Aufwandsentschädigung
Hi,
bürgermeister a.d. erhält als vorsteher des ortsgerichtes
einer gemeinde mit weniger als 20.000 einwohnern eine
aufwandsentschädigung von 5.600.
Da sollte man sich mal das Gesetz anschauen, nach dem diese Aufwandsentschädigung bezahlt wird. Soweit es sich um die Erstattung von Fahrtkosten und sonstigem Aufwand handelt, ist dies nach § 3 Nr. 12 S.2 EStG steuerfrei. Soweit es sich um eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall handelt, ist es voll steuerpflichtig.
siehe z.B. EhrRiEG bzw. OFD Hamburg vom 11.3,2002 S 2121 - 10/02 - St 322a zu finden unter Haufeindex 781432
dazu erhält er als vorstandsmitglied der stiftung eines
energieversorgers nochmal 1.500.
Es ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts, die das zahlt, so dass § 3 Nr. 12 EStG nicht in Betracht kommt.
Sobald es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der fiskalischen Verwaltung handelt, also nicht hoheitlich oder schlicht hoheitlich, dann liegt keine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor wie in § 3 Nr. 12 EStG gefordert. Also auch die Verwaltung, die nicht „staatlich“ daherkommt, sondern in Konkurrenz zu Privaten auftritt (Privatrecht = fiskalisch), kann keine steuerfreie Aufwandsentschädigung bezahlen.
Schöne Grüße
C.