Hallo Markus,
erstmal wie üblich die Schulmeisterey: AfA (Absetzung für Abnutzung) heißt soviel wie Abschreibung. AfA-Abschreibung dann also Abschreibungsabschreibung, gibt nicht viel Sinn.
AfA für Gebäude ist in § 7(4) EStG geregelt. Sie hängt nicht vom Zeitpunkt der Anschaffung ab, sondern vom Zeitpunkt der Herstellung. Es gelten:
(1) für Gebäude, für die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt worden ist, 3% p.a. AfA
(2) für Gebäude, für die (1) nicht gilt und die nach dem 31.12.1924 fertig gestellt worden sind: 2% p.a. AfA
(3) für alle anderen: 2,5% p.a. AfA.
Bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer kann diese angesetzt werden. Nutzungsdauer heißt aber: Gebäude ist nach Ablauf der Nutzungsdauer kaputt - hat nichts zu tun mit dem Zeitraum, für den der StPfl selbst das Gebäude voraussichtlich nutzen wird, wenn es nachher nocht funktioniert.
Degressive AfA lass ich hier weg, die gibts nicht bei Gebäuden, die der StPfl nicht selbst hergestellt oder im Jahr der Fertigstellung angeschafft hat. Im gegebenen Fall ist das Gebäude „gebraucht“ gekauft, also bloß lineare AfA möglich.
Näheres zur degressiven AfA bei Gebäuden vgl. § 7(5) EStG.
In der Tat werden Wohngebäude unverändert auf eine Lebensdauer von mindestens 50 Jahren ausgelegt, insofern ist die Möglichkeit, bei neueren Gebäuden 3% AfA anzusetzen, bereits ein politisches Entgegenkommen des Gesetzgebers. Die Möglichkeit, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen, besteht ja genauso wie bei beweglichen Wirtschaftsgütern auch.
Schöne Grüße
MM