[AO] wodurch beginnt längere Festsetzungsfrist?

servus,

es gilt ja im allgemeinen die festsetzungsfrist von 4 jahren bez. der ESt-Veranlagung (beginn lassen wir mal aussen vor)

die fristen verlängern sich bei leichtfertiger steuerverkürzung oder steuerhinterziehung auf 5 und 10 jahre

wenn nun noch gar nicht klar ist, ob überhaupt eine der beiden o.g. tatbestände vorliegt, dann gilt doch m.e. die „normale“ frist von 4 jahren

kann das FA, obwohl kein steuerstrafverfahren vorliegt, auf die längeren fristen pochen ?

wann kann sich auf eine steuerverkürzung berufen werden ?

man nehme an, es werden kapitaleinkünfte vermutet, die über den sparerfreibeträgen gelegen haben sollen, aber definitiv weiss noch keiner genau, wie sich die sache tatsächlich verhält…

gruß inder

wenn nun noch gar nicht klar ist, ob überhaupt eine der beiden
o.g. tatbestände vorliegt, dann gilt doch m.e. die „normale“
frist von 4 jahren

Hi,

nein, das FA muss nicht auf Verurteilung ggf. Anklage warten. Das ist analog der Haftung bei Hinterziehung geregelt. Der Veranlagungsbeamte hat im Einvernehmen mit dem StrBu-Beamten die einschlägige Strafnorm zu prüfen und wenn sie gemeinsam dazu kommen, dass objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt sind, kann sich der Veranlagungsbeamte auf die längere Frist berufen. So regelt es zumindest der AEAO zu §§ 169 i.V.m. 71!

mfg vom

showbee

wenn nun noch gar nicht klar ist, ob überhaupt eine der beiden
o.g. tatbestände vorliegt, dann gilt doch m.e. die „normale“
frist von 4 jahren

Hi,

nein, das FA muss nicht auf Verurteilung ggf. Anklage warten.
Das ist analog der Haftung bei Hinterziehung geregelt. Der
Veranlagungsbeamte hat im Einvernehmen mit dem StrBu-Beamten
die einschlägige Strafnorm zu prüfen und wenn sie gemeinsam
dazu kommen, dass objektiver und subjektiver Tatbestand
erfüllt sind, kann sich der Veranlagungsbeamte auf die längere
Frist berufen. So regelt es zumindest der AEAO zu §§ 169
i.V.m. 71!

danke

aber die bustra hat von dem fall noch gar keine kenntnis - muss nicht eine einschaltung dieser auch dem stpfl. mitgeteilt werden, oder kann der veranlagungsbeamte einfach die erklärungen anfordern ohne eine vorherige rücksprache bzw. legitimation durch die strafstelle…

gruß inder

oder kann der veranlagungsbeamte einfach die
erklärungen anfordern ohne eine vorherige rücksprache bzw.
legitimation durch die strafstelle…

Wieso Legitimation ?

Der Veranlagungsbeamte entscheidet, ob das Anfordern von Steuererklärungen erforderlich erscheint.
Natürlich darf er das nicht willkürlich, aber wenn er einen Verdacht hat…

Die BuStra (so heißt sie bei uns) prüft nur, ob ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben ist, mehr nicht.

Gruß

der Petz

oder kann der veranlagungsbeamte einfach die
erklärungen anfordern ohne eine vorherige rücksprache bzw.
legitimation durch die strafstelle…

Wieso Legitimation ?

Der Veranlagungsbeamte entscheidet, ob das Anfordern von
Steuererklärungen erforderlich erscheint.
Natürlich darf er das nicht willkürlich, aber wenn er einen
Verdacht hat…

hallo,

heisst also, dass er bis ins jahr 1994 anfordern kann, wenn er einen verdacht hat, dass womöglich steuern hinterzogen wurden - muss dabei keine rücksprache mit der bustra halten…

aus dem beitrag von showbee lese ich raus, dass er wohl doch nicht ohne rückversicherung handeln kann und mit der bustra die geschichte einleiten muss

was wäre denn, wenn der stpfl. die anforderung ablehnt, mit dem hinweis, er hätte ordentlich erklärt… damals gabs ja noch sparerfreibeträge über 12.000 DM

Gruß inder

Die BuStra (so heißt sie bei uns) prüft nur, ob ein
strafrechtlicher Tatbestand gegeben ist, mehr nicht.

