servus,
es gilt ja im allgemeinen die festsetzungsfrist von 4 jahren bez. der ESt-Veranlagung (beginn lassen wir mal aussen vor)
die fristen verlängern sich bei leichtfertiger steuerverkürzung oder steuerhinterziehung auf 5 und 10 jahre
wenn nun noch gar nicht klar ist, ob überhaupt eine der beiden o.g. tatbestände vorliegt, dann gilt doch m.e. die „normale“ frist von 4 jahren
kann das FA, obwohl kein steuerstrafverfahren vorliegt, auf die längeren fristen pochen ?
wann kann sich auf eine steuerverkürzung berufen werden ?
man nehme an, es werden kapitaleinkünfte vermutet, die über den sparerfreibeträgen gelegen haben sollen, aber definitiv weiss noch keiner genau, wie sich die sache tatsächlich verhält…
gruß inder