[AO] kein Steuerbescheid 97 - Anspruch Erstattung?

Ein Arbeitnehmer hat erst jetzt festgestellt, daß er in seinen jungen Jahren (1997) keinen Steuerbescheid erhalten hat. Die Steuererklärung wurde ordnungsgem. eingereicht. Er hat folgenden Brief erhalten: Im Juli 1998 schrieb das Finanzamt, mit der bitte die Nichtbeschäftigung (Zivildienst!) vom 01.01. - 30.09.1997 nachzuweisen. Seit dem 01.10.1997 ist er in einem festes Arbeitsverhältnis! Leider hat das Finanzamt keine Steuerbescheinigung verschickt, die Steuererklärung liegt dem Finanzamt jedoch vor. Schlicht er hat verpennt auf das Schreiben vom Finanzamt zu reagieren! Der fehlende Steuerbescheid ist erst jetzt aufgefallen! Dieses ist besonders ärgerlich, da mit einer Erstattung zu rechnen war.

Hier gilt m.E. nicht die zwei Jahresfrist zur Einreichung der Steuererklärung, hat er eine Chance auf eine Steuererstattung aus dem Jahr 1997?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Hallo,

das wird nix mehr. Das Problem ist die Festsetzungverjährung, nach der das Finanzamt keine Steuer mehr festsetzen kann. Ergibt sich aus §§ 169, 170 Abgabenordnung.

§ 169 I AO „Eine Steuerfestsetzung […] sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. […]“

§ 169 II AO „Die Festsetzungfrist beträgt […] 2. 4 Jahre […]“

§ 170 II AO „[…] beginnt die Festsetzungsfrist, wenn 1. eine Steuererklärung einzureichen […] ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, […] eingereicht wird. […]“

Es geht um 1997, Abgabe mutmaßlich 1998, Beginn der Frist 31.12.1998, Ablauf der Frist 31.12.2002!

3 Jahre und ein paar Tage zu spät.

Mfg vom

showbee

Hallo,

das wird nix mehr. Das Problem ist die Festsetzungverjährung,
nach der das Finanzamt keine Steuer mehr festsetzen kann.
Ergibt sich aus §§ 169, 170 Abgabenordnung.

§ 169 I AO „Eine Steuerfestsetzung […] sind nicht mehr
zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. […]“

Hallo showbee,

mal so total ins blaue geschossen, könnte hier nicht wegen einer Ablaufhemmung z.B., nach § 171 (3) AO Antrag auf Steuerfestsetzung doch noch was zu machen sein.

Die Einreichung einer Steuererklärung könnte man ja wohl doch als Antrag auf Festsetzung der Steuer sehen, oder?

Grüße
Chris

Die Einreichung einer Steuererklärung könnte man ja wohl doch
als Antrag auf Festsetzung der Steuer sehen, oder?

Hallo,

nein, das fand der BFH schon vor 15 Jahren nicht so… schau mal AEAO zu § 171 AO. Abgabe einer Steuererklärung kann für sich keine Ablaufhemmung herbeiführen (BFH 18.06.1991 BStBl. II 1992, 124.

Die Ablaufhemmung soll ja gerade dann eingreifen, wenn etwas besonderes passiert. Bspw. wäre das hier die Antwort des Steuerpflichtigen auf die Nachfrage mit der Bitte das so und so zu sehen. Selbst das wäre sehr gekünstelt, weil man über solche „Bitten“ nicht „unanfechtbar entscheiden“ kann.

M.E. ist hier der Zug wirklich abgefahren, irgendwann muss auch das Finanzamt mal seine Akten zumachen dürfen…

Mfg vom

showbee

wie wärs mit ner anzeige wg. amtspflichtverletzung des zuständigen sachbearbeiters, der gepennt hat

ja, weit hergeholt…

gruß inder