach
noch mal bei mir. Ich antworte dann auf die
Beurteilung des Finanzamtes. ALSO zweierlei müssen vorhanden
sein: Der Steuerbescheid für 2009 liegt noch nicht vor und ist
noch nicht rechtskräftig und… du musst die Kosten nachreichen
oder in der Steurerklärung die noch zu erstellen ist,
angeben.

VIEL ERFOLG.
Gruss Helmut

So wie Ihr Steuerprogramm dies errechnet ist es auch korrekt.
Gruß
Wolf

Hierüber gibt es in den Richtlinien zur Einkommensteuer § 9 jede Menge unterschiedliche Ergebnisse.
Ich würde die Rechnung inkl. Überweisung dazugeben und erläutern, dass die Klage zur Erhaltung des Jobs notwendig war.

Hallo,

da die Anwaltskosten in 2009 angefallen sind müssen diese auch in die Veranlagung 2009 auch wenn keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit da sind. Der Verlust aus dieser Einkunftsart wird mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Ihrer Frau verrechnet. Evtl. wäre eine getrennte Veranlagung an zu raten, das müsste man mal prüfen. Gerade wenn Ihre Frau auf Steuerklasse 5 arbeitet. Bei Ihrer Software ist es ganz einfach zu testen. Über Steuersparhilfe auf der rechten Seite im Screan.

Viel Erfolg
Catrain

Hallo, als Arbeitnehmer solltes du die Anwaltskosten, Fahrtkosten, Porto, Telefon usw. in die Anlage N 2010 als Werbungskosten eintragen, Man muss immer das Kj. nehmen wo das bezahlt wurde.
Das kannst du noch ergänzen mit Bewerbungskosten, Fahrten zum Arbeitsamt, Passfotos, usw.
Gruß
M.B.

Hi Volker,

ja, die Anwaltskosten sind Werbungskosten in 2009 (Jahr der Zahlung) bei Deinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit!

Gruß Fred

Probiere es einfach.

Sie erzielen Einkünfte aus Nichtselbsständiger Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese werden ermittelt gem. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG durch die Formel: Einnahmen i.S.d. § 8 EStG minus Werbungskosten i.S.d. §§ 9, 9a EStG.

Bei den Einnahmen gilt, dass regelmäßiger Arbeitslohn in dem Jahr anzusetzen ist für den er gezahlt wurde. Bei den Werbungskosten gilt das Zufluss-/Abfluss-Prinzip, d.h. Werbungskosten sind anzusetzen in dem Jahr in dem sie bezahlt wurden (§ 11 EStG).

Sind die Anwaltskosten Werbungskosten gem § 9 EStG?

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG). Durch die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber ist ein hinreichender Zusammenhang mit den Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit entstanden. Die Rechtsanwaltskosten ist somit Werbungskosten. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Absatz 1 Satz 2 EStG).

Für das Jahr 2009 errechnen sich die Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit für den Ehemann:
Einnahmen (0 Euro)
./. Rechtsanwaltskosten (… Euro)
= Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit

Die Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit sind hier negativ. Dies ist für die steuerliche Anerkennung schon allein deshalb unschädlich, weil bereits Arbeitslohn (in früheren Jahren) bezogen wurde.

Im Jahr 2010 dürfen die Rechtsanwaltskosten nicht mehr als Werbungskosten angesetzt werden.

Soweit der Verlust in 2009 nicht mit positiven Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit der Ehefrau verrechnet werden kann (horrizontaler Verlustausgleich) und auch sonstige Verrechnungsmöglichkeiten mit anderen Einkünften (z.B. aus Kapitalvermögen) in 2009 nicht ausreichen um den Verlust vollständig zu verrechnen (vertikaler Verlustausgleich), kann der verbleibende Verlust aus 2009 nach 2010 vorgetragen werden und in 2010 horrizontal und vertikal verrechnet werden.

Noch eine Anmerkung zur Praxis: Die Rechtsanwaltskosten sind in der Anlage N des Ehemannes für 2009 einzutragen. Der horrizontale und vertikale Verlustausgleich im Jahr 2009 wird vom Finanzamt von Amts wegen und automatisch durchgeführt. Für einen eventuellen Verlustvortrag nach 2010 oder falls gewünscht ein Verlustrücktrag nach 2008 ist evtl. ein Antrag beim Finanzamt zu stellen.

