Aufwandsentschädigung in welcher Höhe steuerfrei ?

hallo,

bürgermeister a.d. erhält als vorsteher des ortsgerichtes einer gemeinde mit weniger als 20.000 einwohnern eine aufwandsentschädigung von 5.600.

dazu erhält er als vorstandsmitglied der stiftung eines energieversorgers nochmal 1.500.

in welcher höhe sind diese einkünfte steuerpflichtig im jahr 2008 ?

vielen dank und gruß vom inder

Aufwandsentschädigung
Hi,

bürgermeister a.d. erhält als vorsteher des ortsgerichtes
einer gemeinde mit weniger als 20.000 einwohnern eine
aufwandsentschädigung von 5.600.

Da sollte man sich mal das Gesetz anschauen, nach dem diese Aufwandsentschädigung bezahlt wird. Soweit es sich um die Erstattung von Fahrtkosten und sonstigem Aufwand handelt, ist dies nach § 3 Nr. 12 S.2 EStG steuerfrei. Soweit es sich um eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall handelt, ist es voll steuerpflichtig.

siehe z.B. EhrRiEG bzw. OFD Hamburg vom 11.3,2002 S 2121 - 10/02 - St 322a zu finden unter Haufeindex 781432

dazu erhält er als vorstandsmitglied der stiftung eines
energieversorgers nochmal 1.500.

Es ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts, die das zahlt, so dass § 3 Nr. 12 EStG nicht in Betracht kommt.

Sobald es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der fiskalischen Verwaltung handelt, also nicht hoheitlich oder schlicht hoheitlich, dann liegt keine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor wie in § 3 Nr. 12 EStG gefordert. Also auch die Verwaltung, die nicht „staatlich“ daherkommt, sondern in Konkurrenz zu Privaten auftritt (Privatrecht = fiskalisch), kann keine steuerfreie Aufwandsentschädigung bezahlen.

Schöne Grüße
C.

bürgermeister a.d. erhält als vorsteher des ortsgerichtes
einer gemeinde mit weniger als 20.000 einwohnern eine
aufwandsentschädigung von 5.600.

Da sollte man sich mal das Gesetz anschauen, nach dem diese
Aufwandsentschädigung bezahlt wird. Soweit es sich um die
Erstattung von Fahrtkosten und sonstigem Aufwand handelt, ist
dies nach § 3 Nr. 12 S.2 EStG steuerfrei. Soweit es sich um
eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall
handelt, ist es voll steuerpflichtig.

danke für die antwort… wenns so einfach wäre: da gibt es freibeträge für sitzungsgelder usw., abhängig von der gemeindegröße, die sich dann verdoppeln und verdreifachen, je nachdem ob vertreter der BM oder nur ortsgerichtsvorsteher usw… gibt paar finmin schreiben…

dazu erhält er als vorstandsmitglied der stiftung eines
energieversorgers nochmal 1.500.

Es ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts, die
das zahlt, so dass § 3 Nr. 12 EStG nicht in Betracht kommt.

Sobald es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der fiskalischen
Verwaltung handelt, also nicht hoheitlich oder schlicht
hoheitlich, dann liegt keine Tätigkeit im öffentlichen Dienst
vor wie in § 3 Nr. 12 EStG gefordert. Also auch die
Verwaltung, die nicht „staatlich“ daherkommt, sondern in
Konkurrenz zu Privaten auftritt (Privatrecht = fiskalisch),
kann keine steuerfreie Aufwandsentschädigung bezahlen.

o.k., als voll als sonstige einkünfte

besten dank

gruß inder