Gruß

der Petz

heisst also, dass er bis ins jahr 1994 anfordern kann, wenn er
einen verdacht hat, dass womöglich steuern hinterzogen wurden

Kommt natürlich auf den Beginn der Festsetzungsfrist an, theoretisch ja auch 1993, wenn 93 erst in 96 abgegeben wurde.
94 noch, wenn 94 in 96 abgegeben wurde.

  • muss dabei keine rücksprache mit der bustra halten…

Nö, warum auch ?

aus dem beitrag von showbee lese ich raus, dass er wohl doch
nicht ohne rückversicherung handeln kann und mit der bustra
die geschichte einleiten muss

Kann ich jetzt gerade nicht gesetzesmäßig belegen, wo sollte das stehen ?

was wäre denn, wenn der stpfl. die anforderung ablehnt, mit
dem hinweis, er hätte ordentlich erklärt… damals gabs ja
noch sparerfreibeträge über 12.000 DM

Dann könnte die BuStra das Verfahren einleiten, wenn ausreichend Verdacht besteht und weitere Ermittlungen anstellen.
Die BuStra in Zusammenarbeit mit Steuerfahndung haben ja die gleichen Möglichkeiten und Rechte wie die Staatsanwaltschaft.

Gruß

der Petz

Dann könnte die BuStra das Verfahren einleiten, wenn
ausreichend Verdacht besteht und weitere Ermittlungen
anstellen.

darum gehts dann wohl…

nehmen wir mal an der stpfl. wäre seit 5 jahren unter der erde - jetzt sollen die kinder nacherklären für 10 jahre (incl. vermögensteuer) - die wissen nicht genau was sache ist und haben natürlich auch keine lust auf bloße vermutung des sachbearbeiters sämtliche banken rebellisch zu machen und dann beim steuerberater mehrere tausender zu lassen um die ganzen jahre nachzuerklären, und dann stellt sich vllt. raus, dass doch alles in ordnung war…

also kann sich der stpfl. „querstellen“ und abwarten ob das finanzamt die sache an die bustra gibt, was natürlich auch ein „schuss ins knie“ werden kann, wenn sich nachher rausstellt, dass er doch hinterzogen hat…

gruß inder

Die ganze Angelegenheit ist natürlich unerfreulich.

Da kommt wieder mein alter Tipp zum Tragen:

Gesprächstermin mit Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter vereinbaren und mit offenen Karten spielen.
Macht einen guten Eindruck, die Erben können ja auch meist nichts dafür, dass der Erblasser hinterzogen hat…
(wenn er denn hinterzogen hat)
Alles mitbringen, was man weiß, vielleicht outet sich das FA ja, wo noch Gelder vermutet werden oder auch tatsächlich versteckt waren.

Nützt wohl nix.

Aus purer Langeweile macht der Sachbearbeiter das ja auch nicht, irgendwelche Gründe wird er haben.
Und wenn man beim Termin belegen kann, dass die Einkünfte unter dem Sparerfreibetrag lagen, erledigt sich das Ganze ja vielleicht auf diesem Wege.
Dann dürften auch die Kosten für den StB einigermaßen in Grenzen bleiben.

Gruß

Petz

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hallo, es ist grundsätzlich so, dass der veranlagende teilbezirk hier entscheiden muss, ob eine hinterziehung gegeben ist oder nicht. die steuerfahndung oder bustra kann dem teilbezirk bei bedarf gutachterlich zur seite stehen. ein strafverfahren kommt aufgrund der steuerstrafrechtlichen verjährungsfrist gleichwohl nicht in betracht. ggf. wird schlussendlich ein gericht zu befinden haben.