Sie erzielen Einkünfte aus Nichtselbsständiger Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese werden ermittelt gem. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG durch die Formel: Einnahmen i.S.d. § 8 EStG minus Werbungskosten i.S.d. §§ 9, 9a EStG.
Bei den Einnahmen gilt, dass regelmäßiger Arbeitslohn in dem Jahr anzusetzen ist für den er gezahlt wurde. Bei den Werbungskosten gilt das Zufluss-/Abfluss-Prinzip, d.h. Werbungskosten sind anzusetzen in dem Jahr in dem sie bezahlt wurden (§ 11 EStG).
Sind die Anwaltskosten Werbungskosten gem § 9 EStG?
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG). Durch die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber ist ein hinreichender Zusammenhang mit den Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit entstanden. Die Rechtsanwaltskosten ist somit Werbungskosten. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Absatz 1 Satz 2 EStG).
Für das Jahr 2009 errechnen sich die Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit für den Ehemann:
Einnahmen (0 Euro)
./. Rechtsanwaltskosten (… Euro)
= Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit
Die Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit sind hier negativ. Dies ist für die steuerliche Anerkennung schon allein deshalb unschädlich, weil bereits Arbeitslohn (in früheren Jahren) bezogen wurde.
Im Jahr 2010 dürfen die Rechtsanwaltskosten nicht mehr als Werbungskosten angesetzt werden.
Soweit der Verlust in 2009 nicht mit positiven Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit der Ehefrau verrechnet werden kann (horrizontaler Verlustausgleich) und auch sonstige Verrechnungsmöglichkeiten mit anderen Einkünften (z.B. aus Kapitalvermögen) in 2009 nicht ausreichen um den Verlust vollständig zu verrechnen (vertikaler Verlustausgleich), kann der verbleibende Verlust aus 2009 nach 2010 vorgetragen werden und in 2010 horrizontal und vertikal verrechnet werden.