Arbeitsequipment Teil der KSK Grenze für Nebentätigkeit (5.400,-) ?

Hallo Wer-Weiss-Was-Forumsexperten,

die Klärung von folgendem theoretischen Fallbeispiel würde mich interessieren:

Eine Kamerafrau ist Mitglied bei der KSK. Als Kamerafrau hat sie sich Kamera - Equipment angeschafft. Dieses vermietet sie sowohl, wenn sie es selbst als Arbeitsgerät in eine selbständige Arbeit einringt, als auch hin und wieder nur als Equipment. Wenn ich das richtig verstanden habe, dann darf sie neben der künstlerischen Tätigkeit aus nichtkünstlerischen Nebentätigkeiten nicht über 5.400 € / jährlich dazuverdienen.

Bislang berechnet sie für das Equipment immer 19% MwSt. Ob sie selbst damit arbeitet oder ob sie es nur als Equipment verleiht. Für Ihre Leistung als Kamerafrau berechnet sie jedoch 7%.

Folgende Fragen stellen sich:

1.) Kann sie die Kamera theoretisch auch mit 7% versteuern, wenn sie als Nebenleistung der Hauptleistung zur Ausführung der Arbeit gebraucht wird? Wenn ja, wie macht sie das?

2.) Gilt die Grenze der Nebeneinkünfte aus nichtkünstlerischen Einkünften der KSK (5.400,- €, jährlich) als Netto oder Brutto-Wert?

3.) Wenn sie das Equipment, ohne selbst als Kamerafrau beteiligt zu sein, verleiht, dann gelten immer 19% und es gilt als nicht künstlerische Nebentätigkeit. Richtig?

4.) Arbeitet sie selbst mit dem Equipment und stellt es in Rechnung (ob nun 7% oder 19%), zählt der Verdienst durch das Equipment dann zur Obergrenze der  jährlichen 5.400,- €.

Ich bin schon gespannt wie sich der Sachverhalt verhällt!
vielen Dank für Eure Antworten vorweg.

Meren

O-Ton
Hi,

ich dachte bei den Kommandospezialkräften wird das Gerät von der Bundeswehr gestellt.
Oder was heißt KSK?

MFG

Tellerrand
Servus,

es handelt sich um die Künstlersozialkasse.

Schöne Grüße

MM

Servus,

1.) Kann sie die Kamera theoretisch auch mit 7% versteuern,
wenn sie als Nebenleistung der Hauptleistung zur Ausführung
der Arbeit gebraucht wird? Wenn ja, wie macht sie das?

Sie berechnet z.B. „Einsatztage mit Kamera“, darauf 7% USt. Dann wird bereits aus der Fakturierung deutlich, dass die Gestellung der Kamera unselbständige Nebenleistung ist.

2.) Gilt die Grenze der Nebeneinkünfte aus nichtkünstlerischen Einkünften der KSK (5.400,- €, jährlich) als Netto oder Brutto-Wert?

Es gilt der anteilige Überschuss (§ 15 SGB IV). Bei Ermittlung der Einkünfte gem. § 4 Abs. 3 EStG also Bruttoumsatz plus erhaltene USt-Erstattungen minus Bruttobetriebsausgaben minus USt-Zahlungen.

3.) Wenn sie das Equipment, ohne selbst als Kamerafrau beteiligt zu sein, verleiht, dann gelten immer 19% und es gilt als nicht künstlerische Nebentätigkeit. Richtig?

In der Tat, so ist das.

4.) Arbeitet sie selbst mit dem Equipment und stellt es in Rechnung (ob nun 7% oder 19%), zählt der Verdienst durch das Equipment dann zur Obergrenze der  jährlichen 5.400,- €.

Da wird sinnvoll von vornherein ein Honorar für „Kamerafrau mit allem und mit bissle scharf“ vereinbart, dann ist auch die Gestellung der eigenen Kamera Bestandteil der künstlerischen Hauptleistung. Wenn ein Soloviolinist für ein Engagement bei einem Orchester seine Stradivari mitbringt, ist das ja auch keine gewerbliche Geigenvermietung, sondern er bekommt sein Honorar für seine Mitwirkung samt Stradivari.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

vielen Dank für die schnelle Antwort und Klärung. Folgende Frage kam noch auf:

Unsere Kamerafrau arbeitet für einen Film mit Ihrem Equipment. Die Gage beträgt 1.400,- € und für den Verleih Ihres Arbeit - Equipments bekommt sie 1.100,- €. Wenn sie nun eine Rechnung über Gesamt 2.500,- € mit dem Zusatz „Kamerafrau inklusive Kameraequipment“ schreibt, dann berechnet sie darauf 7%, richtig? Und somit werden die gesamten 2.500 € als künstlerische Arbeit abgerechnet und nicht als nichtkünstlerische Nebentätigkeit. Somit zählen sie nicht zu der oben genannten Grenze von 5.400,- €. Habe ich das soweit richtig verstanden?

Für Ihren Auftraggeber bedeutet das aber auch, dass er auf die gesamten 2.500,- € Künstlersozialabgaben zahlen muss, richtig?

Gibt es für die Kamerafrau eine Möglichkeit das Equipment in der Rechnung so aufzuschlüsseln, dass der Auftraggeber nur für die Gage der Kamerafrau (1.400,- €) KSK - Abgaben zu zahlen hat und trotzdem die 1.100,- € für das Arbeitsequipment nicht zu den nichtkünstlerischen Nebeneinkünften zählt?

vielen Dank für die Mühen zur Klärung dieses theoretischen Falles,
Meren

Servus,

das wird ohne Schmuh nicht klappen - you can’t have the cake and eat it.

Die Behandlung für USt und KSK hängt hier nicht von der Fakturierung ab - diese ist nur ein Spiegelbild dessen, was vereinbart / beauftragt war.

Umatzbesteuerung und KSK-Beitragspflicht beziehen sich beide darauf, wie der Auftrag wirtschaftlich / technisch erteilt worden ist. Wenn hier z.B. die Gestellung des Equipments nicht vorne in der Beschreibung der zu erbringenden Leistung steht, sondern irgendwo weiter hinten in den Nebenbestimmungen, hilft das dem USt-Satz, aber es macht dann auch die gesamte (einheitliche) Leistung KSK-beitragspflichtig. Wenn dieser Gestellung ein separater Passus am Anfang gewidmet wird, ist es einigermaßen deutlich eine von der Kameraführung und -bedienung unabhängige (gewerbliche) Leistung. Die meisten Fälle dürften irgendwo dazwischen liegen.

Für beides - USt und KSK - wird zur Beurteilung im Zweifelsfall das „Gesamtbild der Verhältnisse“ herangezogen - d.h. ein nicht KSK-beitragspflichtiger Anteil des Honorars ist auch Indiz für den vollen USt-Satz, und der ermäßigte USt-Satz ist auch Indiz für KSK-Beitragspflicht.

Schöne Grüße

MM

Danke!