Hallo Volker,
es ist natürlich das Einfachste, die Kosten wie WISO vorgeschlagen, mit den positiven Erträgen der Ehefrau
zu verrechnen. Dies lohnt sich, wenn beide über dem
Grundfreibetrag von 16.008 € verdienen. Die Anwaltskosten
für einen Arbeitsstreit sind also immer Werbungskosten.
Du kannst auch die Werbungskosten des Anwalts für Dich
als negativen Ertrag vortragen lassen, als Verlust-vortrag.Dies geht aber nur für höchstens zwei Jahre, bis dahin musst Du positive Einkünfte vorweisen, wieder
einen Job haben.

Mit freundlichen Grüßen
tilgba

Hallo Volker,

als negative einnahme bei Anlage N würde ich es auch ersteinmal erfassen (in 2009). Ob eine Verrechnung mit deiner Frau tatsächlich geht, kann ich dir z.Zt. leider nicht sagen.

Gruß Brigitte

Ebenfalls hallo,
ich bin kein Steuerberater, sondern nur lebenslänglicher Steuerzahler. Daher begrenzen sich meine Kenntnisse auf über 50-jährige Erfahrungen mit dem Finanzamt und auf die Fachliteratur. Danach bleibt
eigentlich nur ein Vorgehen, wie von WISO vorgeschlagen. Jedenfalls finde keine
öglichkeit einer anderweitigen Geltendmachung in der Steuererklärung. Tut mir leid, ich hoffe Du erträgst es.

Herzliche Grüsse und alles Gute

Wilhelm

Da es Kosten sind um die Erhaltung und Sicherung deines Arbeitsplatzes so sehe ich das als WERBUNGSKOSTEN.

Sollte im Bescheid eine Ablehnung als WK kommen, so kann man im Widerspruch, je nach dem wie das FA verfährt, auf Sonderausgaben bzw. ABelastung umsteigen.#

Ich sehe in diesem Fall aber nur WERBUNGSKOSTEN die aus genanntem Grund infrage kommen.

Wichtig ist, du gibt die gesamten kosten an, kannst die Kosten und den Sachverhalt belegen.

Alles weitere erst mal abwarten. Denn mehr kannst du in diesem Moment nicht tun.

Viel Erfolg.

Sollte der Bescheid oder die Antwort innerhalb des Septembers erfolgen und nicht zu deiner Zufriedenheit sein, so erhebe Wideerspruch mit dem Hinweis, dass die
Begründung folgt.(Bin da n#mlich im September nicht
anwesend. Erst ab 27.9 wieder um hier evtl. weiterzuhelfen.

Gruss Helmut

Hallo Helmut,
zunächst Vielen Dank für die schnelle Antwort. Auf Dein
Angebot komme ich gerne zurück.

Ich habe die Steuererklärung noch nicht abgegeben.

Ist es richtig, daß ich die Anwaltskosten dann in der Rubrik
Werbungskosten erfasse? Oder gebe ich Sie besser als
Sonderausgaben an?

Viele Grüße aus München
Volker

HALLO, ES GEHT HIER NUR UM 2009. WENN DU IN 2009 MIT DEINER
FRAU EINE GEMEINSAME STEUERERKLÄRUNG ABGEGEBEN HAST ----…
UND DER BESCHEID VORLIEGT, ABER N’OCH NICHT RECHTSKRÄFTIG IST
(nach 1 Monat bereits) ODER FÜR 2009 NOCH ABGIBST DANN MACHE
DIESE KOSTEN IM STEUERFORMULAR GELTEND.

WARTE AB WIE DAS FA REAGIERT-hängt auch wieder vom
sachbearbeienden Mitarbeiter ab–und melde dich ggf. danach
noch mal bei mir. Ich antworte dann auf die
Beurteilung des Finanzamtes. ALSO zweierlei müssen vorhanden
sein: Der Steuerbescheid für 2009 liegt noch nicht vor und ist
noch nicht rechtskräftig und… du musst die Kosten nachreichen
oder in der Steurerklärung die noch zu erstellen ist,
angeben.

VIEL ERFOLG.
Gruss Helmut

Zu diesem Fall kann ich Dir keine Antwort geben. Geh doch mal zum Finanzamt und frage dort nach. Die geben auch Auskunft.

Gruß Ina

Hallo Helmut,
es hat geklappt :wink:
Danke nochmals…
Volker